Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZB 395/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 606

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 395/02vom21. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 21. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2002 wirdals unzulässig verworfen.Gründe:Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des [X.] gemäß § 4a [X.] war in den Vorinstanzen erfolglos. [X.] den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hatsie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und [X.] am 22. August 2002 durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene [X.] der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt.Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Be-schwerdefrist (§§ 4 [X.], 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen- 3 -werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zu-stellung des angefochtenen Beschlusses beim [X.] eingereichtworden.[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann

Meta

IX ZB 395/02

21.11.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZB 395/02 (REWIS RS 2002, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 606

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.