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PDF anzeigen[X.] ZB 395/02vom21. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und [X.] 21. November 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2002 wirdals unzulässig verworfen.Gründe:Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des [X.] gemäß § 4a [X.] war in den Vorinstanzen erfolglos. [X.] den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hatsie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und [X.] am 22. August 2002 durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßko-stenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene [X.] der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt.Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Be-schwerdefrist (§§ 4 [X.], 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen- 3 -werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zu-stellung des angefochtenen Beschlusses beim [X.] eingereichtworden.[X.]KirchhofFischerRaebelBergmann
Meta
21.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZB 395/02 (REWIS RS 2002, 606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 606
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