Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 4 StR 84/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17956

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120116B4STR84.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 84/15

vom
12. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hier:
Revisionen der Nebenkläger

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12.
Januar 2016 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Die Revisionen der Nebenkläger S.

M.

, E.

M.

und N.

Br.

gegen das Urteil des Land-
gerichts [X.] vom 8.
Juli 2014 werden als unzulässig ver-worfen.
2.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch jeweils entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrläs-siger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt. Ferner hat es eine Maßregel nach §
69a StGB angeordnet und [X.] getroffen. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger S.

M.

, E.

M.

und N.

Br.

. Diese
wurden von S.

und E.

M.

mit der allgemeinen Sachrüge begrün-
det; der Nebenkläger N.

Br.

hat keine Begründung zu seinem Rechts-
mittel eingereicht.
1
-
3
-
Die Rechtsmittel der Nebenkläger S.

und E.

M.

sind aus
den vom [X.] in den [X.] vom 9.
Juli 2015 darge-legten Gründen unzulässig (§
400 Abs.
1 [X.]). Das Rechtsmittel des [X.] N.

Br.

ist wegen Fehlens der notwendigen Begründung unzuläs-
sig

344 Abs.
1 [X.]). Hierüber kann der Senat entscheiden (§
349 Abs.
1 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26.
September 2006

5
StR
327/06; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
349 Rn.
1); der vom [X.] beantragten Rückleitung des Rechtsmittels an das [X.] zur Ent-scheidung durch dieses bedarf es nicht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
2

Meta

4 StR 84/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 4 StR 84/15 (REWIS RS 2016, 17956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17956

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 248/16

Zitiert

4 StR 84/15

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