Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Juli 2003 im [X.] den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wirdder Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte —[X.] schwerenfi jeweils entfallen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen —Diebstahls in neun [X.] schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei beson-ders schweren Fällenfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge-gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbe-schwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.- 3 -Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berich-tigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kenn-zeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist ([X.]St 23, 254).Aus den in der Antragsschrift des [X.] hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungs-verwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB ange-ordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entschei-den (vgl. [X.]St 24, 345, 348; [X.] NJW 1991, 1244; [X.], [X.]. vom21. August 2003 Œ 3 StR 251/03).Tolksdorf [X.] [X.] Becker
Meta
08.01.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2004, Az. 3 StR 451/03 (REWIS RS 2004, 5165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5165
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 69/03 (Bundesgerichtshof)
5 StR 385/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 329/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 358/14 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anordnung bei voraussichtlicher Behandlungsdauer von mehr als 2 Jahren
2 StR 140/03 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.