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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917B2STR498.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 498/16
vom
21. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
zu 2. auf dessen Antrag
und nach Anhörung des Beschwerde-führers
am 21. September 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Juli 2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als voll-streckt erklärt hat. Nach Aufhebung dieses Urteils mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund einer Revision des Angeklagten (Senat, Urteil vom 3.
Juni 2015
2 StR 473/14, [X.], 84) hat es den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Körperverletzung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass neun Monate 1
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dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übri-gen ist sie unbegründet.
I.
Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen
Erfolg.
II.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste [X.] des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
III.
Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das [X.] keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat.
1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grund-sätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Ange-klagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung
einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden 2
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Gesamtschau
des Tatgeschehens sowie des [X.] und der für seine Persön-lichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30.
Juli 1992
4
StR 270/92; [X.], Beschluss
vom 10.
März 1992
1
StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22.
März 1995
2 StR 51/95, jeweils mwN).
2. Das [X.] hat im angefochtenen Urteil bezüglich der Feststel-
e-richts vom 29.
Juli 2014 verwiesen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte
durch
Urteil des [X.] vom 26.
November 2013 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde und dass insoweit Pfändungen erfolgt sind. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Werdegang und sei-nen Lebensverhältnissen im Übrigen, hat es nicht getroffen.
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3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Ange-klagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätte.
Appl
Ri[X.] Prof. Dr. Krehl
Zeng
ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Appl
Grube
Ri[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Appl
7
Meta
21.09.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. 2 StR 498/16 (REWIS RS 2017, 5003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5003
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 102/13 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 392/13 (Bundesgerichtshof)
3 StR 455/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 90/11 (Bundesgerichtshof)