Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. 2 StR 498/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5003

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917B2STR498.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 498/16
vom
21. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts

zu 2. auf dessen Antrag

und nach Anhörung des Beschwerde-führers
am 21. September 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Juli 2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als voll-streckt erklärt hat. Nach Aufhebung dieses Urteils mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund einer Revision des Angeklagten (Senat, Urteil vom 3.
Juni 2015

2 StR 473/14, [X.], 84) hat es den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Körperverletzung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass neun Monate 1
-
3
-
dieser Strafe als bereits vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übri-gen ist sie unbegründet.

I.
Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen
Erfolg.

II.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste [X.] des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

III.
Der Strafausspruch kann indes nicht bestehen bleiben, weil das [X.] keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat.
1. Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist grund-sätzlich die Kenntnis vom Werdegang und den Lebensverhältnissen des Ange-klagten wesentlich. Nur so kann das Revisionsgericht überprüfen, ob die Zumessung
einer verhängten Freiheitsstrafe auf der gebotenen wertenden 2
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4
5
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4
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Gesamtschau
des Tatgeschehens sowie des [X.] und der für seine Persön-lichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände beruht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 30.
Juli 1992

4
StR 270/92; [X.], Beschluss
vom 10.
März 1992

1
StR 111/92; Senat, Beschluss vom 22.
März 1995

2 StR 51/95, jeweils mwN).
2. Das [X.] hat im angefochtenen Urteil bezüglich der Feststel-
e-richts vom 29.
Juli 2014 verwiesen. Außerdem hat es festgestellt, dass der Angeklagte
durch
Urteil des [X.] vom 26.
November 2013 zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt wurde und dass insoweit Pfändungen erfolgt sind. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Werdegang und sei-nen Lebensverhältnissen im Übrigen, hat es nicht getroffen.
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5
-
3. Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung, da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass eine nähere Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Ange-klagten zur Festsetzung einer für ihn günstigeren Freiheitsstrafe geführt hätte.
Appl

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl

Zeng

ist wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

Appl

Grube

Ri[X.] [X.] ist wegen

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Appl

7

Meta

2 StR 498/16

21.09.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. 2 StR 498/16 (REWIS RS 2017, 5003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5003

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