Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. Xa ZR 1/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4276

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL Xa ZR 1/08 Verkündet am: 26. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. März 2009 durch [X.], Scharen, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das am 4. Dezember 2007 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Umfang der nachfolgenden Änderung des [X.] aufgehoben. Auf die Berufung des [X.]n wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 1999 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des [X.] vom 18. September 1998 wird aufrechterhalten, soweit das [X.] festgestellt hat, dass die mit Schreiben vom 3. April 1998 er-klärte fristlose Kündigung des [X.] vom 12. Dezember 1995 das [X.]verhältnis nicht beendet hat. Es wird ferner festgestellt, dass die mit Schreiben vom [X.] 1998 erklärte fristlose Kündigung des [X.] vom 12. Dezember 1995 das [X.]verhältnis nicht beendet hat. Im Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. - 3 -Die Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis fallen dem Beklag-ten zur Last. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 9/10 und der [X.] zu 1/10 zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines [X.]. 1 Sie schlossen am 12. Dezember 1995 eine als Lizenzvertrag bezeichne-te Vereinbarung, mit der der [X.] der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an verschiedenen technischen Schutzrechten einräumte, deren Inhaber er ist. Der Klägerin wurde durch diesen Vertrag gestattet, unter Benutzung der Schutzrechte und des Know-how des [X.]n weltweit Vorrichtungen und Verfahren zur Nassreinigung von Gasen herzustellen und zu vertreiben. Die Laufzeit des [X.] war auf 15 Jahre ab [X.]unterzeichnung mit der Möglichkeit der Verlängerung befristet. 2 In der Folgezeit veräußerte die Klägerin verschiedene Anlagen, die auf dem vom [X.]n entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der [X.] kam es jedoch zu Schwierigkeiten, so dass diese von den Kunden nicht abgenommen wurden. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien. 3 - 4 -Entgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die [X.] vierteljährlich abzurechnen waren, unterblieben solche Abrech-nungen, was der [X.] mehr als zwei Jahre nicht beanstandete. 4 Mit Schreiben vom 3. April 1998 kündigte der [X.] den [X.] fristlos. Begründet wurde diese Kündigungserklärung in einem Schreiben vom 27. Mai 1998 unter anderem damit, dass die Klägerin die [X.] nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, die Lizenzen in einer Reihe von Projekten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt worden seien und die Klägerin zahlungsunfähig geworden sei. Am 2. November 1998 erklärte der [X.], gestützt auf weitere [X.]verletzungen, erneut die Kündigung des Lizenzvertrags. 5 Die Klägerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbeste-hens des [X.] vom 12. Dezember 1995 erhoben. Sie hält die angeführten Kündigungsgründe für unberechtigt und beansprucht mit ihrer Klage die [X.], dass beide Kündigungserklärungen unwirksam seien und der [X.] fortbestehe. 6 7 Das [X.] hat antragsgemäß erkannt, das Berufungsgericht hat, nachdem der [X.] am 8. November 1999 erneut gekündigt hat, die Beru-fung des [X.]n zurückgewiesen. Über das Vermögen der Klägerin ist am 2. Oktober 2001 das [X.] eröffnet worden; der Rechtsstreit ist vom [X.]n aufgenommen worden, nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab-gelehnt und ihn an die Klägerin freigegeben hatte. 8 Durch Versäumnisurteil vom 25. November 2003 ([X.], [X.], 532 - Nassreinigung) hat der Senat auf die Revision des [X.]n das 9 - 5 -Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht er-neut die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.]n, mit der er den [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. 10 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über die Revision nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden. 11 [X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das [X.] angenommen hat, das [X.]verhältnis sei durch die Kündi-gungserklärungen vom 3. April und 2. November 1998 nicht beendet worden. 12 13 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines [X.] setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der [X.] beider [X.]teile die Fortsetzung des [X.] bis zu dessen verein-barter Beendigung nach [X.] und Glauben nicht zugemutet werden kann ([X.], Urt. v. 29.04.1997 - [X.], [X.], 610, 611 - [X.]; Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, [X.], 112, 114 - pulp wash; Urt. v. 17.12.1998 - [X.], NJW 1999, 1177, 1178; Urt. v. 25.11.2003 - [X.], [X.], 532 - Nassreinigung).
- 6 -Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat in der [X.] Abrechnung der umsatzbezogenen Lizenzgebühren keine die Kündi-gungen rechtfertigenden Verletzung vertraglicher Pflichten der [X.]. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist vom [X.] bereits im ersten Revisionsurteil gebilligt worden. 14 Die Behauptung des [X.]n, die Klägerin habe (vertragswidrig) selbst Reaktionsmittel hergestellt und an einen Abnehmer geliefert, was dort zu Funk-tionsstörungen geführt habe, hat das Berufungsgericht ebenso für nicht erwie-sen erachtet wie die Behauptung, die Klägerin habe bei zwei Projekten ([X.]

; [X.]

) Konstruktionsanweisungen des [X.]n nicht beachtet. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-prüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 15 Soweit das Berufungsgericht weiterhin angenommen hat, es rechtfertige die Kündigung auch nicht, dass die Klägerin bei einem weiteren Projekt ([X.]) eine Luftkühlung nicht in der vom [X.]n für erforderlich ge- haltenen Rundbauweise realisiert habe, weil Meinungsverschiedenheiten über die zweckmäßige Herstellung einer Anlage nicht schlechthin geeignet seien, eine fristlose Kündigung zu tragen, hält auch dies den Angriffen der Revision stand. Der Behauptung des [X.]n, aufgrund der "Falschbauweise" sei [X.] optimale Reinigung zu erzielen gewesen, musste das Berufungsgericht nicht nachgehen. Denn es hat nicht festgestellt - und der [X.] rügt auch nicht als übergangen -, dass die Klägerin bewusst oder aufgrund mangelnder Sorgfalt bei Planung und Konstruktion der Anlage eine ungeeignete Bauweise gewählt hat. Dann ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in den "Meinungsverschiedenheiten" der Parteien noch keinen die Kündigungen aus dem Jahre 1998 rechtfertigenden Grund gesehen hat. 16 - 7 -I[X.] Dagegen greift die Revision mit Erfolg die weitere Feststellung des Berufungsgerichts an, dass das [X.]verhältnis auch noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsverfahren (d.h. am [X.] 2007) fortbestehe. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme, auch die Kündigungserklärung des [X.]n vom 8. November 1999 habe nicht zur Beendigung des [X.]verhältnisses geführt, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung des festgestellten Sachverhalts. 17 Das Berufungsgericht ist bei seiner Gesamtwürdigung der Umstände des [X.] davon ausgegangen, dass allein der seit annähernd 10 Jahren anhängige Rechtsstreit eine Fortsetzung des [X.]verhältnisses "kaum sinnvoll erscheinen" lasse. [X.]verstöße der Klägerin in nennenswertem Umfang seien jedoch nicht festzustellen; Unstimmigkeiten, wie sie zwischen den Parteien über die zweckmäßige Realisierung der Erfindungen aufgetreten seien, müssten hingenommen werden. Eigentlicher Grund der [X.] sei, dass keine der Anlagen über einen nennenswerten Zeitraum [X.] habe, der eine wirtschaftliche Verwertung des Patents gerechtfertigt hätte. Die Ursache des Scheiterns stehe jedoch nicht fest. Auch angesichts der [X.] sei ihr Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei - jedenfalls dann, wenn man die Dinge aus der Sicht des Jahres 1999 sehe - nicht völlig ausgeschlossen, dass eine erneute Zusammenarbeit der Parteien in geordneten Bahnen einen wirt-schaftlichen Erfolg des Projekts Nassreinigung nach sich ziehe. 18 Damit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an das Recht des [X.]n gestellt, sich aus der auch vom Berufungsgericht als gescheitert bezeichneten Zusammenarbeit zu lösen. 19 Der [X.] hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an seinen Er-findungen eingeräumt. Er ist mithin daran gehindert, die Erfindungen außerhalb des [X.]verhältnisses mit der Klägerin zu verwerten und damit [X.] - 8 -chen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeits-rechten zu ziehen. Solange in einer solchen Konstellation auch der [X.] Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftli-chen Ertrag nutzt, ist das ausschließliche Recht für den Lizenzgeber nahezu wertlos. Je länger ein solcher Zustand andauert, desto stärker droht die völlige Entwertung des Schutzrechts und umso höhere Anforderungen sind daher an die Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag gleichwohl zuzumuten. Deshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer wirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzulängli-che oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung unternimmt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, in die-sem Sinne eine Verantwortung der Klägerin für das Scheitern der [X.] festzustellen. Die Angriffe der Revision hiergegen bedürfen keiner Erörterung. Denn auch wenn es an einem Verschulden des [X.] fehlt, können gescheiterte [X.] eine Kündigung des [X.] rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine Besserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Dies gilt ins-besondere, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des [X.] in seinen [X.]partner zu erschüttern geeignet sind. So verhielt es sich im Streitfall zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 8. November 1999. 21 Denn bis dahin war es nicht nur nicht gelungen, ein Projekt erfolgreich abzuwickeln. Jedenfalls aus der Sicht des [X.]n war die Klägerin (über deren Vermögen am 2. Oktober 2001 tatsächlich das Insolvenzverfahren eröff-net wurde) dazu wirtschaftlich auch kaum noch in der Lage. Das [X.] hat angenommen, dass ein von der Klägerin nicht übernommener Auftrag (Projekt [X.]), Zahlungen an den [X.]n über Dritte, nicht eingehaltene Zahlungszusagen gegenüber der Patentanwältin des [X.]n und die [X.] - 9 -lassung von Arbeitnehmern andere unternehmerische Gründe haben könnten und nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen sein müssten. Aus der Sicht des [X.]n mussten sie jedoch die Besorgnis erwecken, die Klägerin werde schon mangels hinreichender Liquidität nicht in der Lage sein, die bis-lang fehlgeschlagenen Bemühungen um eine nutzbringende Verwertungen der Erfindungen zum Besseren zu wenden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s am 14. Oktober 1998 Pfandrechte Dritter an Lizenzpatenten er-worben hatte, ohne den [X.]n hiervon zu unterrichten, und aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin am 31. August 1999 ein Patent auf die Klägerin als neue Inhaberin umgeschrieben wurde (was erst aufgrund eines Beschlusses des [X.] vom 7. Februar 2002 rückgängig [X.] wurde). Der [X.] hat bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt, das von der Klägerin betriebene [X.] mit dem Ziel, sie als Patentinhaberin in die [X.] eintragen zu lassen, komme als schwerwiegender Vertrauensverstoß in Betracht, der geeignet sein könne, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu erschüttern. Das heimliche Vorgehen der Klägerin bei der Umschreibung der Schutzrechte und die nach der Entscheidung des [X.] anzunehmende Rechtswidrigkeit der Umschreibung könnten jedenfalls einen Vertrauensbruch darstellen, der zumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung, ob das Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung bildete, nicht außer Betracht bleiben könne. 23 Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die unterlassene Mitteilung des [X.] möge zwar einen Vertrauensverstoß darstellen. Das Verhältnis der Parteien sei jedoch in den Jahren 1998 und 1999 durch die [X.] und die daraus resultierenden Klageverfahren ohnehin sehr ange-spannt gewesen. Eine ungestörte Vertrauensgrundlage habe nicht bestanden und daher auch nicht in einer Weise erschüttert werden können, dass hierauf 24 - 10 -eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte. Dass die Klägerin ihre Rechtsanwältin beauftragt habe, die Umschreibung herbeizuführen, sei nicht unter Beweis gestellt. Diese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dass der [X.] bereits aus anderen Gründen versucht hatte, sich vom [X.]verhältnis zu lösen, rechtfertigt es nicht, erhöhte Anforderungen an die Erschütterung der Vertrau-ensgrundlage zu stellen, denn dass sich der [X.] seinerseits vertragswid-rig verhalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch dass nicht festgestellt ist, dass die Klägerin die - rechtswidrige - Umschreibung in Auftrag gegeben hat, ist unerheblich. Denn die Umschreibung konnte nur auf einen von ihr oder für sie gestellten Antrag zurückgehen. Aus der Sicht des [X.]n war sie daher geeignet, das Vertrauen in die Integrität seines [X.]partners zu erschüttern. 25 II[X.] Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten sind, kann der Senat die abschließende Würdigung nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst vornehmen. Sie ergibt, dass dem [X.]n die Fortsetzung des [X.] über den 8. November 1999 hinaus nicht zugemutet werden konnte. Die Parteien waren in ihrem Bemühen, den [X.]zweck zu errei-chen, gescheitert. Die Klägerin, die das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, ver-fügte nicht mehr erkennbar über die finanziellen Möglichkeiten, diese [X.] fortzusetzen und zum Erfolg zu führen. Durch ihr Verhalten beim Er-werb der Pfandrechte und bei der Umschreibung des Patents war zudem die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig erschüttert. Unter diesen Umständen durfte sich der [X.] durch eine au-ßerordentliche Kündigung aus dem [X.]verhältnis lösen. Insoweit ist daher die Klage auf Feststellung des [X.] des [X.] abzuweisen. 26 - 11 -IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. 27 [X.] Scharen [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.1999 - 3 O 10240/98 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 3 U 4101/99 -

Meta

Xa ZR 1/08

26.03.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. Xa ZR 1/08 (REWIS RS 2009, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4276

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