Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 4 StR 102/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6857

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 102/13

vom
9. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9.
April
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
September 2012 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
I.
Soweit sich das
auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-te Rechtsmittel
des Angeklagten gegen den Schuldspruch richtet, ist es
unbe-gründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
-
3
-
II.
Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das [X.] keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen [X.], getroffen hat.
1.
Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grund-sätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des [X.] wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die
Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf der gebote-
nen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des [X.] und der
für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussage-kräftigen Umstände beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.
Juli 1992

4
StR
270/92; [X.], Beschluss vom 10.
März 1992

1
StR
111/92; Beschluss vom 22.
März 1995

2
StR
51/95, jeweils mwN).
2.
Das [X.] teilt im angefochtenen Urteil lediglich die den drei Vorstrafen des Angeklagten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zum Tatgeschehen mit und verweist im Übrigen darauf, dass Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten nicht getroffen werden konnten, da dieser "hierzu in der Hauptverhandlung keine An-gaben machte".
Damit durfte sich die [X.] hier jedoch nicht begnügen. Sie
war vielmehr gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, etwa durch Verlesung der Feststellungen zur Person in den Vorverurteilungen. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn
vom 25.
Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Voll-3
4
5
-
4
-
streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wäre ferner
die Vernehmung des damaligen Bewährungshelfers in Betracht
gekommen.
3.
Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Ange-klagten zur Festsetzung einer
für ihn günstigeren Freiheitsstrafe
geführt hätten.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
6

Meta

4 StR 102/13

09.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 4 StR 102/13 (REWIS RS 2013, 6857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6857

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