Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2022, Az. 3 B 34/21

3. Senat | REWIS RS 2022, 4412

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Tenor

Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in eigener Praxis in [X.] niedergelassen und ausschließlich privatärztlich tätig. Sie wendet sich gegen [X.]eitragsbescheide der [X.] [X.].

2

Mit an alle privatärztlich in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte gerichtetem Rundschreiben vom 20. März 2019 wies die [X.]eklagte darauf hin, dass mit der Änderung von § 23 des Heilberufsgesetzes [X.] eine gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung privatärztlich tätiger Ärzte in ihren ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst geschaffen worden sei; die Umsetzung werde zum 1. Juli 2019 geplant. In einem nachfolgenden Schreiben erläuterte sie die Einzelheiten der Dienstverpflichtung und kündigte den jährlichen Erlass von [X.]eitragsbescheiden zur Erfüllung der [X.] an. Mit [X.]escheid vom 18. September 2019 legte die [X.]eklagte den von der Klägerin für das [X.]eitragsjahr 2019 zu entrichtenden [X.]etrag auf 1 500 € fest. Den [X.]eitrag für das [X.] setzte sie mit [X.]escheid vom 9. März 2020 auf 3 000 € fest.

3

Die Klägerin legte hiergegen jeweils Widerspruch ein und beantragte beim [X.] die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Sie sei kein Mitglied der [X.], sodass diese auch nicht befugt sei, sie zum ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst heranzuziehen und belastende Verwaltungsakte gegen sie zu erlassen.

4

Durch Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 wies die [X.]eklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die [X.]eitragsbescheide für die Jahre 2019 und 2020 zurück und lehnte eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Kostenbeteiligung am ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst sei § 23 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes [X.] i. V. m. § 26 der [X.]erufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in [X.] i. V. m. § 8 Abs. 3 der [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten. Danach hätten [X.] die Pflicht, am ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst der [X.] teilzunehmen und sich an den Kosten zu beteiligen. [X.] seien nur hinsichtlich der Teilnahmepflicht, nicht aber in [X.]ezug auf die Kostenbeteiligung vorgesehen. Den insoweit möglichen Antrag auf prozentuale [X.]eitragsbemessung habe die Klägerin nicht gestellt, sodass der pauschale [X.]eitrag in Höhe von 750 € pro Quartal zu erheben sei. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit einer Klage beim [X.]. Abweichend hiervon hat die Klägerin Klage beim [X.] erhoben.

5

Mit [X.]escheid vom 10. Februar 2021 änderte die [X.]eklagte ihren [X.]eitragsbescheid vom 18. September 2019 aufgrund eines zwischenzeitlich gestellten Antrags auf prozentualen Abzug dahingehend ab, dass für die Quartale 3/2019 und 4/2019 jeweils ein [X.]eitrag in Höhe von 254,98 € erhoben wird. Mit [X.]escheid vom 10. März 2021 änderte die [X.]eklagte auch den [X.]eitragsbescheid vom 9. März 2020 dahingehend ab, dass für die Quartale 1/2020 bis 4/2020 jeweils ein [X.]eitrag in Höhe von 407,66 € erhoben wird.

6

Mit [X.]eschluss vom 18. Oktober 2021 hat das [X.] den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit in der Hauptsache an das [X.] verwiesen und zur [X.]egründung im Wesentlichen auf den [X.]eschluss des [X.] vom 5. Mai 2021 - [X.] SF 6/20 R - [X.]ezug genommen. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 1. Dezember 2021 zurückgewiesen und die weitere [X.]eschwerde zugelassen.

II

7

Die weitere [X.]eschwerde der Klägerin ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 152 Abs. 1 und § 173 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Für Streitigkeiten über die von der [X.] [X.] auf der Grundlage ihrer [X.]ereitschaftsdienstordnung erlassenen [X.]eitragsbescheide ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Es sind zwar öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Sie sind aber durch [X.]gesetz den Sozialgerichten zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), weil es sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG handelt (2.).

8

1. Die Heranziehung von [X.]n zur Finanzierung des ärztlichen [X.]ereitschaftsdienstes der beklagten [X.] [X.] begründet öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

9

Streitentscheidende Normen für die angegriffene [X.]eitragserhebung sind § 23 Nr. 2 und § 24 Satz 1 des Gesetzes über das [X.]erufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufsgesetz [X.]) vom 7. Februar 2003 (GV[X.]l. [X.], 242) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (GV[X.]l. [X.]) i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 der [X.]erufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in [X.] vom 2. September 1998 (HÄ[X.]l. 10/1998 S. 1) in der Fassung der Satzung vom 24. November 2019 (HÄ[X.]l. 2/2019 S. 137) i. V. m. § 8 Abs. 3 der [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.] [X.] in der von der Vertreterversammlung am 25. Mai 2013 beschlossenen und am 2. Dezember 2017 geänderten Fassung (HÄ[X.]l. 4/2018 S. 271).

Diese Vorschriften berechtigen die [X.] [X.] als Trägerin öffentlicher Gewalt (vgl. § 77 Abs. 1 und 5 SG[X.] V), [X.] zur Finanzierung ihres ärztlichen [X.] durch die Erhebung von [X.]eiträgen heranzuziehen. Diese [X.]efugnis steht [X.] nicht zu, sodass das streitige Rechtsverhältnis durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. zum Maßstab [X.], [X.]eschluss vom 26. Mai 2020 - 10 [X.] 1.20 - [X.] 404 IFG Nr. 39 Rn. 6 m. w. N.).

Für die Ermächtigung, ihre [X.]eitragsforderung durch [X.]escheid geltend zu machen, gilt dies in besonderer Weise. In der zugelassenen [X.] liegt ein spezifisch hoheitliches Instrumentarium, das Privatpersonen nicht zur Verfügung steht und eigenständige [X.]elastungen bewirkt. Der in Anspruch genommene Adressat muss Rechtsmittel einlegen, um den Eintritt von [X.]estandskraft und Tatbestandswirkung des [X.]escheids zu vermeiden. Überdies ist die ermächtigte [X.]ehörde mit dem Erlass eines Leistungsbescheids in der Lage, sich selbst einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, der gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann. [X.]ereits mit der Ermächtigung zum Erlass eines [X.]eitragsbescheids wird der [X.]eklagten damit eine Rechtsposition eingeräumt, die zum hoheitlichen Sonderrecht gehört.

Verfassungsorgane sind am Rechtsstreit nicht beteiligt, sodass auch eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist.

2. Die Streitigkeit ist aber eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem [X.]harakter der streitentscheidenden Norm; § 8 der [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten geht vielmehr auf Ermächtigungsgrundlagen sowohl aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung als auch des ärztlichen [X.]erufsrechts zurück (a). Die angefochtenen [X.]escheide sind im Schwerpunkt aber durch Regelungen des [X.] geprägt (b). Dem entspricht, dass sie von einer [X.] erlassen worden sind (c).

a) Die Art einer Streitigkeit - hier: Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung - richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OG[X.] 1/88 - [X.], 284 Rn. 8 m. w. N.). Maßgebend hierfür ist der Gegenstand der Streitigkeit (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]eschluss vom 29. Oktober 1987 - GmS-OG[X.] 1/86 - [X.], 280 Rn. 11).

Da auch sozialgerichtliche Streitigkeiten solche des öffentlichen Rechts sind, ist für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zum Verwaltungsrechtsweg nicht ausschlaggebend, ob die [X.]eteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. zur Abgrenzung von öffentlich- und zivilrechtlichen Streitigkeiten Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]eschluss vom 10. April 1986 - GmS-OG[X.] 1/85 - [X.], 312 Rn. 11). Auch das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist durch Sonderrecht der Träger öffentlicher Aufgaben, einschließlich der [X.]efugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, gekennzeichnet. Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr, ob das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OG[X.] 1/88 - [X.], 284 Rn. 13), die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat ([X.], [X.]eschluss vom 7. Mai 2020 - 3 [X.] - [X.] 418.15 Rettungswesen Nr. 16 Rn. 6) und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind ([X.]SG, [X.]eschluss vom 5. Mai 2021 - [X.] SF 1/20 R - juris Rn. 34).

Unmittelbare Rechts- und Anspruchsgrundlage der von der [X.] [X.] geltend gemachten [X.]eitragsforderung ist § 8 ihrer [X.]ereitschaftsdienstordnung. Nur aus dieser Norm kann sich der in den [X.]escheiden festgesetzte [X.]eitrag ergeben. Dies gilt sowohl für die konkrete Höhe der [X.]eitragsforderung als auch für die Modalitäten ihrer Geltendmachung einschließlich der [X.]efugnis zum Erlass eines [X.]eitragsbescheids. § 8 der [X.]ereitschaftsdienstordnung ist damit die unmittelbar "streitentscheidende Norm" für das Rechtsverhältnis zwischen den [X.]eteiligten.

Die [X.]eurteilung der Frage, ob die darin enthaltenen Vorschriften über die Heranziehung von [X.]n zur Finanzierung des ärztlichen Notdienstes der [X.] [X.] ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung finden oder auf Vorgaben des ärztlichen [X.]erufsrechts beruhen, hängt vom [X.]ezugspunkt der [X.]etrachtung ab. Denn § 8 der [X.]ereitschaftsdienstordnung geht auf Ermächtigungsgrundlagen aus beiden Regelungssystemen zurück.

Die [X.]ereitschaftsdienstordnung ist eine Satzung, die die [X.]eklagte in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung erlässt. Die [X.]en sind Einrichtungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie dienen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu gehört gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang, einschließlich der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (§ 75 Abs. 1b Satz 1 SG[X.] V). Nach § 77 Abs. 5 SG[X.] V sind die [X.]en Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Mitglieder sind die in § 77 Abs. 3 Satz 1 SG[X.] V benannten Ärzte. Zur Regelung von deren Rechten und Pflichten kann sich die [X.] auf ihr Satzungsrecht berufen (vgl. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SG[X.] V). Auch die [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten findet ihre Rechtsgrundlage daher im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. In ihr sind die Einzelheiten zu Einrichtung und Durchführung des ärztlichen [X.]ereitschaftsdienstes der [X.]eklagten geregelt.

Die genannten Vorschriften aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ermächtigen die [X.]eklagte aber nicht, verbindliche Regelungen gegenüber Nicht-Mitgliedern zu treffen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2022 - L 4 KA 3/22 [X.] ER - juris Rn. 49 m. w. N.). Weder aus der Satzungsautonomie der [X.]eklagten noch aus sonstigen Vorschriften des [X.] folgt die [X.]efugnis, [X.] zum ärztlichen Notdienst heranzuziehen. An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen [X.] nicht teil (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] V). Als Ermächtigung für deren Heranziehung kommen vielmehr allein § 23 Nr. 2 und § 24 Satz 1 des Heilberufsgesetzes [X.] i. V. m. § 26 Abs. 2 der [X.]erufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in [X.] in [X.]etracht. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs der [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten auch auf in eigener Praxis niedergelassene [X.] kann ihre Grundlage damit nur in Vorschriften des ärztlichen [X.]erufsrechts finden.

Welchem gesetzlichen Regelungssystem § 8 der [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten zuzuordnen ist, lässt sich daher nicht eindeutig beantworten.

b) Nach Auffassung des Senats ist die Streitigkeit eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn die angefochtenen [X.]escheide sind im Schwerpunkt vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil die - von der Klägerin in der Sache beanstandete - Verpflichtung der [X.], am ärztlichen [X.]ereitschaftsdienst der [X.] [X.] teilzunehmen und sich an den Kosten hierfür zu beteiligen, durch § 8 der [X.]ereitschaftsdienstordnung nicht geregelt wird. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Die Rechtsfolge ist in § 23 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes [X.] ausdrücklich angeordnet.

Die [X.]ereitschaftsdienstordnung und die angefochtenen [X.]escheide der [X.]eklagten knüpfen an diese Verpflichtung daher nur an. Die [X.]escheide enthalten eine eigenständige Regelung nur insoweit, als die Klägerin in ihrer Eigenschaft als niedergelassene Privatärztin individualisiert und damit als [X.]eitragspflichtige bestimmt wird. Die Entscheidung über die Verpflichtung von [X.]n dem Grunde nach hat die [X.]eklagte dagegen nicht getroffen, weder in ihrer [X.]ereitschaftsdienstordnung noch in den angefochtenen [X.]escheiden.

Die Rechtmäßigkeit der Erstreckung des Geltungsbereichs der [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten auch auf [X.] durch das ärztliche [X.]erufsrecht ist damit zwar eine Vorfrage, der im Rahmen der Überprüfung der angefochtenen [X.]eitragsbescheide nachgegangen werden muss. [X.] sich die Regelung in § 23 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes [X.] oder der auf § 24 Satz 1 des Heilberufsgesetzes [X.] gestützte Verweis auf die [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten in § 26 Abs. 2 Satz 1 der [X.]erufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in [X.] als unwirksam, könnte auch die [X.]eitragserhebung der [X.]eklagten keinen [X.]estand haben. Die Rechtsnatur solcher Vorfragen beeinflusst aber die Rechtswegfrage nicht ([X.], [X.]eschluss vom 12. März 2018 - 10 [X.] - [X.]E 161, 255 Rn. 21; hierzu auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], [X.]eschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OG[X.] 2/73 - [X.], 292 Rn. 12).

Eine eigenständige Regelung enthalten die [X.]ereitschaftsdienstordnung der [X.]eklagten und daran anknüpfend die angefochtenen [X.]escheide aber im Hinblick auf Höhe und Modalitäten der Zahlungsverpflichtung. Nach § 8 Abs. 3 der [X.]ereitschaftsdienstordnung wird bei [X.]n grundsätzlich ein vom Vorstand der [X.] [X.] festgesetzter Pauschalbetrag je Quartal erhoben. Auf Antrag kann stattdessen ein prozentualer Abzug vom [X.] aus ärztlicher Tätigkeit zugrunde gelegt werden. Als Grundlage dieser Regelungen kommen nur das Satzungsrecht der [X.]eklagten und damit das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in [X.]etracht.

c) Dieser Einordnung entspricht, dass Gegenstand der Anfechtungsklage die von einer [X.] erlassenen [X.]eitragsbescheide sind.

Die [X.]estimmung des zur Entscheidung berufenen [X.] muss den Maßgaben aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügen. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll der Gefahr jedweder Form der "Manipulation" vorgebeugt werden. Es muss daher im Voraus, abstrakt-generell und hinreichend klar bestimmt sein, wer als [X.] zur Entscheidung berufen ist. Die Festlegung muss anhand von Kriterien erfolgen, die subjektive Wertungen weitgehend ausschließen und unnötige Spielräume vermeiden (vgl. [X.], [X.]eschluss des [X.] vom 8. April 1997 - 1 [X.] 1/95 - [X.]E 95, 322 <327 ff.>).

Danach liegt nahe, die [X.]estimmung des zulässigen Rechtswegs, wenn die angegriffenen [X.]escheide ihre Grundlage möglicherweise in einer Kombination verschiedener Regelungssysteme finden, an formalen Kriterien zu orientieren - wie hier dem Umstand, dass Streitgegenstand von einer [X.] erlassene [X.]eitragsbescheide sind. So kann gewährleistet werden, dass das zuständige Gericht bereits bei Eingang der Rechtssache ohne nähere Sachprüfung bestimmt werden kann. Vermieden wird überdies die Gefahr von Rechtswegspaltungen, die entstehen könnte, wenn in der vorliegenden Konstellation ein Kläger die Gebührenerhebung dem Grunde nach angreift und ein anderer nur die festgesetzte [X.]eitragshöhe in Zweifel zieht.

Die Abgrenzung steht nicht im Widerspruch zur bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dort sind Streitigkeiten, in denen sich [X.] gegen ihre Heranziehung zum ärztlichen Notdienst gewendet haben, zwar als verwaltungsgerichtliche Streitsachen beurteilt worden. Gegenstand dieser Verfahren waren aber Modelle, in denen der ärztliche Notdienst gemeinsam durch [X.] und [X.] organisiert wurde und Gegenstand der Streitigkeiten [X.]escheide der [X.] waren (vgl. etwa [X.], Urteile vom 12. Dezember 1972 - 1 [X.] 30.69 - [X.]E 41, 261 und vom 9. Juni 1982 - 3 [X.] 21.81 - [X.]E 65, 362; [X.]eschlüsse vom 1. Juni 1983 - 3 [X.] - [X.] 418.00 Ärzte Nr. 58, vom 3. August 1984 - 3 [X.]3.83 - [X.] 418.00 Ärzte Nr. 63, vom 17. September 2009 - 3 [X.]7.09 - juris und vom 18. Dezember 2013 - 3 [X.] 35.13 - [X.] 418.00 Ärzte Nr. 114; vgl. hierzu auch Rademacker, in: [X.] Kommentar, Sozialversicherungsrecht, [X.]and 2, Stand: September 2021, § 75 SG[X.] V Rn. 39). Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich hiervon dadurch, dass kein gemeinsamer Notdienst von [X.] und Kassenärztlicher Vereinigung besteht. Durch § 23 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes [X.] sind vielmehr auch die [X.] zur Teilnahme an dem von der [X.] organisierten [X.]ereitschaftsdienst verpflichtet. Streitgegenstand sind von der [X.] auf Grundlage ihrer [X.]ereitschaftsdienstordnung erlassene [X.]eitragsbescheide.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist ([X.], [X.]eschluss vom 1. Juni 2022 - 3 [X.] 29.21 - Rn. 22 m. w. N.).

Der Festsetzung eines Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr streitwertunabhängig bestimmt ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).

Meta

3 B 34/21

06.07.2022

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 1. Dezember 2021, Az: 7 E 2165/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.07.2022, Az. 3 B 34/21 (REWIS RS 2022, 4412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4412

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