Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. AK 28/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2469

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 27-28/14
vom
1. Oktober 2014
in dem Strafverfahren
gegen

1.
2.

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 1. Oktober 2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten fortzu-dauern.

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
[X.]

Die Angeschuldigten wurden am 13. November 2013 vorläufig festge-nommen. Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der [X.] vom selben Tag (27 [X.] 11121 und 11131/13)
-
ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des [X.] vom 3. April 2014 ([X.]

: 2 B[X.] 129/14; [X.]

: 2 B[X.] 131/14) und abgeändert durch den die [X.] über sechs Monate hinaus anordnenden Beschluss des Senats vom 2. Juli 2014 ([X.]) -
ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle in der Fassung des Se-nats haben folgende Tatvorwürfe zum Gegenstand:
1
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-

Der Angeschuldigte [X.]

, ein [X.] Staatsangehöriger, habe sich in [X.], in [X.] und an anderen Orten in der [X.] von Ende August 2013 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer im [X.] bestehenden Vereinigung -
"[X.] wal-Ansar ([X.])"
-
be-teiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen. Nach seiner Ausreise aus [X.]
am 22. August 2013 habe er sich in [X.] dieser Vereinigung angeschlossen, dort eine militärische Ausbildung absolviert und auch an einem Kampfeinsatz teilgenommen. Am 21. Oktober 2013 sei er
vorübergehend nach [X.] zurückgekehrt, um im Auftrag seines "Emirs"
Geld und Ausrüstungsgegenstände für die "[X.]"
zu beschaffen. In [X.] habe er unter anderem zwei Nachtsichtgeräte und Tarn-kleidung erworben sowie eine Überweisung von 600 USD für Zwecke der [X.] veranlasst. Dem Angeschuldigten [X.]

sei deshalb vorzuwerfen, er habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außer-halb der Mitgliedstaaten der [X.] beteiligt (Verbrechen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).

Der Angeschuldigte A.

, ein [X.] Staatsangehöriger, habe in [X.] und in [X.] von Anfang Oktober 2013 bis seiner Fest-nahme diese Vereinigung dadurch unterstützt, dass er dem Angeschuldigten [X.]

in Kenntnis der beschriebenen Umstände bei der Erledigung des ihm [X.] geholfen habe. Er habe bei der Beschaffung von Tarnkleidung mitgewirkt, das für den Transport der Ausrüstungsgegenstände bestimmte Kraftfahrzeug auf sich zugelassen, einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen und sich bereiterklärt, den vorgesehenen Transport auf dem Landwege nach [X.] gemeinsam mit dem Angeschuldigten [X.]

durchzufüh-2
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ren. Er habe damit eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] unterstützt (Vergehen nach § 129a Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).

I[X.]

Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten auch über neun Monate hinaus fortzudauern.

1. Zum dringenden Tatverdacht nimmt der
Senat Bezug auf die Gründe seines [X.]beschlusses vom 2. Juli 2014, an deren Geltung sich zwi-schenzeitlich nichts geändert hat.

Eine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung u.a. durch Mitglieder oder Unterstützer der "[X.] wal-Ansar", die [X.] Staatsange-hörige sind, sich in der [X.] aufhalten oder hier tätig werden, hat das [X.] nunmehr am 16. Juli 2014 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Angeschuldigten [X.]

entfaltet diese Wirksamkeit auch für das den Angeschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen. Der Ansicht, die ge-nannte Vorschrift gestatte eine Ermächtigung in allgemeiner Form nur für die Verfolgung künftiger Taten, während sie bei zurückliegenden Taten (ausdrück-lich) auf den konkreten Sachverhalt bezogen sein müsse, folgt der Senat nicht.

2. Beim Angeschuldigten A.

besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat
nimmt insoweit erneut [X.] auf die zutreffenden Gründe des gegen den Angeschuldigten ergangenen 4
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Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 3. April 2014 (2 B[X.] 131/14), an deren Fortgeltung sich auch in der Zwischenzeit nichts ge-ändert hat.

Beim Angeschuldigten [X.]

besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwer-kriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausge-schlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldi-ge Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre. Zwar hat er am 25. Juli 2014 von sich aus seine Bereitschaft erklärt, weiter zur Sache auszusagen. Bei den darauf veranlassten mehrtägigen Nachvernehmungen durch das Polizei-präsidium [X.] hat er sich im Wesentlichen geständig gezeigt
und hat um-fangreiche Angaben zu den Organisationsstrukturen der Vereinigung sowie zu seinen Kontaktleuten in [X.], in der [X.] und in [X.] gemacht. Gleichwohl hat der Angeschuldigte indes mit einer nicht unerheblichen Frei-heitsstrafe zu rechnen. Es ist zu besorgen, dass seine Bindungen an die Bun-desrepublik [X.] nicht ausreichend tragfähig sind, um daraus entsprin-genden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Angeschul-digte ist [X.] Staatsangehöriger und hat verwandtschaftliche Bezie-hungen in den [X.]. Einen Beruf hat er nicht erlernt; schon ab März 2013 stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr und ging [X.] nach. Von seinem im August 2013 gefassten Entschluss, [X.] auf Dauer zu verlassen, hat ihn auch der mehrjährige gemeinsame Haushalt mit seiner Mutter und seinem Bruder in [X.] nicht abgehalten.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch weniger ein-schneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116
Abs. 1 StPO). Soweit der Angeschuldigte [X.]

angeboten hat, bei einem Familienan-gehörigen in [X.] Wohnsitz zu nehmen und eine von der Familie zu 8
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erbringende Sicherheit zu leisten, hält der Senat dies vor dem geschilderten Hintergrund nicht für geeignet, die weitere Durchführung des Strafverfahrens zu sichern.

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Die unter dem 23. Mai 2014 gefertigte Anklageschrift des [X.] ging am 27. Mai 2014 beim zuständigen Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts [X.] ein. Dessen Vorsitzender verfügte am Folgetag die Zustellung und bestimmte eine Erklärungsfrist bis 30. Juni 2014. Nach der [X.]entscheidung des Senats vom 2. Juli 2014, die von [X.] der Angeschuldigten zugunsten der "[X.] wal-Ansar"
(und nicht, wie in der Anklageschrift angenommen, zugunsten des "[X.] [X.] und Großsyrien") ausging, bestimmte der Vorsitzende eine erneute Erklärungsfrist bis 15. August 2014 und veranlasste die oben erwähnten um-fangreichen Nachvernehmungen
des Angeschuldigten [X.]

, die am 5.
September 2014 abgeschlossen werden konnten. Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll die Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014
beginnen.

Das Verfahren ist danach weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Be-schleunigung geführt
worden.

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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen.

[X.]Pfister

Mayer
13

Meta

AK 28/14

01.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. AK 28/14 (REWIS RS 2014, 2469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2469

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