Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZR 97/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 725

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 97/13

vom

27. November 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. November 2013
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil
des Oberlandesgerichts München -
20. Zivilse-nat
-
vom 27. Februar 2013 -
20 U 4208/12
-
wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 45.215,29

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs.
2 Satz
1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufge-worfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 ([X.], [X.], 2264) hat der 1
2
-

3

-

Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§
57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus ([X.], Beschluss vom 3. Oktober 1985 -
V
B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom
Senat seinerzeit entschiedenen Fall ob-lag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).

Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des [X.] vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass [X.] gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelver-wendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die [X.] -
unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts
-
keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser
Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut
ergibt, nicht
nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom [X.] gedeckten Verträgen ([X.]/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4.
Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/[X.]/[X.]/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehö-ren, die eine
der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungs-kontrolle zum Gegenstand haben.

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4

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.09.2012 -
13 O 6156/11 Rae -

OLG München, Entscheidung vom 27.02.2013 -
20 U 4208/12 -

4

Meta

III ZR 97/13

27.11.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2013, Az. III ZR 97/13 (REWIS RS 2013, 725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 725

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