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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116B4STR84.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 84/15
vom
12. Januar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hier:
Revisionen der Nebenkläger
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12.
Januar 2016 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
1.
Die Revisionen der Nebenkläger S.
M.
, E.
M.
und N.
Br.
gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 8.
Juli 2014 werden als unzulässig ver-worfen.
2.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrläs-siger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach §
69a StGB angeordnet und [X.] getroffen. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger S.
M.
, E.
M.
und N.
Br.
. Diese
wurden von S.
und E.
M.
mit der allgemeinen Sachrüge begrün-
det; der Nebenkläger N.
Br.
hat keine Begründung zu seinem Rechts-
mittel eingereicht.
1
-
3
-
Die Rechtsmittel der Nebenkläger S.
und E.
M.
sind aus
den vom [X.] in den [X.] vom 9.
Juli 2015 darge-legten Gründen unzulässig (§
400 Abs.
1 [X.]). Das Rechtsmittel des [X.] N.
Br.
ist wegen Fehlens der notwendigen Begründung unzuläs-
sig
(§
344 Abs.
1 [X.]). Hierüber kann der Senat entscheiden (§
349 Abs.
1 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26.
September 2006
5
StR
327/06; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
349 Rn.
1); der vom [X.] beantragten Rückleitung des Rechtsmittels an das [X.] zur Ent-scheidung durch dieses bedarf es nicht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
2
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 4 StR 84/15 (REWIS RS 2016, 17956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17956
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