Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.06.2019, Az. 7 VR 2/19

7. Senat | REWIS RS 2019, 6603

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Gegenstand

Sachliche Unzuständigkeit bei Auskunftsbegehren eines Journalisten gegen das Bundeskanzleramt


Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Journalist und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von der Antragsgegnerin Auskunft zum Wortlaut bzw. zu Inhalten eines Entwurfs des Bundeskanzleramts für die Rede der Bundeskanzlerin anlässlich eines [X.] am 8. Februar 2019 sowie dazu, ob und gegebenenfalls inwiefern die Bundeskanzlerin bei ihrer Rede von dem [X.] abgewichen ist.

2

Der Antragsteller hält eine sachliche Zuständigkeit des [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für gegeben, da Vorgänge im Geschäftsbereich des [X.] zugrunde lägen.

II

3

Die Verweisung des Rechtsstreits beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

4

1. Das [X.] ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Die Voraussetzungen für eine sachliche Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für Klagen sowie Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des [X.] zugrunde liegen, sind nicht gegeben, da das presserechtliche Auskunftsbegehren des Antragstellers sich nicht gegen den [X.] richtet und nicht die dortigen Akten betrifft. Die Informationen, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, betreffen vielmehr den Bereich des Bundeskanzleramts, gegen das der Antragsteller sein Auskunftsbegehren ausweislich der Antragsschrift auch richtet. Eine erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des [X.] für ein solches Auskunftsbegehren besteht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.

5

2. Das [X.] ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit nach § 45 VwGO sachlich und nach § 52 Nr. 5 VwGO örtlich zuständig.

6

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

Meta

7 VR 2/19

05.06.2019

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 17a Abs 2 S 1 GVG, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO, § 83 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 05.06.2019, Az. 7 VR 2/19 (REWIS RS 2019, 6603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6603

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