Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. AnwZ (B) 16/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 3152

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[X.]([X.]) 16/99vom14. Februar 2000in dem [X.] [X.]: [X.] und [X.]eschwerdeführer,gegenAntragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin,(vorher: Justizministerium [X.]aden-Württemberg, [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.], [X.]. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 14. Februar 2000 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des II. Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 14. November 1998 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfah-rens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen [X.] erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] vom 31. Juli 1998 hat das Justizministerium [X.]aden-Württemberg [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F.) widerrufen.Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 14. November 1998 [X.] 3 -Die hiergegen eingelegte sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers istzulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache jedoch keinen [X.].Der [X.] hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzun-gen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F., nunmehr § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) [X.] der angefochtenen Verfügung vorgelegen haben und auch nicht nach-träglich zweifelsfrei weggefallen sind. Daran hat sich auch im [X.]eschwerdever-fahren nichts geändert.Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügungu.a. titulierte Forderungen in Höhe von 250.000 US$ und 700.000 US$ ausGeldtransaktionen im Zusammenhang mit Kredit- und Kapitalanlagevermittlun-gen geltend gemacht und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet [X.]. Der Antragsteller hatte und hat nach eigenen Angaben keine verfügbarenVermögenswerte, die nur annähernd ausreichten, die Verbindlichkeiten zudecken. Soweit er vorgetragen hatte, aus einer Kapitalanlage bei einer ameri-kanischen Firma würden ihm 14,4 [X.] US$ ausgezahlt werden - beginnend miteinem [X.]etrag von 650.000 US$ im April/Mai 1998 -, sind Zahlungen weder zudiesem noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Gegen die [X.] sollen inzwischen polizeiliche Ermittlungen geführt werden.Die Geschäfts- und Privatkonten des Antragstellers wurden von Gläubi-gern gepfändet. Am 27. April 1999 erging auf Antrag eines Hauptgläubigersgegen ihn Haftbefehl zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung, [X.] inzwischen abgegeben [X.] -[X.]ei dem danach zu Recht angenommenen und fortbestehenden [X.] kann auch keine Rede davon sein, daß die Interessen [X.] ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder nicht mehr [X.] sind. Wie der [X.] zutreffend entschieden hat, kann die-ser Gefahr auch nicht durch die Einrichtung eines Anderkontos für Fremdgel-der oder eine in Aussicht gestellte [X.]ankbürgschaft der Angehörigen in [X.] 20.000 bis 50.000,- DM wirksam begegnet werden.[X.] Ganter Otten Salditt Christian [X.]

Meta

AnwZ (B) 16/99

14.02.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. AnwZ (B) 16/99 (REWIS RS 2000, 3152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3152

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