Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZB 43/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3298

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[X.][X.]/03
vom 6. Mai 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2; [X.] Art. 5, 6; ZPO § 184 Abs. 1 a.F., § 418 Abs. 1
a) Die über eine Ersatzzustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. errichtete Urkunde begründet keinen vollen [X.]eweis dafür, daß die Person, der die Sendung überge-ben wurde, [X.]ediensteter des Adressaten ist; insoweit stellt die Urkunde lediglich ein wesentliches [X.]eweisanzeichen dar.
b) Zu den Anforderungen an ein Vorbringen des Adressaten, das geeignet ist, das für die Übergabe der Sendung an einen [X.]ediensteten sprechende [X.]eweisanzei-chen zu entkräften.
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1

a) Der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im [X.] die Rüge, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen [X.] erschlichen worden, auch auf Tatsachen stützen, die schon vor dem Gericht des [X.] hätten geltend gemacht werden können.
b) Zu den Anforderungen an das Vorbringen des Antragsgegners, der sich darauf beruft, der Antragsteller habe in den Rechnungen über das vereinbarte [X.] bewußt eine den wirklichen Aufwand weit überschreitende Arbeitszeit an-gegeben.

[X.], [X.]uß vom 6. Mai 2004 - [X.] 43/03 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 6. Mai 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.]e-schluß des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2003 aufgehoben.

[X.] wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.]eschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die Antragstellerin ist eine [X.] Anwaltskanzlei, die von der An-tragsgegnerin mit ihrer Vertretung in einer vor einem [X.]n Gericht erho-benen Klage beauftragt wurde. Die Parteien vereinbarten dafür ein Honorar nach [X.]aufwand zu einem Stundensatz von 470 DM. Die Antragstellerin hat - 3 - das von ihr berechnete Honorar eingeklagt und ein Versäumnisurteil des Amts-gerichts [X.] erwirkt, das die Antragsgegnerin verurteilt, an die [X.] nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen [X.]n Diskontsatz seit dem 19. August 1999 sowie 3.500 [X.] an Verfahrenskosten zu zahlen.

Die Antragstellerin begehrt, dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die Antragsgegnerin hat eingewandt, die an ihre Geschäfts-adresse in der [X.]in [X.]zusammen mit der Ladung gerichte-te Klage sei ihr nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die in dem [X.] als Empfängerin genannte [X.]

sei entgegen der An-gabe des [X.] nicht bei ihr angestellt gewesen. Die Antragstellerin habe das Urteil außerdem durch vorsätzlich falschen [X.] erschli-chen.

Der Vorsitzende der Zivilkammer des [X.] hat angeordnet, das Versäumnisurteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde be-gehrt die Antragsgegnerin, das Gesuch der Antragstellerin zurückzuweisen.

I[X.]
Die gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
- 4 - 1. Die [X.] bestimmen sich, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, nach dem [X.] Übereinkom-men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ); denn die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zustän-digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) hat für [X.] keine Gültigkeit (vgl. Art. 1 Abs. 3 [X.] sowie Nr. 21 und 22 der Erwägungsgründe zur [X.]).

2. Gemäß Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ wird eine Entschei-dung nicht anerkannt, wenn dem [X.]eklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungs-gemäß zugestellt worden ist.

Das [X.]eschwerdegericht meint, das Zustellungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Nach dem Zeugnis vom 21. Dezember 1999 des für die Erledi-gung zuständigen Amtsgerichts [X.] sei das Doppel der Ladung zum Termin vom 28. Februar 2000 zusammen mit der Klage nebst Anlagen sowie [X.]eleh-rung in [X.]r Sprache und in [X.] Übersetzung am Geschäftssitz der Antragsgegnerin an deren [X.]edienstete [X.]

zugestellt worden. Da ei-ne ordnungsgemäße Postzustellungsurkunde vorliege, bestehe der begrün-dete Anschein, daß der Adressat in die Lage versetzt worden sei, sich die er-forderliche Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück zu verschaffen. [X.] Indizwirkung habe die Antragsgegnerin nicht durch eine plausible und schlüssige Darstellung gegenteiliger Tatsachen entkräftet; denn dafür reiche es nicht aus, schlicht in Abrede zu stellen, daß die in der Urkunde bezeichnete - 5 - Person im [X.]punkt der Zustellung bei ihr angestellt gewesen sei. Vielmehr müsse der Adressat glaubhaft machen, daß ein ihm anzulastendes Mißge-schick bei der angeblich fehlgeschlagenen Kenntnisnahme vom Schriftstück auszuschließen sei.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Rechtsbeschwerde im [X.] ohne Erfolg.

a) Gemäß Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. a [X.] wird die Zustellung in einer der Formen bewirkt, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt. Nach dem somit maßgeblichen [X.] Recht in der damals geltenden Fassung konnte bei juristischen Personen die Zustellung in der [X.] bewirkt werden, daß die Sendung einem in dem Geschäftslokal [X.] übergeben wurde (§ 184 Abs. 1 ZPO a.F.).

b) Die gemäß § 190 ZPO a.F. über die Zustellung aufgenommene Ur-kunde begründet den vollen [X.]eweis der darin bezeichneten Tatsachen (§ 418 ZPO). Diese [X.]eweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie gewährleistet ist, daß die zur [X.]eurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat ([X.] NJW-RR 1992, 1084, 1085; [X.], [X.]. v. 17. Februar 1992 - [X.] ([X.]) 53/91, [X.], 1963; Urt. v. 13. Oktober 1993 - [X.], NJW-RR 1994, 564). Sie erfaßt keine außerhalb dieses [X.]ereiches liegenden Um-stände. Daher vermag beispielsweise die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach §§ 181, 182 ZPO a.F. nicht den [X.] dafür zu erbringen, daß - 6 - der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt ([X.] aaO; [X.], [X.]. v. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO).

c) Im Streitfall heißt es im Zustellungszeugnis, der Postzusteller habe die Sendung an die "[X.]edienstete" N. R. übergeben. Der [X.]egriff des [X.]e-diensteten besagt, daß diese Person vom Zustellungsempfänger mit einem Dienst tatsächlich betraut worden ist. Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu sein. Ein in der [X.] tätiger Arbeitnehmer eines [X.] kann [X.] [X.]ediensteter des Zustellungsempfängers sein, wenn es zu seinen [X.] gehört, auch die für diesen bestimmte Post entgegenzunehmen ([X.]FH [X.][X.] 1984, 459, 460; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 184 Rn. 3; Musielak/ Wolst, ZPO 2. Aufl. § 184 Rn. 2). Für den Postbediensteten ist es häufig nicht erkennbar, ob eine Person, die bereit ist, die Sendung für den dort genannten Adressaten entgegenzunehmen, von diesem dazu tatsächlich beauftragt [X.] ist. Er vermag daher lediglich zu bezeugen, daß die Person, der er die Sendung ausgehändigt hat, sich als [X.]ediensteter des Adressaten in dem be-schriebenen Sinne bezeichnet oder sich wie ein solcher verhalten hat. Damit kann sich die [X.]eweiskraft der [X.] nach § 418 ZPO nicht auf die Tatsache beziehen, daß die Person, der die Sendung zur Zustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO a.F. übergeben wurde, damals wirklich zu den [X.]ediensteten der Adressatin gehörte.

d) Der Umstand, daß der Postbedienstete in dem Haus, wo die [X.] ihren Geschäftssitz hat, eine Person angetroffen hat, die bereit war, die Sendung für die Adressatin entgegenzunehmen und dem Zusteller gegen-über als deren [X.]edienstete aufgetreten ist, begründet jedoch ein erhebliches [X.]eweisanzeichen dafür, daß die Form des § 184 Abs. 1 ZPO gewahrt worden - 7 - ist. Diese Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, daß die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, nicht zu seinen [X.]ediensteten gehört (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO).

Insoweit hat das [X.]eschwerdegericht zwar unzutreffende Anforderungen an den Vortrag der Antragsgegnerin gestellt; denn es kommt allein darauf an, ob ein Sachverhalt vorgetragen ist, aus dem sich, sofern er zutrifft, zwingend ergibt, daß [X.] rechtlich nicht als [X.]edienstete der Antragsgegnerin einzuordnen ist. Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgetra-gen, [X.]sei bei ihr nicht beschäftigt gewesen. Daraus geht nicht hervor, wie die Entgegennahme der Post in dem [X.]ürogebäude, in dem sich der Geschäftssitz der Antragsgegnerin befand, geregelt war. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ließ insbesondere die Möglichkeit offen, daß [X.] , ohne bei der Antragsgegnerin angestellt zu sein, befugt war, für sie eingehen-de Sendungen in Empfang zu nehmen. Daher war es nicht geeignet, die [X.]e-weiskraft des [X.] zu erschüttern.

e) Ob das [X.], wie die Rechtsbeschwerde rügt, es ver-säumt hat, das [X.] gemäß § 139 Abs. 1 ZPO zu diesem Punkt aus-reichend zu erörtern, kann dahingestellt bleiben. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin hätte im Falle eines gerichtlichen Hinweises zu-sätzlich vorgetragen, daß ihr Frau [X.]unbekannt sei und sich in dem Gebäude mehrere Unternehmen befinden, deren Firma den Namensbe-- 8 - standteil "[X.]" enthalte. Auch dies schließt indes nicht aus, daß [X.] berechtigt war, Post für die Antragsgegnerin entgegenzunehmen. Da nach der [X.]ehauptung der Antragsgegnerin ca. 25 Firmen ihren Geschäftssitz in dem besagten [X.]ürogebäude haben, von denen mehrere den Namensbestand-teil "[X.] " führen, liegt es nicht fern, daß bei anderen Unternehmen [X.] Personen berechtigt waren, Post für die Antragsgegnerin entgegenzuneh-men, obwohl deren Namen den Vertretern der Antragsgegnerin nicht bekannt waren. Diese beruft sich darauf, sie habe überhaupt keine Angestellten; für sie seien ausschließlich ihre beiden Geschäftsführer tätig. Gerade deshalb hätte sie in Anbetracht der großen Zahl von in demselben Gebäude ansässigen [X.]e-trieben näher erläutern müssen, wie der Posteingang geregelt war, um die In-dizwirkung der aufgenommenen Urkunde zu beseitigen. Da sie dies versäumt hat, ist das [X.]eschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß das Zustellungszeugnis nach Art. 6 [X.] eine den Anforderungen des § 184 Abs. 1 ZPO a.F. genügende Zustellung belegt.

3. Nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des [X.] vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtli-cher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des [X.] vom 18. März 1970 über die [X.]eweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 ([X.]G[X.]l. I, 3105) ist eine förmliche Zustellung nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deut-scher Sprache abgefaßt oder in diese übersetzt ist. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, diese Voraussetzung lasse sich den Gerichtsakten nicht ent-nehmen.
- 9 - Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Das Zustellungszeugnis nach Art. 6 [X.] bestätigt, daß auch die Klage in [X.]r Sprache und [X.] Übersetzung übergeben worden ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde ist der [X.] Text des "Certificate" eindeutig in diesem Sinne zu verstehen.

4. Vergeblich wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Schriftstück sei der Antragsgegnerin nicht so rechtzeitig im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zuge-stellt worden, daß sie sich habe verteidigen können.

Das Zeugnis nach Art. 6 [X.] vom 21. Dezember 1999 weist aus, daß die Zustellung am 15. Dezember 1999 stattgefunden hat. [X.]is zu dem auf den 28. Februar 2000 datierten Termin standen der Antragsgegnerin damit rund zweieinhalb Monate zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zur Verfügung. Das war auch unter [X.]erücksichtigung der Tatsache, daß jeweils in der Woche vor und nach dem Jahreswechsel möglicherweise in dieser Hinsicht nichts [X.] unternommen werden konnte, ohne weiteres ausreichend.

5. Nach Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ist der Entscheidung die Anerkennung zu versagen, wenn diese der öffentlichen Ordnung der [X.]un-desrepublik [X.] widersprechen würde. Einen solchen Verstoß hat das [X.]eschwerdegericht verneint, weil die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Prozeßbetrug der Gegenseite nicht hinreichend dargelegt habe. Daß die [X.] möglicherweise eine zu hohe Stundenzahl für notwendig gehalten oder berechnet habe, reiche für die Annahme eines [X.] nicht aus.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 10 -

a) Der [X.]eklagte, der sich im Ausland nicht eingelassen hat, kann im An-erkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich fal-schen [X.] erwirkt; denn ein solches Urteil verstößt gegen die deut-sche öffentliche Ordnung ([X.] 141, 286, 304; [X.], [X.]. v. 10. Juli 1986 - [X.] 27/86, [X.], 1370, 1371). Diese Möglichkeit besteht allgemein und ist nicht davon abhängig, ob der Antragsgegner diesen Einwand schon vor dem ausländischen Gericht hätte erheben können. Nur wenn er sich bereits vor dem Gericht des Erststaats verteidigt hat, ist er mit dem Tatsachenvortrag ausge-schlossen, den er dort in den Rechtsstreit hätte einführen können. Läßt der [X.]eklagte sich aber im Ausland nicht ein, steht ihm der [X.]etrugseinwand im Ver-fahren nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ oder nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO uneinge-schränkt zur Verfügung ([X.] 141, 286, 306).

b) Der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand ist nicht deshalb von vornherein ungeeignet, einen Prozeßbetrug zu belegen, weil (nur) geltend ge-macht wird, die Antragstellerin habe eine bei weitem zu hohe Stundenzahl in Rechnung gestellt.

Die Parteien haben eine Vergütung nach [X.]aufwand vereinbart. Stellt der Dienstverpflichtete seinem Auftraggeber bewußt mehr Stunden in Rech-nung, als er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe benötigt hat, macht er sich eines versuchten [X.]etruges schuldig. Wer zur Zahlung einer in diesem Sinne überhöhten Vergütung verurteilt worden ist, muß daher auch im Aner-kennungsverfahren die Möglichkeit haben, einen entsprechenden Tatbestand vorzutragen und unter [X.]eweis zu stellen. Dies kann auch in der Weise [X.], daß ein krasses Mißverhältnis zwischen dem für die Tätigkeit objektiv - 11 - erforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten Aufwand darge-legt und nachgewiesen wird. Ein entsprechendes Mißverhältnis begründet ein geeignetes [X.]eweisanzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale. Da das Anerkennungsverfahren jedoch keinesfalls zu einer Nach-prüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen darf (Art. 34 Abs. 3, 29 EuGVÜ) und diese Gefahr besonders groß ist, wenn der Streit der Parteien lediglich die Höhe des angemessenen und verkehrsüblichen Arbeitsaufwands betrifft, sind in solchen Fällen hohe Anforderungen an den Vortrag des [X.] zu stellen, welcher geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen worden. Er muß einen Sachverhalt [X.] und im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erho-benen [X.]etrugsvorwurf zu belegen.

c) Das Vorbringen der Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen ge-nügt jedoch diesen Anforderungen. Die Antragstellerin hat insgesamt acht ein Stundenhonorar enthaltende Rechnungen gestellt, die jeweils benennen, für welche Tätigkeit eine Vergütung gefordert wird. Insgesamt weisen die [X.] einen Arbeitsaufwand von 83,5 Stunden aus. Die Antragsgegnerin ist auf jede in den Rechnungen genannte Leistung im einzelnen eingegangen, hat genau beschrieben, was zu erarbeiten war, die von der Antragstellerin verfaß-ten Schriftstücke vorgelegt und dem von der Antragstellerin dargelegten [X.]-aufwand eine eigene [X.]erechnung der Arbeitsschritte gegenübergestellt, die zu dem Ergebnis gelangt, für die geleistete Tätigkeit sei eine [X.] von nicht mehr als 28 Stunden benötigt worden. Das auf alle Punkte eingehende Vorbringen der Antragsgegnerin ist einer [X.]eweiserhebung uneingeschränkt zugänglich. Erweist es sich als zutreffend, spricht nach derzeitigem Sachstand alles dafür, - 12 - daß ihr bewußt mehr Arbeitszeit in Rechnung gestellt wurde, als die Anwälte der Antragstellerin zur Erledigung des Auftrags tatsächlich benötigt haben. Das [X.]eschwerdegericht hätte daher die von der Antragsgegnerin angebotenen [X.]e-weise erheben müssen.

II[X.]
[X.] ist an das [X.]eschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können. Anschließend wird der - 13 - [X.]eschwerderichter unter Einbeziehung aller Umstände zu würdigen haben, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Antragsgegnerin der von ihr zu führende [X.]eweis (vgl. [X.] 141, 286), daß das Urteil erschlichen wurde, ge-lungen ist.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZB 43/03

06.05.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. IX ZB 43/03 (REWIS RS 2004, 3298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3298

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