Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. IV ZR 105/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6853

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 105/09

Verkündet am:

11. Mai 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.]G § 21 Abs. 4; [X.] §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1

1.
Die anlässlich der
Überführung der Versorgungszusagen nach §
21 Abs.
4 [X.] BW zur [X.] fusionierten Banken gegebene [X.]zusa-ge enthält hinsichtlich der Altersversorgung -
auch soweit Beschäftigte vom [X.] im Übrigen in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ("[X.]") gewechselt sind
-
eine dynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes.

2.
Die nach § 73 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente er-worben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-stoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versi-cherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs-
bzw. Be-sitzstandsregelung sowie zur Unverbindlichkeit der auf ihrer Grundlage erteilten [X.] (Fortführung von [X.], 127).

[X.], Urteil vom 11. Mai 2011 -
IV ZR 105/09 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], [X.], die Richterin
[X.], [X.] Karczewski
und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2011

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21.
April 2009
wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bei der [X.] beschäftigte Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Alters-versorgung, welche
die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt.

Der Kläger war
bei
der [X.], einer öffentlich-recht-lichen Bank,
angestellt. Die
[X.]
unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, de-ren Aufgabe es war, den Beschäftigten der [X.] eine zusätz-liche Alters-
und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, entstand zum 1.
Januar 1999 durch Vereinigung der [X.] mit zwei weite-ren öffentlich-rechtlichen Banken. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger 1
2
3
-
3
-

ging gemäß §
613a BGB auf die Beklagte über. Die [X.] der [X.] wurde als rechtlich unselbständige Einrich-tung auf die Beklagte übertragen (§
21 Abs.
1 Satz
3 Landesbankgesetz; §§
1, 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der [X.], im [X.]: [X.]). Die Versorgungszusagen für die früher bei der [X.] wurden von der [X.] übernommen und [X.] besitzstandswahrend auf Basis der Satzung der [X.] der [X.] (im
Folgenden: [X.]G) "und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften" fortgeführt (§
21 Abs.
4 der Fusions-vereinbarung vom 12.
Oktober 1998).

Nach §
1 Abs.
1 des Arbeitsvertrages des [X.] vom 1.
Juli 1973
mit der [X.] -
der Rechtsvorgängerin der Landesgirokas-se
-
richtete
sich "[X.]
([X.]) vom 23.
Februar 1961 und der ergänzenden Tarifverträge", deren Änderungen nach Absatz 2 auch für das Arbeitsverhältnis des
[X.] gelten sollten. Unter §
13 des [X.] findet sich unter der Überschrift "Zusätzliche Alters-
und Hin-terbliebenenversorgung"
die folgende Regelung:

"Die zusätzliche Versorgung des/der Angestellten bei der Zusatzversorgungskasse der [X.] rich-tet sich nach den Vorschriften der Satzung der Zusatz-versorgungskasse der [X.] und der Ruhelohnordnung für die Angestellten, Arbeiter und [X.] der [X.] vom 22.
Dezember 1967. Die Anmeldung der Zusatzversorgungskasse der [X.] erfolgt bei Beginn des Arbeitsverhält-nisses."

Die früheren Beschäftigten der [X.], deren Arbeits-verhältnis sich bisher nach dem [X.] und den diesen ergänzenden Tarif-4
5
-
4
-

verträgen richtete, hatten nach der Fusion die Wahl, entweder weiterhin nach Maßgabe des [X.] beschäftigt zu bleiben oder in den Geltungsbe-reich der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken ([X.]) zu wechseln (Nr.
3 des [X.]
vom 22.
März 2000).
Die Altersversorgung dieser Beschäftigten sollte nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung sowie einer "[X.] der Vorstände" vom 27.
Oktober 1998 erhalten bleiben (Nr.
7 des [X.]). In der "[X.]" heißt
es u.a.:

n-angetastet bleibt. Die Einzelheiten hierzu regelt die fol-r-traglich wirksame Zusicherun

3.
Wahrung des finanziellen [X.]
3.1

i-ger finanzieller Besitzstand im Zusammenhang mit der Fusion unangetastet bleibt. Wir verstehen [X.] (also insbesondere auch die Altersversorgung), die am [X.] vertraglich vereinbart oder tariflich vorgegeben sind. Soweit diese Leistungen schon bisher unter [X.] stehen, gilt dies auch für die Zukunft.

4.
Geltung von Tarifverträgen

4.2

[X.] unterliegt, wird die [X.] auf Antrag einen [X.] auf Basis des [X.]s anbieten

4.3
Bei der Entscheidung, im [X.] zu verbleiben, er-streckt sich unsere [X.] auch auf die künftige Weiterentwicklung der tariflichen Regelun--
5
-

gen entsprechend den Vereinbarungen der Tarif-partner des bisher für sie geltenden Tarifwerks ([X.]).
4.4

den [X.] wird sich an den aktuellen Bezügen zum gegebenen [X.]punkt orientieren; die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten."

Durch einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag wechselte der Kläger in den Geltungsbereich des [X.]s. Ausdrücklich heißt es in §
1 Abs.
1 des Änderungsvertrages:

"Für den Wechsel vom [[X.]] in [den [X.]] gilt der Überleitungstarifvertrag vom 22.
März 2000. Soweit [X.] im Arbeitsvertrag auf den [X.] verwiesen wird, findet künftig der [X.] in seiner jeweiligen Fassung unter Beachtung der Bestimmungen des Überleitungstarifver-trags Anwendung."

Nachdem die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst -
zu de-nen die Beklagte nicht gehört
-
die Altersversorgung in den [X.] vom 1.
März 2002 ([X.], [X.]) auf eine neue Grundlage gestellt hatten, setzte die Beklagte den dort vereinbarten Wechsel vom endge-haltsbezogenen Gesamtversorgungssystem in ein punktemodellbezoge-nes Betriebsrentensystem auch in der Satzung ihrer [X.] ([X.]) um. Ähnlich den [X.] in §§
78, 79 der Satzung der [X.] und der Länder ([X.]S)
(dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 -
IV ZR 74/06, [X.], 127 Tz.
2, 67
ff.) wurden die zuvor erworbenen Anwartschaften der [X.] in [X.] umgewandelt (§§
72, 73 [X.]). Der am 10.
September 1954
geborene Kläger war dabei als [X.]r Versi-cherter zu behandeln.
6
7
-
6
-

Mit einer Dienstvereinbarung vom 20.
Dezember 2002 vereinbarte die Beklagte mit ihren Beschäftigten, dass sich für die [X.] nach dem Umstellungsstichtag
-
also ab dem 1.
Januar 2002
-
die [X.] nicht nach den Regeln des [X.] bestimmen, sondern den Best-immungen eines [X.]es der [X.] angeglichen werden sollten. Die zuvor unter Geltung der [X.] erreichten
-
und durch Start-gutschriften festgestellten
-
Anwartschaften sollten in Form von beitrags-freien Versicherungen bestehen bleiben.

Die Mitteilung der [X.] vom Mai 2003 weist eine Rentenan-wartschaft des [X.] zum 31.
Dezember 2001 von 550,66

s.

Der Kläger hält die Systemumstellung insgesamt für unzulässig, jedenfalls die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte für un-wirksam und daher die ihm von der [X.] erteilte Mitteilung über seine Anwartschaften für unverbindlich. Er meint, die Beklagte habe ihm beim Wechsel in den [X.] eine Direktzusage erteilt, weshalb ihm unabhängig von der im [X.] vereinbarten Systemumstellung im [X.] eine Rente auf Basis der [X.]G in der am 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung zustehe. Dieses Ziel hat der Kläger mit einem Hauptantrag zu 1 und mehreren Hilfsanträgen zu 2 bis 5 weiterverfolgt.

Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach §
17a Abs.
2, Abs.
4 GVG an das Landgericht
verwiesen, das auf den Hilfsantrag zu 4 hin festgestellt
hat, die Mitteilung der [X.] über die Höhe der [X.] lege den Wert der vom Kläger bis zum 31.
Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich fest; im 8
9
10
11
-
7
-

Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich des [X.] zu 1 und des [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht
hat die Übergangsregelungen in §
73 Abs.
1 [X.] i.V.m.
§
18 Abs.
2 Nr.
1 Satz
1 [X.] -
unter [X.] auf die Senatsrechtsprechung zu den entsprechenden Bestim-mungen in der Satzung der [X.]
(Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO
Tz.
63, 122
ff.)
-
wegen Verstoßes gegen Art.
3 Abs.
1 GG für un-wirksam gehalten. Ein über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Anwartschaftsmitteilung hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger [X.] nicht zu.

Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den [X.] sei die Beklagte befugt gewesen, die Systemumstellung in der [X.] in ihrer Satzung [X.]. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag habe eine wirksame dynamische Verweisung auf den [X.] und die ihn
-
insbesondere im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung
-
ergänzenden Tarifverträge (anfangs also den [X.] vom 4.
November 1964) enthalten. Diese
Verwei-sung habe -
was die Altersversorgung betreffe
-
auch nach dem Wechsel in den [X.] fortbestanden. Zwar solle nach §
1 Abs.
1 des Ände-12
13
14
-
8
-

rungsvertrages
an Stelle des [X.] nunmehr der [X.] gelten, dies [X.] nur unter Beachtung der Bestimmungen des [X.]. Dieser wiederum ordne in seiner Nr.
7 an, dass die [X.] nach Maßgabe der Fusionsvereinbarung und der "[X.] der Vorstände" erhalten bleibe. Die "Einheitliche Erklärung" verspreche dann den Fortbestand der Versorgungszusage auch für Be-schäftigte, die in den [X.] wechselten (Nr.
4.4). Dabei werde aber klargestellt, dass der
schon vorher geltende [X.] erhal-ten bleibe (Nr.
3.1 Satz
2). Die dem Kläger noch unter Geltung der [X.]G gegebene
Versorgungszusage habe wegen der dynamischen Verwei-sung auf die einschlägigen Tarifverträge unter einem solchen Vorbehalt gestanden. §
1 Satz
1 des Änderungsvertrages
könne daher nach §§
133, 157 BGB nur so ausgelegt werden, dass hinsichtlich der [X.] weiterhin der [X.] und die ihn ergänzenden Tarifverträge -
in der jeweils aktuellen Fassung
-
gelten sollten.

Auch nach dem Satzungsrecht sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, die [X.] ohne Zustimmung des [X.] zu ändern. Zum ei-nen sei der Kläger lediglich Versicherter, nicht Versicherungsnehmer gewesen, weshalb seine Zustimmung ohnehin entbehrlich gewesen sei. Zum anderen habe die [X.] in §
6 Nr.
1 einen Änderungsvorbehalt ent-halten. Zwar werde dort vordergründig nur eine Zuständigkeitsbestim-mung getroffen, dass über Satzungsänderungen der Verwaltungsrat [X.]. Dies setze jedoch voraus, dass eine Änderung der Satzung auch zulässig sei. §
6 der Ergänzungsordnung für die Zusatzversorgung bei der [X.] ([X.]) stehe dem nicht
entgegen, weil der darin enthaltene, an konkrete Voraussetzungen anknüpfende [X.] nicht für eine grundlegende Systemumstellung gelte und die Zulässigkeit einer Satzungsänderung daher nicht abschließend festlege.
15
-
9
-

Wegen der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter
das Tarifrecht verbiete sich im Hinblick auf Art.
9 Abs.
3 GG eine ergänzende Vertrags-auslegung zur Schließung der durch die Unwirksamkeit der [X.] für [X.] Versicherte bestehenden Lücke ebenso wie in dem durch Senatsurteil vom 14.
November 2007 (aaO Tz.
142
ff.) für die Systemumstellung bei der [X.] entschiedenen Fall.

Ob der Kläger durch die neue Versorgungszusage -
bestehend aus der Startgutschrift (für die [X.] bis zur Systemumstellung) und der zu-sätzlichen Anwartschaft nach dem [X.] der [X.] (für die [X.] danach)
-
schlechter gestellt werde, könne noch nicht beurteilt werden, da offen sei, durch welche Regelungen die unwirksamen Über-gangsregelungen für [X.] Versicherte ersetzt würden. Daher er-übrige sich eine Prüfung, ob die Dienstvereinbarung vom 20.
Dezember 2002 in eine geschützte Rechtsposition des [X.] eingreife.

I[X.]
Das
hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beklagte hat dem Kläger entgegen der Ansicht der
Revision beim Wechsel in den [X.] keine Altersversorgung zugesagt, die sich -
losgelöst von den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst
-
allein nach der [X.]G in der zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung richten sollte. Der Umfang der Versorgungszusage sollte sich vielmehr weiterhin nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes
bemessen, das auch die Neuregelung durch den [X.] umfasst
(dazu unter 1). Zu Recht hat das Berufungsgericht
daher die Senatsrechtsprechung zur Systemumstellung bei der [X.] auf die Systemumstellung in der [X.] der 16
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18
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-
10
-

[X.] übertragen und die Unverbindlichkeit der dem Kläger erteilten Startgutschrift festgestellt, ohne diesem weitergehende Ansprüche [X.]
(dazu unter 2).

1.
Das Berufungsgericht
hat den geänderten Arbeitsvertrag des [X.] vom 28.
Dezember 2001 zutreffend
dahingehend ausgelegt, dass er hinsichtlich der Versorgungszusage auch nach dem Wechsel in den [X.] eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarif-verträge des öffentlichen Dienstes
enthält.

a)
Bei allen Betriebsrentenregelungen ist zwischen dem [X.], gegebenenfalls durch Tarifvertrag bestimmten
Grundverhält-nis und dem versicherungsrechtlichen, hier durch die Satzung der [X.] geregelten [X.] zu unterscheiden (vgl. nur Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
30). Die Beklagte ist [X.] ihr selbst getragenen (§
1 [X.]) Zusatzversorgungskasse (§
4 Abs.
2 [X.]);
dieses Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis

13 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die Regelungen der [X.], die das Versicherungsverhältnis ausgestalten, sind daher als [X.] Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen anzusehen;
Rechtsstreitigkeiten über
deren Auslegung und Wirksamkeit gehören infolge dessen vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 14.
Dezember 2005 -
IV ZB 45/04, [X.], 534 Tz.
6
f. m.w.N.; [X.], 603).

Der Kläger macht im Hauptantrag allerdings geltend, von der [X.] eine Altersversorgung zugesagt bekommen zu haben, die losge-löst gewesen sei von jener nach [X.] und den ergänzenden [X.]. Er begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm im Wege der Di-20
21
22
-
11
-

rektzusage eine Altersversorgung nach Maßgabe einer
bestimmten Fas-sung der [X.]G
versprochen habe. Der Streit darum, welche Form von Altersversorgung versprochen wurde, ist aber zu unterscheiden von einer Auseinandersetzung darüber, welche konkreten Ansprüche sich aus der tatsächlich gewährten Form der Altersversorgung ergeben. Die Beile-gung
des ersteren ist im arbeitsrechtlich geregelten Grundverhältnis zu suchen
und nicht
im privatrechtlich geregelten [X.]. Erforderlich ist eine Auslegung des Arbeitsvertrages
einschließlich des-sen
ergänzender
Regelungen.

Das eröffnet für Streitigkeiten vorliegender
Art den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (vgl. etwa [X.] in [X.], Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst [2010], Teil 11 Rn.
79), weshalb sich der Kläger auch zu Recht dorthin gewandt hatte. Die Verweisung an die ordentlichen Ge-richte vor der Entscheidung über den Hauptantrag war daher verfehlt. Sie ist gleichwohl bindend (§
17a Abs.
2 Satz
3 GVG).

b)
Die vom Berufungsgericht
gefundene Auslegung des geänder-ten Arbeitsvertrages
begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. Da der Senat die Versorgungszusage in gleicher Weise versteht wie das Be-rufungsgericht,
kann offen bleiben, ob der Senat die maßgeblichen ar-beitsvertraglichen Erklärungen selbst auszulegen (vgl. dazu [X.], Urteil
vom 5.
Juli 2005
-
IV ZR 60/04, [X.]Z 163, 321
unter [X.] [X.]) oder le-diglich die Auslegung des Berufungsgerichts auf revisible Auslegungs-fehler hin zu überprüfen hat.

aa)
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen sind nach ihrem Inhalt und
typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der In-23
24
25
-
12
-

teressen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wer-den, wobei die [X.] des durchschnittlichen [X.]s des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für diese nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden
Auslegung ist in erster Linie der [X.]. Ist er nicht eindeutig, kommt es entscheidend
darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher [X.] beachtet werden muss. Soweit auch der verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten ([X.], 324 Tz.
39 m.w.N.).

bb)
Ein durchschnittlicher, verständiger und redlicher Arbeitnehmer entnimmt den für
den Umfang der Versorgungszusage
maßgeblichen Er-klärungen die Fortgeltung einer
dynamischen Verweisung auf das
gel-tende Tarifrecht im öffentlichen Dienst.

(1)
Vor der Fusion bestand die Versorgungszusage nach §
1 des Arbeitsvertrages vom 1.
Juli 1973 aus einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Zwar nimmt die Regelung zur "Zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenver-sorgung"
in §
13 des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich auf den [X.] Bezug. Im Zusammenhang mit §
1 des Arbeitsvertrages
ist §
13 aber le-diglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die aktuell geltenden Regelungen zur Zusatzversorgung aus den Satzungsvorschriften erge-ben. Aus der allgemeinen Formulierung des §
1 Abs.
1 des [X.] und seiner systematischen Stellung ist für den durchschnittlichen Arbeitnehmer erkennbar, dass das Arbeitsverhältnis umfassend den 26
27
-
13
-

Bestimmungen des [X.] und der ergänzenden Tarifverträge unterstellt werden sollte, also auch dem jeweiligen Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge. Für den Bereich der Zusatzversorgung entspricht eine dynamische Verweisung auch dem Interesse der Arbeitsvertragsparteien, da eine statische Verweisung auf eine bestimmte Versorgungsordnung die einheitliche Behandlung aller Arbeitnehmer und Versorgungsempfän-ger nicht gewährleisten könnte ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2001 -
3 [X.]/00,
juris Tz.
54 m.w.N.). Eine Ausnahme von der grundsätzli-chen Unterwerfung unter das Tarifrecht in §
1 des Arbeitsvertrages für den Bereich der Zusatzversorgung hätte daher in
§
13 ausdrücklich klar-gestellt werden müssen.

Diese dynamische Verweisung bestand auch nach der Fusion und nach Schließung des [X.] fort. Der Wortlaut
des [X.], der Fusionsvereinbarung
und der "Einheitli-chen
Erklärung"
spricht
übereinstimmend davon, dass die "bisherigen" Versorgungszusagen "erhalten", "aufrechterhalten", "fortgeführt" werden sollen, damit der "Besitzstand gewahrt" wird, "unangetastet" bleibt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet das,
die Versorgungszusa-gen, so wie sie vorher bestanden haben, sollen die Fusion und den Wechsel in den [X.] überdauern. Vor der Fusion bestanden die [X.] aus einer dynamischen Verweisung auf die einschlägi-gen Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes. Wenn diese nach dem Wechsel in den [X.] genauso "erhalten" und "fortgeführt" werden sollten, wie sie zuvor bestanden, konnte das nur durch eine Aufrechter-haltung der dynamischen Verweisung geschehen. Die Abhängigkeit von späteren
Änderungen
der tarifvertraglichen Grundlagen war eine Schwä-che der Versorgungszusage, die von vornherein bestand.

28
-
14
-

Wäre es beabsichtigt gewesen, die Versorgungszusage -
wie die Revisionsbegründung
meint
-
von der weiteren Entwicklung der [X.] abzukoppeln, so wäre damit die ursprüngliche Schwäche entfallen
und eine Verbesserung eingetreten. Eine solche Veränderung hätte durch eine entsprechende Wortwahl oder durch die ausdrückliche Formulierung eines Verschlechterungsverbots zum Aus-druck gebracht werden müssen. Dagegen wird in der "[X.]" in Nr.
3.1 -
mit Geltung auch für die Beschäftigten, die in den [X.] wechseln
-
ausdrücklich bekräftigt, dass ein bestehender An-passungsvorbehalt auch für die Zukunft gelte. Die Fusionsvereinbarung spricht ebenfalls davon, dass die Versorgungszusage "auf der Basis [X.]-Satzung und anderer einschlägiger Rechtsbestimmungen fortge-führt" werden soll. Die Verwendung des Wortes "Basis" weist darauf hin, dass der bisherige [X.] der
Ausgangspunkt war, von dem ei-ne weitere Entwicklung möglich ist. Die Bezugnahme auf "andere ein-schlägige Rechtsbestimmungen" umfasst auch spätere Tarifverträge.

(2)
Hiergegen sprechen
im Ergebnis auch nicht die unterschiedli-chen
Formulierungen
der Ziffern 4.3 und 4.4
der "[X.] Erklä-rung".
Während es für die Beschäftigten, die "im [X.] verbleiben", heißt, die [X.] erstrecke sich auch "auf die künftige Weiterent-wicklung der tariflichen Regelungen entsprechend den Vereinbarungen der Tarifpartner des bisher für sie geltenden Tarifwerks ([X.])", wird für die Beschäftigten, die in den [X.] wechselten, eine Geltung der künftigen Weiterentwicklung der Tarifverträge nicht ausdrücklich [X.]. Vielmehr heißt es nur, "die bisherige Versorgungszusage bleibt aufrechterhalten". Der Revision ist zuzugestehen, dass
dieser
Unter-schied -
für sich genommen
-
als ein Indiz für die von ihr favorisierte Auslegung dienen kann. Das Berufungsgericht
hat aber
zu Recht ausge-29
30
-
15
-

führt, dass beide Regelungen auch im Zusammenhang
mit der Bestim-mung Nr.
3.1 gelesen werden müssen, wo hervorgehoben wird, dass bei der Wahrung des [X.] ein schon vorher bestehender "Anpas-sungsvorbehalt" auch für die Zukunft gelten soll. Hieraus
ergibt sich ein zumindest gleich starkes Indiz dafür, dass die vor der Fusion bestehende Möglichkeit, die "bisherige Versorgungszusage", die nach Nr.
4.4 "[X.]" bleiben soll, den einschlägigen Tarifverträgen anzupas-sen, auch nach dem Wechsel in den [X.] fortbestehen sollte.
Dahin-stehen kann, ob der Unterschied in den Formulierungen
daher rührt, dass bei Abgabe der "[X.]" zwar der Verbleib im [X.] schon geregelt
werden konnte, wohingegen der Wechsel in den [X.] noch in der Zukunft lag und deshalb hier nur die Abgabe einer
allgemei-nen
Zusage
möglich war.

(3) Der Zweck der Aufrechterhaltung der Versorgungszusagen war nach den [X.] des [X.]
und der "[X.]" die Wahrung des [X.] und die [X.]. Dabei handelt es sich um typische und von redlichen Geschäfts-partnern verfolgte Ziele.
Gleichzeitig spricht diese Zielsetzung für jeden Arbeitnehmer erkennbar dagegen, die Fortführung der [X.] nur für diejenigen Beschäftigten, die in den
[X.] wechseln, als Garantie dafür zu verstehen, dass sich ihre zusätzliche Altersversorgung -
unabhängig von den späteren Entwicklungen im öffentlichen Dienst
-
nach dem
[X.] der [X.]G im [X.]punkt der Fusion richten sollte. Denn damit würde diesen Beschäftigten
zum einen etwas gesi-chert, was sie zuvor
nicht
innehatten. Zum anderen würden Arbeitneh-mer, die in den [X.] wechseln, anders behandelt als solche, die im [X.]-Bereich verbleiben. Für die im [X.]-Bereich verbleibenden Beschäf-tigten
gälte
eine dynamische, für die in den [X.] wechselnden [X.]
-
16
-

schäftigten dagegen eine statische Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, obwohl beide Gruppen von Beschäftigten vor der Fusion denselben "Besitzstand" erworben hatten
und die Beklagte eine Gleichbehandlung durchführen wollte.

Darüber hinaus wäre
die Beklagte im Falle einer statischen [X.] verpflichtet, ein komplexes und kompliziertes Gesamtversor-gungssystem bis zum Versterben des letzten Bestandsbeschäftigten
oder seiner rentenberechtigten Hinterbliebenen aufrecht zu erhalten, auch wenn ein solches im öffentlichen Dienst abgeschafft
wird. Wäre die Verweisung bei Beschäftigten, die in den [X.] wechseln, statisch, die Verweisung bei den übrigen Beschäftigten hingegen dynamisch, wäre die Beklagte bei einer späteren Änderung im [X.]-Bereich sogar ver-pflichtet, zwei unterschiedliche Versorgungssysteme neben dem Kapital-kontenmodell für die neu eintretenden Beschäftigten zu führen. Der Ar-beitnehmer
kann ohne weitere
Anhaltspunkte eine solche Intention, un-terschiedliche Versorgungssysteme fortführen zu wollen, nicht redlicher-weise annehmen.

(4)
Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Recht-sprechung des [X.]. Der Arbeitgeber wolle -
für den Arbeitnehmer erkennbar
-
die betriebliche Altersversorgung für eine Mehrzahl von Arbeitnehmern in der Regel als System nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System dürfe nicht erstarren. Daher sei etwa eine Verweisung auf die Versorgungszusage nach den beim Arbeit-geber
geltenden Bestimmungen -
auch soweit dies Tarifverträge ein-schließt
-
in der Regel dynamisch auszulegen, unabhängig davon, ob die Verweisung eine ausdrückliche "[X.]" enthalte ([X.]E 118, 326 = [X.], 1285 Tz.
18, 20 m.w.N.; vgl. auch [X.] VersR 32
33
-
17
-

1991, 1433, 1434
f.). Die Zusage einer von der jeweiligen Versorgungs-ordnung abgekoppelten Versorgung ist die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht
werden ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2001 aaO
Tz.
61).

c)
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der dynamischen [X.] bestehen nicht. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit §
310 Abs.
4 Satz
1 BGB einer [X.]
Überprüfung der Verweisung, die sich zum Teil auf den [X.] stützt, entgegensteht. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann Inhalt und Reichweite der [X.] in der "[X.]", die den Beschäftigten mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bedeutung für das Arbeitsverhältnis übersandt worden war, aus sich heraus hinreichend ermessen.

2.
Auf die Systemumstellung in der [X.] der [X.] ist die [X.] zur Systemumstellung bei der [X.] (unter a) über-tragbar. Die bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede stehen dem nicht entgegen
(unter b). Die dem Kläger erteilte [X.] ist demnach unwirksam. Über diese Feststellung hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger dagegen nicht zu.

a)
Die Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein [X.] gemäß [X.] und [X.] vom 1.
März 2002 ist mit hö-herrangigem Recht vereinbar (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
25
f.). Auch die Umrechnung der bis zur Systemumstellung erworbe-nen Anwartschaften der Versicherten in [X.] ist im Grund-34
35
36
-
18
-

satz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
64, 81
ff.). Die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte sind allein insofern unwirksam, als sie anordnen, dass pro Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden. Da der Erwerb der Vollversorgung danach eine Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren voraussetzt, die Versicherte mit längeren Ausbildungszei-ten von vornherein nicht erreichen können, führt die Regelung zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten und verstößt damit gegen Art.
3 Abs.
1 GG
(Senatsurteil vom 14.
Novem-ber 2007 aaO Tz.
128
ff.).

Die [X.] für [X.] Versicherte -
wie hier den
Kläger
-
sind daher unverbindlich. Die bestehende Lücke in den Über-gangsregelungen kann wegen der gebotenen Rücksicht auf die [X.] (§
9
Abs.
3 GG) nicht im Wege der ergänzenden Vertragsausle-gung geschlossen werden. Vielmehr müssen die Tarifvertragsparteien selbst die Gelegenheit haben, die unwirksame Übergangsregelung durch eine wirksame zu ersetzen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
142
ff.).

b)
Zwar weist die Systemumstellung bei der [X.] der [X.] Unterschiede gegenüber den vom Senat im Zu-sammenhang mit der Systemumstellung bei der [X.] entschiedenen [X.] auf, die sich jedoch im Ergebnis als unerheblich erweisen.

aa)
Unstreitig war die Beklagte nicht Tarifvertragspartei der [X.] und [X.]. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Unterwerfung unter das jeweils geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes
gelten jedoch für die Übergangs-
und [X.]regelungen und für die
Frage der Zu-37
38
39
-
19
-

lässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung
dieselben Maßstäbe wie im Fall der [X.] der Arbeitsvertragsparteien.

Eine inhaltliche Überprüfung der Übergangsregelungen für die ren-tenfernen Versicherten anhand des Rechts der [X.] (§§
305
ff. BGB) hat im Streitfall ebenso wenig zu erfolgen wie bei der [X.]S (vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
32). Unerheblich ist, dass der [X.] nicht wegen einer beiderseitigen Tarif-gebundenheit, sondern auf Grund einer arbeitsvertraglichen Verweisung anwendbar ist (vgl. [X.]E 118, 326 = [X.], 1285, 1288 Tz.
37). Die Gerichte haben die auf Tarifvertrag beruhenden Bestimmungen lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahren ([X.]E aaO Tz.
40
f.; vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO
Tz.
33
ff., 53
ff.).

Die Lücke in der Satzung der [X.], die wegen der teilweisen Un-wirksamkeit der Übergangsregelungen entstand, konnte der Senat mit Rücksicht auf die Tarifautonomie (Art.
9 Abs.
3 GG) nicht durch eine er-gänzende Vertragsauslegung schließen, da einerseits der Wegfall der Übergangsregelungen die Kalkulationsgrundlagen gravierend erschütter-te und andererseits den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen
standen, den Beanstandungen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile
vom 14. November 2007 aaO
Tz.
142, 149; vom 14.
Mai 2008 -
IV ZR 26/07,
FamRZ 2008, 1343 Tz.
24). Bei einer
arbeitsvertraglichen Unter-werfung unter Tarifrecht verbietet die Tarifautonomie eine ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie in Fällen, in denen sich die Geltung der tariflichen Regelungen schon aus der beiderseitigen [X.] ergibt. Sie räumt den Tarifpartnern einen
erheblichen Beurteilungs-, Be-40
41
-
20
-

wertungs-
und Gestaltungsspielraum bei der Änderung der die [X.] betreffenden Tarifverträge unabhängig davon ein, ob die zu-grunde liegenden Tarifverträge kraft Tarifbindung (§
3 TVG)
oder kraft arbeitsvertraglicher Verweisung gelten ([X.] [X.] 2007, 2847 Tz.
39). Daher ist die Tarifautonomie auch bei der Schließung von [X.] Regelungslücken in gleicher Weise zu respektieren.

bb)
Anders als §
14 [X.]S a.F. enthalten die [X.]G und die
[X.] keinen ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Satzung auch ohne Zustimmung der Versicherten und mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden kann.

(1)
Ein entsprechender Änderungsvorbehalt ergibt sich jedoch -
zumindest für solche Satzungsänderungen, die Änderungen der zu-grunde liegenden Tarifverträge nachvollziehen
-
bereits aus der dynami-schen Verweisung in der Versorgungszusage. Auch der geänderte [X.] enthielt hinsichtlich der Altersversorgung weiterhin eine dy-namische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentli-chen Dienstes. Daher
ist es eine Selbstverständlichkeit, dass frühere Ta-rifverträge durch spätere abgelöst werden ([X.]kollisionsregel, vgl. Se-natsurteil vom 14. November 2007 aaO
Tz.
44) und spätere Änderungen auch für das Arbeitsverhältnis gelten, ohne dass es eines [X.] bedarf. Bereits hieraus ergibt sich -
zunächst für das arbeitsrechtli-che Grundverhältnis
-
ein hinreichender Änderungsvorbehalt, der die Systemumstellung vom Grundsatz her abdeckt. Selbst wenn die Satzung der [X.] keinerlei ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthielte, müsste
der Arbeitnehmer und Versicherte erkennen, dass seine Rechte aus einer Altersvorsorge, die auf einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge beruht, grundsätzlich nicht weiter gehen sol-42
43
-
21
-

len, als die Versorgungszusage, deren Umfang
sich aus den jeweils gel-tenden Tarifverträgen ergibt, auf deren Gestaltung er keinen unmittelba-ren Einfluss nehmen
und deren künftige Änderungen er nicht vorherse-hen kann. Folgt die Versorgungszusage -
wie hier
-
aus einer einheitli-chen Regelung mit kollektivrechtlichem Charakter, können die [X.] Arbeitnehmer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die einmal geschaffene Versorgungsordnung -
die in einer sich stets ändernden Welt nicht "versteinern" darf
-
unverändert aufrechterhalten bleibt (so schon [X.]E 36, 327 = [X.] 1982, 46, 48 unter [X.] 1 b). Der Arbeitneh-mer wird daher auch einsehen, dass die Beklagte als Träger der [X.] Änderungen der Tarifverträge im versicherungsrechtlichen Durchfüh-rungsverhältnis mit Wirkung für sein bestehendes Versicherungsverhält-nis umsetzen darf, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf, und obwohl er die künftigen Änderungen nicht absehen kann.

(2)
Jedenfalls konnte das Berufungsgericht
§
6 Nr.
1 [X.]G
nicht nur als Zuständigkeitsregelung auslegen, sondern der Bestimmung dar-über hinaus den Regelungsgehalt beimessen, dass Satzungsänderungen -
auch mit Wirkung für bestehende [X.] und ohne Zustimmung der Versicherten
-
dann zulässig seien, wenn durch die Sat-zungsänderung tarifvertragliche Änderungen im versicherungsrechtlichen [X.] nachvollzogen werden sollen. Unschädlich ist
es, dass der einzelne Arbeitnehmer dem Änderungsvorbehalt nicht ent-nehmen kann, welche Punkte in welcher Weise von solchen Änderungen betroffen sein können. Da der Beschäftigte bei der [X.] der [X.] -
wie auch die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei der [X.]
-
nicht Versicherungsnehmer ist, sondern lediglich Versicherter und Bezugsbe-rechtigter (§
16 Abs.
2 Satz
3 [X.]), ist -
wie ausgeführt
-
weder sein Einverständnis noch die Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit künftiger 44
-
22
-

Änderungen erforderlich (vgl. Senatsurteile
vom 16.
März 1988 -
IVa [X.], [X.]Z 103, 370 unter I; vom 10.
Dezember 2003 -
IV ZR 217/02
-
VersR 2004, 319 unter [X.] a). Inwieweit Versicherte durch [X.] in ihren Rechten verletzt sind, hängt nicht von der Fassung des Änderungsvorbehalts
ab, sondern allein davon, inwieweit die bei jeder Änderung erforderlichen Übergangs-
und [X.]rege-lungen diese Rechte wahren (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO
Tz.
27). Die [X.] wird zunächst in die Hände der Tarifpartner gegeben, in der Erwartung, dass die [X.] hierdurch gewahrt wird und die widerstreitenden Interessen am Besten zu einem Ausgleich gebracht werden können. [X.] sind Satzungsänderungen grundsätzlich zulässig. Die [X.] allerdings überprüfen, ob der Schutz des erdienten [X.] der Arbeitnehmer -
insbesondere durch geeignete Überleitungsvorschriften
-
sichergestellt ist.

(3) Auf die Regelung des §
6 [X.] kommt es dagegen für die Systemumstellung in der Zusatzversorgung der [X.] nicht an. Die Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Zusammenhang lediglich auf die Leistungsverbesserungen, die in der [X.] gegenüber den Regeln der [X.]G vorgesehen waren. Es [X.] sich um einen Leistungsvorbehalt, der es der Versorgungskasse er-möglicht, von den betreffenden Leistungsverbesserungen einseitig -
auch ohne Änderung eines Tarifvertrages
-
abrücken zu können, wenn sich die Rahmenbedingungen in einer Weise
verändern, die
bereits
einem
Weg-fall der Geschäftsgrundlage nahe kommt.

cc)
Gemäß der Dienstvereinbarung vom 20.
Dezember 2002 soll ab dem 1.
Januar 2002 nicht das Punktemodell des [X.], sondern ein 45
46
-
23
-

Kapitalkontenmodell der [X.] gelten. Der Wirksamkeit der Schlie-ßung des Gesamtversorgungsmodells nach der [X.]G steht die even-tuelle Ersetzung des [X.] durch das Kapitalkontenmodell [X.]
nicht entgegen.

Eine Dynamisierung der Anwartschaften bleibt auch im [X.] erhalten, weshalb bei unterstellter Wirksamkeit der Dienstver-einbarung
-
wie bei der Bonuspunkteregelung der [X.]
-
erst bei Eintritt des Versicherungs-
und Versorgungsfalls festgestellt werden kann, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen [X.] (vgl. Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
80). Eine eventu-elle Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung, die das Kapitalkontenmodell einführen sollte, führt jedenfalls nicht wieder zum Aufleben des [X.] nach der [X.]G. Aus der Dienstvereinbarung geht klar hervor, dass sie nicht etwa die Regelungen im [X.] vollständig [X.] sollte, sondern für die Überführung der vor dem [X.] erdienten Besitzstände die Übergangsregelungen des [X.] gelten und nur für die [X.] danach an Stelle des [X.] des [X.] eine eigene
Regelung treten sollte (Nr.
I Abs.
2 und 3). Die Schließung des [X.] und die Überführung der Anwartschaften durch [X.] durch den [X.] bleiben daher in jedem Fall be-stehen.

dd)
Ob durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsver-fahrens die Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung über-schritten wurden, wie dies mit dem Hilfsantrag geltend gemacht wird, kann
-
wie bei der Senatsrechtsprechung zur [X.] (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO
Tz.
116
ff.)
-
noch nicht abschließend [X.] werden, da die Übergangsregelungen ohnehin neu verhandelt werden 47
48
-
24
-

müssen und die Tarifpartner dabei Gelegenheit haben, die Auswirkungen erneut zu prüfen (Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Tz.
120). Über die dynamische Verweisung wird
das Ergebnis dieser [X.] auch für das Arbeitsverhältnis des [X.] Geltung
erlangen.

Dr. [X.][X.] [X.]

Dr.
Karczewski Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2008 -
6 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 105/09

11.05.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2011, Az. IV ZR 105/09 (REWIS RS 2011, 6853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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