Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. 3 StR 451/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 5165

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[X.]/03vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Juli 2003 im [X.] den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wirdder Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte —[X.] schwerenfi jeweils entfallen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen —Diebstahls in neun [X.] schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei beson-ders schweren Fällenfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge-gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbe-schwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.- 3 -Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berich-tigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kenn-zeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist ([X.]St 23, 254).Aus den in der Antragsschrift des [X.] hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungs-verwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB ange-ordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entschei-den (vgl. [X.]St 24, 345, 348; [X.] NJW 1991, 1244; [X.], [X.]. vom21. August 2003 Œ 3 StR 251/03).Tolksdorf [X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 451/03

08.01.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. 3 StR 451/03 (REWIS RS 2004, 5165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5165

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