Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2005, Az. V ZR 191/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3570

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]: 13. Mai 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja SachenRBerG §§ 5, 9, 14 BGB § 432

a) Die entsprechende Anwendung von Art. 234 § 4a [X.] auf Ansprüche nach dem [X.] führt nur dazu, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Sie ändert dagegen nichts an der alleinigen Anspruchsberechtigung eines Ehegatten, der das Grundstück alleine nutzt.
b) Einer von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern kann Feststellung seiner alleinigen [X.] nur verlangen, wenn die Rechtsgemeinschaft am Bereinigungsan-spruch aufgelöst werden soll und die Leistung an den klagenden Nutzer die gebotene Form der Auflösung dieser [X.] wäre oder wenn die anderen Nutzer der [X.] der alleinigen Anspruchsberechtigung des [X.] zustimmen (Fortführung von [X.]. v. 11. März 2005, [X.], zur [X.] bestimmt). c) Ein Bauwerk dient im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus, wenn der Nutzer - bei mehreren jeder von ihnen - auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, ist in wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Die Beweislast hierfür trägt der Nutzer. Ob der Anspruch bei Verlegung des Lebensmittelpunkts nach dem 2. Oktober 1990 entfällt, bleibt offen.
[X.], Urt. v. 13. Mai 2005 - [X.] - KG [X.]

LG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau kauften am 1. Juli 1980 eine Laube in der [X.] auf einem Grundstück des beklagten Landes (im folgenden: Beklagter). Sie nutzen sie auf Grund eines [X.], den sie am gleichen Tage mit dem Vorsteher der Sparte —[X.]fi als Vertreter des [X.], Siedler und Klein-tierzüchter T. abgeschlossen haben. Von 1984 bis 1987 bauten sie die Laube aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die [X.] nach dem 8. Mai 1945 errichtet wurde, ob sie zum [X.] geeignet ist und ob sie am 2. Oktober 1990 dem Kläger und seiner Frau als Wohnung diente. - 3 -
Der Kläger und seine Frau haben den [X.] auf Feststellung ihrer Ankaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung nur des [X.] hat das [X.] seine alleinige Anspruchsberechtigung festgestellt. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Re-vision des [X.], deren Zurückweisung der Kläger beantragt. Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach dem [X.] (allein) anspruchsberechtigt. Das aus der Laube entstandene Gebäude sei zum [X.] geeignet und berechtige den Kläger unabhän-gig von dem Zeitpunkt seiner Errichtung zum Ankauf. Entscheidend sei, ob der Kläger am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem Laubengrund-stück gehabt habe. Dafür sei es unerheblich, ob der Kläger und seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt ihre Stadtwohnung aufgegeben hätten. Das offene Ergeb-nis der Beweisaufnahme zu dieser Frage gehe zu Lasten des [X.]. Die-ser trage als Eigentümer die Beweislast dafür, daß der Kläger als Nutzer sei-nen Lebensmittelpunkt nicht auf dem [X.] hatte. Das habe er nicht beweisen können. I[X.]
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. - 4 -
1. Die Feststellung seiner alleinigen Anspruchsberechtigung nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG kann der Kläger nur verlangen, wenn er allein Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG ist oder wenn seine Ehefrau zwar [X.] im Sinne von § 9 SachenRBerG, aber mit diesem Vorgehen einverstanden ist. Dazu fehlen die erforderlichen Feststellungen.
a) Ist der Kläger, wovon die Revision ausgeht, alleiniger Nutzer der [X.] nach § 9 SachenRBerG, steht ihm ein Anspruch auf Ankauf nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG auch allein zu. Daran ändert es nichts, daß der Klä-ger verheiratet ist. Nach § 9 Abs. 4 SachenRBerG ist zwar auf die Ausübung des Anspruchs nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG durch Ehegatten Art. 234 § 4a EGBGB entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber, was der Senat bisher offen gelassen hat ([X.]. v. 10. Juli 1998, [X.] 302/97, [X.] 1998, 575, 576), nicht, daß verheirateten Nutzern Ansprüche nach dem [X.] nur gemeinsam mit ihrem Ehegatten zustehen, also auch ein Ehegatte anspruchsberechtigt ist, der selbst kein anspruchsberechtigter Nutzer war (so aber: [X.], [X.] 1998, 151, 153). § 9 Abs. 4 SachenR-BerG begründet insoweit keinen Anspruch, sondern setzt einen nach § 3 ff. SachenRBerG begründeten Anspruch voraus. Die Vorschrift bedeutet nur, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Mitei-gentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Die Anspruchsberechtigung von Ehegatten, die allein nutzen, läßt sie dagegen unberührt. Daß der Kläger alleiniger Nutzer ist, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. - 5 - b) Nach seinen Feststellungen läßt sich nicht ausschließen, daß der Klä-ger und seine Ehefrau gemeinsam Nutzer waren. In diesem Fall stünde ihnen der Anspruch nach § 14 Abs. 1 SachenRBerG auch gemeinsam zu. Er wäre, ähnlich wie der Auflassungsanspruch aus einem von mehreren Käufern ge-schlossenen Kaufvertrag (dazu: [X.], Urt. v. 3. November 1983, [X.], NJW 1984, 795, 796; Senat, Urt. v. 25. Oktober 2002, [X.] 279/01, [X.], 1120, 1121), auf eine unteilbare Leistung gerichtet (Hügel in: [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 14 [X.]. 10b; [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 14 [X.]. 15; [X.], [X.], 2. Aufl., § 14 [X.]. 16). Der Kläger könnte dann nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar allein auf Feststellung der [X.] nach § 108 SachenRBerG klagen, müßte aber die Feststellung der gemeinschaftlichen Anspruchsberechtigung beantragen. Das gilt nicht ohne Ausnahme. Der Kläger könnte die Feststellung seiner alleinigen Anspruchbe-rechtigung beantragen, wenn er und seine Frau ihre Rechtsgemeinschaft am [X.] auflösen wollten und die Leistung an den Kläger allein die gebotene Form der Auflösung dieser [X.] wäre oder wenn seine Frau der Feststellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des [X.] zuge-stimmt hätte oder zustimmt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. März 2005, [X.], zur [X.]. bestimmt). Eine solche Zustimmung könnte auch in ei-nem (von dem Kläger vorgetragenen) Verzicht seiner Ehefrau auf ihre Eigen-tumsansprüche an der gemeinsamen [X.] liegen. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
2. Der Feststellung eines Ankaufsanspruchs des [X.] steht nicht ent-gegen, daß der Zeitpunkt und die rechtliche Grundlage der Errichtung der [X.] nicht aufgeklärt sind. - 6 -
a) Zwar kann die bauliche Nutzung eines Grundstücks nach § 8

SachenRBerG einen Anspruch auf Ankauf nach Maßgabe des [X.] nur begründen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist. Eine bereinigungsfähige bauliche Nutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG läge auch nur vor, wenn die [X.] auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags errichtet worden wäre, der den §§ 312 bis 315 ZGB/[X.] unterliegt (dazu [X.]. v. 6. April 2001, [X.] 438/99, [X.] 2001, 503, 504; [X.], [X.] 1998, 151, 152). Wie das Berufungs-gericht zutreffend erkannt hat, kann eine bauliche Nutzung aber als sog. unbe-nannter Fall der Sachenrechtsbereinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Sa-chenRBerG bereinigungsfähig sein, auch wenn der Zeitpunkt und die rechtli-che Grundlage der Errichtung des Bauwerks ungeklärt sind.

b) Für den hier vorliegenden Fall einer baulichen Nutzung auf Grund ei-nes Erholungsnutzungsvertrags gilt das aber nur, wenn das Bauwerk nach dem 8. Mai 1945 von dem Nutzer erworben wurde und alle sonstigen Vorausset-zungen des [X.] nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG vorliegen (Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, [X.] 246/01, [X.] 2002, 642, 643 und Urt. v. 30. April 2003, [X.] 361/02, [X.] 2003, 445, 446). Die bauliche Nutzung eines Grundstücks auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags steht bei der gebotenen wertenden Betrachtung ([X.]. v. 3. Mai 2002 und v. 30. April 2003 jeweils aaO) den Regelbeispielen nicht schon dann gleich, wenn das Gebäude als Wohnhaus geeignet ist. Dies ist auch bei vielen Wochenendhäusern und ähnlichen Baulichkeiten der Fall. Solche Wochenendhäuser waren aber nach § 315 ZGB/[X.] nach Beendigung des [X.] anzukaufen und verschafften dem Nutzer keine dauerhafte dingliche - 7 - dingliche Rechtsposition. Eine Einbeziehung in die Sachenrechtsbereinigung entsprach nur bei solchen Gebäuden dem das [X.] prägenden Nachzeichnungsprinzip (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG), die tatsächlich als Eigenheim genutzt wurden und bei denen mit Billigung staatli-cher Stellen eine Änderung der Rechtsform der Nutzung und die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts zur Errichtung und persönlichen Nutzung ei-nes Eigenheims unterblieben (BT-Drucks. 12/5992 S. 103). Deshalb muß das Bauwerk auch bei einem unbenannten Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus dienen.
3. Diese Voraussetzung konnte das Berufungsgericht hier nicht ohne nähere tatsächliche Feststellungen annehmen.
a) Wann ein Bauwerk dem Nutzer als Wohnhaus dient, legt § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG selbst nicht fest. Die Anforderungen lassen sich aber, wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, aus der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 SachenRBerG erschließen. Danach ist ein Bauwerk nicht als Eigenheim anzusehen, wenn es am 2. Oktober 1990 Erholungszwecken diente und später Wohnzwecken zugeführt wurde (Satz 1). Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn der Nutzer am 2. Oktober 1990 in dem Bauwerk zwar zeitweise gewohnt, dort aber nicht seinen Lebensmittel-punkt hatte. Aus diesen Ausnahmen ergibt sich im Umkehrschluß, daß ein Bauwerk im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus dient, wenn der Nutzer auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte ([X.], [X.] 1998, 151, 153; [X.]/[X.] in: Prütting/[X.]/[X.], Grundstücksrecht Ost, § 5 SachenRBerG [X.]. 23). Ob sich daran etwas ändert, wenn der [X.] 8 - punkt nach dem 2. Oktober 1990 verlegt wird, (verneinend: [X.] in: [X.]/[X.]/Frenz, aaO, § 5 SachenRBerG [X.]. 124; [X.]/[X.], aaO, § 5 SachenRBerG [X.]. 45; bejahend: [X.], [X.] § 5 SachenRBerG [X.]. 33; [X.], Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., [X.] [X.]. 209; [X.]/[X.] aaO), bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, läßt sich entgegen der Annahme der Revision nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung oder der Aufgabe einer Stadtwohnung (so aber [X.], [X.] 1998, 331, 332; Schnabel, [X.], 258, 262) feststellen. Deshalb steht es, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, der Annah-me des Lebensmittelpunkts nicht entgegen, wenn sich der Nutzer zeitweilig an anderer Stelle aufhält ([X.], NJ 2005, 49, 52). Erforderlich ist viel-mehr eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände ([X.], [X.] 1997, 431, 432; [X.], aaO, § 5 [X.]. 8), bei der freilich die polizeiliche Mel-dung und die Aufgabe der Stadtwohnung als signifikante Indizien für den Le-bensmittelpunkt besonderes Gewicht haben.
c) Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung kommt es auf die [X.] allein des [X.] nur an, wenn er allein Nutzer war. War er hingegen gemeinsam mit seiner Frau Nutzer, was auch bei intakter Ehe nicht notwendig der Fall sein muß, kommt es auch auf die Verhältnisse seiner Frau an. Denn dann stünde der Anspruch ihnen gemeinsam zu. Sie müßten die [X.] beide erfüllen. Daran änderte es nichts, wenn der Kläger die-sen Anspruch jetzt allein geltend machen und Leistung allein an sich verlangen kann. Was der einzelne von mehreren Nutzern selbst zur Erfüllung der [X.] unternehmen muß, legt das [X.] - gungsgesetz nicht einheitlich fest. Dies hängt vielmehr von den einzelnen Tat-bestandsmerkmalen ab. Als Wohnhaus soll ein Gebäude im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG nach einer auch von der Revision vertretenen Ansicht schon dann dienen können, wenn nur einer von mehreren Nutzern darin seinen Lebensmittelpunkt hat ([X.], [X.] 1998, 151, 154; [X.]/[X.] aaO). Dafür gäbe die Vorschrift nur dann einen An-haltspunkt, wenn ein Gebäude als Wohnhaus schon dann diente, wenn es überhaupt bewohnt wird. Das ist aber nicht der Fall. Ein Gebäude dient nach allgemeiner Ansicht nur dann als Wohnhaus, wenn es vom Nutzer selbst [X.] wird, und das auch nur dann, wenn der Nutzer selbst es nicht nur zeit-weilig bewohnt, sondern dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Kommt es aber auf die Lebensverhältnisse speziell des Nutzers an, kann es nicht gleichgültig sein, wer sie erfüllt. Diese subjektive Voraussetzung kann nicht gewissermaßen ar-beitsteilig erfüllt werden; sie muß vielmehr bei jedem einzelnen Nutzer gege-ben sein. Der Zweck der Vorschrift ergibt nichts anderes. Die mit diesem sub-jektiven Element angestrebte sichere Abgrenzung der sachenrechtsbereini-gungsfähigen Eigenheime von den nicht sachrechtsbereinigungsfähigen als Wohnhaus geeigneten Wochenendhäusern wäre nicht zu erreichen, müßte es nicht bei jedem von mehreren Nutzern vorliegen. In der neuen Verhandlung wird deshalb zu klären sein, ob der Kläger die [X.] allein nutzte.
d) Die Beweislast dafür, daß der Nutzer [X.] bei mehreren gemeinschaftli-chen Nutzern jeder von ihnen [X.] am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem anzukaufenden [X.] hatte, trägt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Nutzer ([X.], aaO, § 5 SachenRBerG [X.]. 33; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Vermögen in der ehemaligen [X.], § 5 SachenRBerG - 10 - [X.]. 16; [X.], aaO, § 5 SachenRBerG [X.]. 25). Anhand des Lebensmittel-punkts soll nämlich die Frage beantwortet werden, ob ein Bauwerk nicht nur als Wohnhaus geeignet ist, sondern auch als Wohnhaus dient. Das ist sowohl beim benannten [X.] nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als auch beim unbenannten Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG eine von dem Nutzer darzulegende und zu [X.] Tatbestandsvoraussetzung. Daran ändert es nichts, daß sich diese Tat-bestandsvoraussetzung unter Rückgriff auf § 5 Abs. 3 SachenRBerG er-schließt. Diese Vorschrift präzisiert zwar den Ausschlußtatbestand der Erho-lungsnutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG ([X.] in: [X.]/[X.]/Frenz, aaO, § 5 [X.]. 156), dessen Voraussetzungen der Grundstückseigentümer darzulegen und zu beweisen hat. Hier geht es [X.] nicht um die Anwendung dieses Ausschlußtatbestands, sondern um die Prüfung einer im Umkehrschluß aus dieser Vorschrift gewonnenen [X.] des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt, wie stets, der Gläubiger des Anspruchs die [X.] und Beweislast, hier also der Nutzer. Dieses [X.] liefe im übrigen auch weitgehend leer, würde man dem Berufungsgericht folgen. Die für die Feststellung, wo er am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte, maßgeblichen Umstände bestimmt und kennt allein der Nutzer. Dem [X.] sind sie regelmäßig unbekannt. Das gilt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer, wie hier, eine kommunale Gebietskörperschaft ist. Diese weiß durch ihre Meldebehörden zwar, wo der Nutzer gemeldet ist. Das verschafft ihr aber, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, keine bessere Kenntnis von den übrigen in die wertende Betrachtung einzubeziehenden Um-ständen. - 11 - II[X.] In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Kläger alleiniger Nutzer war oder die [X.] gemeinsam mit seiner Frau nutzte. Sollte sich ergeben, daß der Kläger die [X.] allein nutzte, wäre festzustellen, ob der Kläger nachweisen kann, daß er selbst am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem [X.] hatte. Sollte sich ergeben, daß der Kläger die [X.] gemeinsam mit seiner Frau nutzte, wäre festzustellen, ob seine Frau der alleinigen Geltendmachung des Anspruchs durch ihn mit einem Verzicht auf ihre Rechte oder in anderer Form zugestimmt hat und ob beide Ehegatten am 2. Oktober 1990 ihren Lebensmit-telpunkt auf dem [X.] hatten. [X.]

Krüger
Lem-ke

[X.]

[X.]

Meta

V ZR 191/04

13.05.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2005, Az. V ZR 191/04 (REWIS RS 2005, 3570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3570

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