Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2020, Az. XIII ZR 7/19

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1837

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Gegenstand

Elektrizitätsunternehmen i.S.d. EEG; Haftung aller zusammenwirkenden Elektrizitätsunternehmen gegenüber Übertragungsnetzbetreiber - Letztverbraucherbelieferung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist einer von vier in [X.] tätigen Übertragungsnetzbetreibern. Die vormalige Klägerin, über deren Vermögen im Oktober 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (im Folgenden: Schuldnerin), die [X.] und [X.] GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]) sowie die Streithelferin waren drei rechtlich selbständige Unternehmen einer zuletzt unter der Bezeichnung "[X.]" agierenden Gruppe, die verschiedene Leistungen im Energiebereich anbot. Die [X.] schloss mit ihren Kunden, überwiegend Privathaushalten, keine üblichen Stromlieferungsverträge, sondern Verträge über die Versorgung mit Licht, [X.], Wärme und Kälte, welche sie zusammenfassend als Nutzenergie bezeichnete. Danach hatten die Kunden die bei ihnen vorhandenen elektrischen Geräte der [X.] "beizustellen", mit der Folge, dass das Betreiben der Geräte als der [X.] zuzurechnende Maßnahmen zur Umwandlung von Strom in Nutzenergie einzuordnen sein sollte. Zusätzlich hatten die Kunden die Möglichkeit, entgeltlich Dienstleistungen der [X.] wie [X.] und [X.] in Anspruch zu nehmen. Die Abrechnung der Leistungen der [X.] erfolgte abgesehen von einer Grundgebühr nach [X.] aufgrund der tatsächlich bezogenen elektrischen Energie. Im Gegenzug sollte der Kunde für die Beistellung seiner Geräte und seines Netzes von der [X.] eine Vergütung von 1 Cent pro Kilowattstunde erhalten. In der [X.] wurde darauf hingewiesen, dass die Streithelferin Erfüllungsgehilfe der [X.] sei.

2

Zwischen der Streithelferin und der [X.] als Kunde bestand seit dem [X.] ebenfalls ein als Energiedienstleistungsvertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis, das die Versorgung der [X.] mit "Nutzenergie" zum Zwecke des Betriebs der "in der Immobilie" der [X.] vorhandenen Anlagen und Geräte zum Gegenstand hatte. Auch hier erfolgte die Vergütung der Vertragsleistung auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Stroms.

3

Vertraglich miteinander verbunden waren des Weiteren die Streithelferin und die Schuldnerin, ein Energieversorgungsunternehmen. In dem zwischen ihnen mit Wirkung vom 1. August 2011 geschlossenen "Rahmenvertrag über die Lieferung und Abnahme von Strom" sowie den darauf bezogenen Einzelverträgen war geregelt, dass die Schuldnerin der Streithelferin an der jeweiligen Übergabestelle - dieses waren die Anschlusspunkte und Zähler der "[X.]" der [X.] - die jeweilige Vertragsmenge "in den Fahrplan einstellt, verkauft und liefert" oder deren Lieferung veranlasst und die Streithelferin der Schuldnerin den jeweiligen Vertragspreis bezahlt.

4

Die Beklagte stellte der Schuldnerin ab Januar 2012 monatliche Abschlagsrechnungen über die EEG-Umlage für die innerhalb ihrer Regelzone aus deren [X.] an die Kunden der [X.] abgegebenen Strommengen, welche die Schuldnerin zunächst auch bezahlte. Nachdem sie jedoch die Abschlagsrechnungen der Beklagten nicht mehr beglich und die bereits erbrachten Zahlungen zurückforderte, nahm die Beklagte die Schuldnerin gerichtlich auf Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich Mai 2013 in Anspruch. Ihre Klage wurde in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen.

5

Mit der vorliegenden Klage hat die Schuldnerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte von ihr Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage in Höhe von 17.646.114,50 Euro für den Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2014 nicht verlangen könne. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte von der Schuldnerin Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage für die im Zeitraum August bis November 2014 innerhalb ihrer Regelzone an deren Kunden abgegebenen Strommengen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte gegen die Schuldnerin vor dem [X.] eine weitere Klage erhoben hatte, die auf Zahlung der Abschläge auf die EEG-Umlage für den Zeitraum Juni 2013 bis Juli 2014 gerichtet war, hat die Schuldnerin den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Feststellungsanträge insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Die Vorinstanzen haben der zuletzt auf Feststellung der Hauptsacheerledigung gerichteten Klage der Schuldnerin stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gewendet. Sie erstrebt nunmehr die Feststellung der mit der Widerklage gegen die Schuldnerin geltend gemachten Forderung nebst Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle. Der Kläger, der den Prozess hinsichtlich der Klageforderung nicht aufgenommen hat, tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die gegen die Schuldnerin gerichtete Widerklage abgewiesen worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Schuldnerin sei kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Eine Lieferung setze das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Empfänger und dem Lieferanten voraus. Eine solche Beziehung habe aber allein zwischen den Letztverbrauchern und der [X.] bestanden, nicht jedoch zwischen den Letztverbrauchern und der Schuldnerin. Die rein faktische Stromlieferung an die Haushaltskunden der [X.] stelle kein taugliches Anknüpfungsmerkmal für die Frage dar, wer im Sinne des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 Strom liefere. Dass die Schuldnerin die an die Kunden der [X.] gelieferten Strommengen ihrem bei der [X.] unterhaltenen [X.] zugeordnet habe, stehe dem nicht entgegen; vielmehr folge aus diesem Umstand, dass die [X.] ihre Kunden unter Einschaltung der Schuldnerin beliefert habe, indem sie deren [X.] faktisch mitgenutzt habe. Damit sei auch die Vermutung des § 60 Abs. 1 Satz 2 E[X.] 2014 widerlegt. Schließlich komme auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Schuldnerin und der [X.] nicht in Betracht, da nicht beide Unternehmen zugleich als Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, qualifiziert werden könnten.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die Beklagte nicht nur von der [X.], sondern auch von der Schuldnerin Zahlung der E[X.]-Umlage verlangen.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für die von der [X.] gegen die Schuldnerin geltend gemachten Zahlungsansprüche, welche die E[X.]-Umlage für die an die Vertragskunden der [X.] gelieferten Strommengen für den Zeitraum von August bis einschließlich November 2014 betreffen, in sachlicher wie zeitlicher Hinsicht § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift kann der Übertragungsnetzbetreiber von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefert, anteilig zu dem gelieferten Strom die E[X.]-Umlage verlangen, wobei der Anteil so zu bestimmen ist, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt, und auf die Zahlung monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten sind.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 auch in Bezug auf die Schuldnerin erfüllt. Nach der Ausgestaltung des von der Schuldnerin, der [X.] und der Streithelferin ins Werk gesetzten Geschäftsmodells ist nicht nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die [X.], sondern auch die Schuldnerin als Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzuordnen, welches Strom an Letztverbraucher liefert. Sie schuldet daher gesamtschuldnerisch mit der [X.] die E[X.]-Umlage.

a) Ein Liefern an einen Letztverbraucher im Sinne des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 setzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zwingend ein Vertragsverhältnis in Form eines Kaufvertrags zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem den Strom verbrauchenden Abnehmer voraus.

Im allgemeinen wie im juristischen Sprachgebrauch werden auch rein tatsächliche Transport- und Übergabevorgänge als Lieferung bezeichnet, wie sich etwa aus den von der Revision in Bezug genommenen Normen des § 478 BGB und der §§ 407 ff. HGB ergibt. Auch die Gesetzessystematik zwingt nicht zu der Interpretation, dass Lieferant im Sinne des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 ausschließlich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sein kann, welches mit dem Letztverbraucher einen entgeltlichen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat. Eine entsprechende Definition des Begriffs des [X.] enthält weder das [X.] 2014 noch das [X.]. Die Definition der Letztverbraucher in § 3 Nr. 25 [X.] als "natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen", welche der Definition der Endkunden in der [X.] ([X.] 2009/72/[X.]) entspricht, besagt ebenfalls nichts darüber, ob als Stromlieferant nur ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Betracht kommt, welches den Letztverbrauchern elektrische Energie verkauft.

b) Allerdings erfüllt grundsätzlich bei mehreren auf der [X.] tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dasjenige Unternehmen den Tatbestand des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014, welches den Letztverbrauchern Strom aufgrund einer mit diesen geschlossenen vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung stellt.

aa) Die Frage, wer bei einer Stromlieferung an einen Letztverbraucher als Lieferant im Sinne des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 einzuordnen ist, wenn an diesem [X.] mehrere Personen beteiligt sind, kann nicht durch eine abstrakte Definition des Begriffs des Lieferanten beantwortet werden. Vielmehr sind die tatsächlichen und rechtlichen Gesamtumstände des [X.]s in den Blick zu nehmen und zu bewerten. Diese Bewertung führt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass im Verhältnis zwischen dem mit den stromabnehmenden Letztverbrauchern vertraglich verbundenen Unternehmen und einem Unternehmen, das als Netzbetreiber den physikalischen Durchleitungsvorgang steuert und daher faktisch den Letztverbrauchern den Strom zur Verfügung stellt, grundsätzlich nur ersteres als Lieferant im Sinne des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 einzuordnen ist. Gleiches gilt für das Verhältnis des Vertragsunternehmens zu einem Unternehmen, das als bloßer Zwischenhändler tätig ist und ersterem die an die Letztverbraucher gelieferten Strommengen seinerseits veräußert.

bb) Aus dem objektiven Empfängerhorizont des Kunden ist in der genannten Konstellation die Stromlieferung allein dem Unternehmen zuzurechnen, mit dem er einen entsprechenden Liefervertrag geschlossen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde - wie im Regelfall - keine Kenntnis davon hat, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage das mit ihm vertraglich verbundene Elektrizitätsversorgungsunternehmen seinerseits den Strom bezieht. Selbst wenn das Vertragsunternehmen offenlegt, dass es die Stromlieferungen an den Kunden seinerseits bei einem Dritten einkauft, hat dies für den Kunden keine Relevanz. Insofern verhält es sich bei [X.] nicht anders als bei anderen Lieferketten.

Vor diesem Hintergrund hat der [X.] die Frage, wer als Energielieferant von Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 18 [X.] einzuordnen und daher gemäß § 5 Abs. 1 [X.] zur Anzeige seiner Tätigkeit an die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, bereits dahingehend beantwortet, dass die Einordnung nicht von dem physikalischen Durchleitungsvorgang und damit von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängt, sondern maßgeblich ist, wer aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen aus Sicht des Kunden als Stromlieferant auftritt ([X.], Beschluss vom 7. Juni 2016 - [X.] 30/15, [X.], 475 Rn. 15).

cc) Auch nach der Systematik des im [X.] geregelten Belastungsausgleichs ist in einer Mehrpersonenkonstellation auf der Seite der Strom liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich dasjenige Unternehmen als Lieferant im Sinne des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 einzuordnen, welches mit den Endkunden vertraglich verbunden ist. Die in § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 geregelte vierte Stufe des E[X.]-Belastungsausgleichs, auf welcher die Belastung des Übertragungsnetzbetreibers durch einen diesem eingeräumten Zahlungsanspruch kompensiert werden soll, knüpft nämlich nicht an die vertragliche Beziehung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu den [X.]verantwortlichen an, sondern an deren Beziehung zu Letztverbrauchern. Der Gesetzgeber hat damit darauf verzichtet, die E[X.]-Umlage für jede einzelne vertragliche Transaktion in den - auch im Strommarkt bestehenden - Lieferketten zu erheben, und sich stattdessen für ihre Erhebung beim letzten [X.] vor dem Verbrauch des Stroms entschieden. Da die E[X.]-Umlage im Ergebnis durch eine Erhöhung des Strompreises finanziert wird, hat der Gesetzgeber also an das Verhältnis angeknüpft, in dem die E[X.]-Umlage typischerweise erwirtschaftet wird.

c) Aus diesem Grund ist im Streitfall die [X.] ein zur Zahlung der E[X.]-Umlage nach § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 verpflichtetes Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass sich die [X.] in den mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen dem Wortlaut nach nicht zur Stromlieferung, sondern zu einer Versorgung mit Nutzenergie verpflichtet hat, was nach der Vorstellung der [X.] zur Folge haben sollte, dass eine Lieferung von elektrischer Energie an Letztverbraucher nicht stattfindet und eine E[X.]-Umlage nicht zu entrichten ist. Die vertragliche Leistung der [X.] sollte nach dem Willen der Vertragsparteien in der Zurverfügungstellung elektrischer Energie bestehen, damit diese - dem Zweck einer Stromlieferung an Endverbraucher entsprechend - zur Energieversorgung elektrischer Anlagen und Geräte im Kundenhaushalt oder -unternehmen eingesetzt werden konnte. Hiernach wurde dementsprechend auch das nach [X.] berechnete Entgelt bemessen. Der Deklaration des Vertragsverhältnisses als Vertrag über die Umwandlung elektrischer Energie in Nutzenergie, bei dem der Betrieb "beigestellter" Kundengeräte gedanklich der [X.] als vertraglich geschuldeter [X.] zugerechnet wird, kommt für den sachlichen Gehalt der beiderseitigen Leistungspflichten keine Bedeutung zu. Maßgeblich sind die Vertragspflichten, nicht deren Bezeichnung.

d) Neben der [X.] ist für den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf die E[X.]-Umlage im Streitfall aber auch die Schuldnerin als an den [X.] Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzusehen.

aa) Die aus dem Verhältnis zum Endkunden entwickelte Bestimmung des Stromlieferanten ist im Regelfall auch für den Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers nach § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 maßgeblich und abschließend. Da die Umlage an die Letztverbraucherbelieferung anknüpft, ist sie von demjenigen zu verlangen, der sich zur Belieferung des [X.] verpflichtet hat und diesem das vereinbarte Entgelt berechnet. Wegen dieser Anknüpfung an die vertraglich übernommene Lieferverpflichtung steht dieses Unternehmen auch ohne weiteres fest. Es ist damit sach- und [X.], auch nur dieses Unternehmen als Stromlieferanten anzusehen.

bb) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn nicht nur bei der physikalischen, sondern auch bei der vertraglichen Ausgestaltung der Belieferung des [X.] mit Strom mehrere Unternehmen zusammenwirken und Inhalt sowie Handhabung der getroffenen Vereinbarungen für den Übertragungsnetzbetreiber nicht klar erkennen lassen, welches der beteiligten Unternehmen hiernach als an den [X.] Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzusehen ist.

Der Übertragungsnetzbetreiber hat typischerweise keinen Einblick in die [X.] und kann diesen auch nicht ohne Weiteres beanspruchen. Er darf gleichwohl erwarten, dass das vertraglich an den Letztverbraucher liefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen und damit der Schuldner der E[X.]-Umlage feststeht. Schaffen bei der vertraglichen Belieferung des [X.] zusammenwirkende Unternehmen zulasten des Übertragungsnetzbetreibers eine Sach- und Rechtslage, bei der unklar ist, welches Unternehmen als Stromlieferant anzusehen ist, ist dem Übertragungsnetzbetreiber das Recht zuzubilligen, jedes Unternehmen als Stromlieferanten in Anspruch zu nehmen, das an der vertraglichen Ausgestaltung der Belieferung des [X.] beteiligt ist.

cc) So verhält es sich nach den getroffenen Feststellungen im Streitfall.

Das Geschäftsmodell der [X.], der Schuldnerin und der Streithelferin als zur [X.] gehörenden Gesellschaften zielte darauf ab, die E[X.]-Umlage zu vermeiden. Da dies voraussetzte, dass keines der beteiligten Unternehmen der Gruppe Strom an Letztverbraucher lieferte, hat die Schuldnerin als dasjenige Unternehmen, das einen [X.] bei der [X.] als zuständiger Übertragungsnetzbetreiberin unterhielt und zunächst die E[X.]-Umlage auch gezahlt hatte, ihre Zahlungspflicht noch im [X.] wieder in Abrede gestellt. Zugleich hat die [X.] zwar Versorgungsverträge mit Haushaltskunden und damit mit Letztverbrauchern abgeschlossen, dabei aber, wie ausgeführt, eine Vertragsgestaltung gewählt, mit der der Anschein erweckt wurde, die Vertragsleistung bestehe nicht in der Stromlieferung, sondern in einem Aliud, nämlich der Umwandlung von elektrischer Energie in Nutzenergie. Auf die "Mitnutzung" ihres [X.]es durch die [X.] hat die Schuldnerin die Beklagte nicht hingewiesen. Noch unklarer wurde die Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen dadurch, dass vertraglich zwischen die Schuldnerin und die [X.] die Streithelferin geschaltet war, an welche die Schuldnerin Strom liefern sollte, die jedoch mit der gegenüber der [X.] übernommenen Verpflichtung, für diese und ihre Haushaltskunden den von der Schuldnerin gelieferten Strom in Nutzenergie umzuwandeln, ebenfalls nicht eindeutig als Letztverbraucherin zu erkennen war und von der Schuldnerin und den übrigen Mitgliedern der [X.] auch nicht als Letztverbraucherin angesehen und gegenüber der [X.] offengelegt wurde.

e) Da im Streitfall sowohl die [X.] als auch die Schuldnerin aus demselben Rechtsgrund für dieselben Strommengen zur Zahlung der E[X.]-Umlage verpflichtet sind, die Beklagte diese Zahlung jedoch nur einmal verlangen kann, haften die [X.] und die Schuldnerin als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

3. Dem [X.] stehen auch die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der E[X.]-Umlage nicht entgegen.

a) Der [X.] hat für die E[X.]-Umlage nach § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 bereits entschieden, dass diese nicht gegen die in Art. 105 ff. [X.] niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung verstößt, da sie keine unzulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, sondern eine gesetzliche Preisregelung darstellt, auf welche die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe keine direkte oder entsprechende Anwendung finden, da weder ein "Formenmissbrauch" des Gesetzgebers ersichtlich ist noch eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden ([X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 355 Rn. 12 ff.).

b) Von dieser rechtlichen Bewertung bei der inhaltsgleichen Regelung des § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 abzuweichen, besteht kein Anlass.

aa) Dass die in § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 geregelte Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, durch Entrichtung der E[X.]-Umlage den Übertragungsnetzbetreibern die Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden E[X.]-Strommengen und den Einnahmen aus deren Vermarktung zu erstatten, keine Sonderabgabe darstellt, folgt bereits aus dem Umstand, dass es an der erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand fehlt (vgl. [X.]Z 201, 355 Rn. 14 mwN).

(1) Das [X.] definiert die - verfassungsrechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässige - Sonderabgabe dahin, dass sie die Abgabenschuldner über die gemeine Steuerpflicht hinaus mit Abgaben belastet, ihre Kompetenzgrundlage in einer Sachgesetzgebungszuständigkeit sucht und das [X.] einem Sonderfonds vorbehalten ist ([X.] 145, 171 Rn. 102; [X.] 101, 141, 148). Die Beschreibung der Sonderabgabe dahingehend, dass das Aufkommen in einen Sonderfonds gelangt, dient der Abgrenzung von der Steuer, bei welcher die Einnahmen direkt in den Staatshaushalt fließen. Diese Abgrenzung ist erforderlich, um verfassungsrechtlich zulässige und verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Abgaben zu unterscheiden. Denn die Finanzverfassung des Grundgesetzes, die eine Finanzordnung sicherstellen will, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt, regelt die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz im Wesentlichen nur für das Finanzierungsmittel der Steuer und versagt es daher dem Gesetzgeber grundsätzlich, unter Inanspruchnahme einer Sachkompetenz Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (vgl. [X.] 101, 141, 147 mwN).

Dass das [X.] bei der Definition der Sonderabgabe die Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand nicht ausdrücklich erwähnt, beruht allein auf dem Umstand, dass es diese Wirkung gerade voraussetzt. Denn nur, wenn die in Frage stehende Abgabe direkt oder indirekt dem Staat zugutekommt, dieser also das Aufkommen verteilen bzw. die Verteilung beeinflussen kann, besteht eine Konkurrenz zu dem Instrument der Steuer und den sonstigen (zulässigen) Abgaben und damit eine finanzverfassungsrechtliche Problematik. Liegt hingegen eine reine Umverteilung unter [X.] ohne Zwischenschaltung der öffentlichen Hand vor, kann ein Ertragsverteilungsproblem nicht entstehen (vgl. [X.] 77, 308, 339).

Aus der von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Entscheidung des [X.]s vom 13. April 2017 ([X.] 145, 171 Rn. 102) folgt nichts Anderes. Soweit dort ausgeführt wird, das [X.] müsse in einen Sonderfonds gelangen, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des [X.]s. Auch in früheren Entscheidungen wird lediglich von einem Zufluss in einen Sonderfonds gesprochen und die erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. [X.] 101, 141, 148; [X.] 91, 186, 201).

(2) Wie der [X.] bereits ausgeführt hat, fließt die E[X.]-Umlage, mit der die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien finanziert wird, weder einem von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds noch einer anderen staatlichen Institution zu. Das [X.] 2014 regelt vielmehr - ebenso wie frühere Fassungen oder das Stromeinspeisungsgesetz (vgl. dazu [X.], Urteile vom 11. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 141, 148 ff.; vom 22. Dezember 2003 - [X.], [X.], 748) - ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts. Die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder stehen ungeachtet der Tatsache, dass auf der in § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 geregelten letzten Stufe des E[X.]-Belastungsausgleichs mit der E[X.]-Umlage nur noch eine Weitergabe der Weiterverkaufsverluste nebst Transaktionskosten erfolgt, der öffentlichen Hand weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung, sondern verbleiben vielmehr in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte (vgl. [X.]Z 201, 355 Rn. 16).

(3) Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde in das System des E[X.]-Belastungsausgleichs eingeschaltet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Als Aufsichtsbehörde überwacht sie lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Höhe der auf den jeweiligen Stufen des Abwälzungsmechanismus gezahlten Vergütungen beziehungsweise Kostenerstattungen, kann jedoch keinen Zugriff auf die Finanzströme nehmen ([X.]Z 201, 355 Rn. 20). Diese Überwachung führt nicht dazu, dass im Rahmen der E[X.]-Umlage der Betrieb eines Sonderfonds von der öffentlichen Hand auf Private delegiert würde.

bb) Wie der [X.] zu § 37 Abs. 2 E[X.] 2012 ebenfalls bereits entschieden hat, stellt die E[X.]-Umlage eine - von der Sonderabgabe zu trennende - gesetzliche Preisregelung dar ([X.]Z 201, 355 Rn. 20).

(1) Reine Preisregelungen des Staates liegen vor, wenn die gesetzlich geregelten Belastungen der Bürger keine Geldleistungspflicht gegenüber dem Staat begründen und nicht die Bildung eines zweckgebundenen Sondervermögens zur Folge haben (vgl. [X.] 77, 308, 339), sondern Interventionen in den Marktmechanismus vorliegen, die sich nur im Bereich [X.] vereinbarter Leistungsbeziehungen auswirken ([X.]Z 201, 355 Rn. 21). Eben dies ist Gegenstand der E[X.]-Umlage nach § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 und der übrigen Regelungen des Gesetzes zum Belastungsausgleich. Denn sowohl die Verpflichtung zunächst der [X.] und sodann der Übertragungsnetzbetreiber, einen regulierten und damit staatlich vorgeschriebenen Preis für die Einspeisung von aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom zu bezahlen, als auch der vorgeschriebene Belastungsausgleich unter den Übertragungsnetzbetreibern und die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auferlegte Pflicht zur Entrichtung der E[X.]-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber wirken ausschließlich unter diesen [X.], die auch die erzielten "Einkünfte" ausschließlich und unmittelbar erhalten.

(2) Dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben auf gesetzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten weder direkte noch entsprechende Anwendung finden, weil sie weder die Budgethoheit des [X.] noch die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung berühren, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. [X.] 114, 196, 249 f.; [X.]Z 201, 355 Rn. 20 ff.) und wird von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt.

cc) Ein sonstiger Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere ein Grundrechtsverstoß oder die fehlende Sachkompetenz des Gesetzgebers, welche der [X.] bereits in seiner zitierten Entscheidung verneint hat (vgl. [X.]Z 201, 355 Rn. 23 ff.), ist auch im Streitfall weder geltend gemacht noch ersichtlich.

4. Auch die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen über die E[X.]-Umlage mit dem Recht der [X.] ist nicht zweifelhaft, so dass auch insoweit dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine andere Beurteilung auf den Widerklageanspruch hätte.

a) Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, die E[X.]-Umlage stelle eine unzulässige staatliche Beihilfe dar, greift nicht durch.

Der Gerichtshof der [X.] hat in Bezug auf das Förder- und Ausgleichssystem des [X.]es 2012, welches in den hier relevanten Punkten dem des [X.]es 2014 entspricht, entschieden, dass dieses nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt ([X.], Urteil vom 28. März 2019 - [X.]/16, juris - Kommission/[X.]). Danach umfasst das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV sowohl unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen als auch jene Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfe errichtet oder benannt hat. Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen "staatlichen" und "aus staatlichen Mitteln gewährten" Beihilfen bedeutet nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht; sie dient vielmehr nur dazu, in den [X.] die unmittelbar vom Staat gewährten sowie diejenigen Vorteile einzubeziehen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, damit Umgehungen verhindert werden ([X.], [X.]/16 Rn. 52 ff.). Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst somit sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Für ihre Einstufung als "staatliche Mittel" genügt der Umstand, dass die Mittel ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen ([X.], [X.]/16 Rn. 57).

Die Vorteile der Übertragungsnetzbetreiber aus den Mechanismen des [X.]es werden nach dem Urteil des Gerichtshofs jedoch nicht unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt, da der Staat aus den oben ausgeführten Gründen (Rn. 36 f.) weder eine Verfügungsgewalt über die mit der E[X.]-Umlage erwirtschafteten Gelder hat noch auch nur eine staatliche Kontrolle über die mit der Verwaltung dieser Gelder betrauten Übertragungsnetzbetreiber ausübt ([X.], [X.]/16 Rn. 75 ff.).

b) Die gesetzliche Regelung der E[X.]-Umlage verstößt auch nicht gegen die [X.] nach Art. 34 AEUV. Ein etwaiger Verstoß wäre jedenfalls nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt.

Die im [X.] geregelte Pflicht der Netzbetreiber, im Inland aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom einzuspeisen und zu festgelegten Preisen zu vergüten, sowie die damit zusammenhängenden Ausgleichsregeln stehen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2009/28/[X.] zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ([X.]). Diese bestimmt in Art. 3 Abs. 1 und 2, dass jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am [X.] mindestens seinem nationalen Gesamtziel für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen entspricht, und dass er effektive Maßnahmen zur Erreichung oder sogar zum Übertreffen dieses Ziels trifft. In Art. 3 Abs. 3 ist sodann geregelt, dass die Mitgliedstaaten zur Erfüllung dieser Ziele u.a. Förderregelungen schaffen können. Diese sekundärrechtlichen Vorgaben rechtfertigen das im [X.] 2014 enthaltene Fördersystem, zu welchem auch die E[X.]-Umlage nach § 60 Abs. 1 E[X.] 2014 zählt.

Der Gerichtshof der [X.] hat bereits zum Stromeinspeisungsgesetz in der Fassung von 1998, welches in § 2 ebenfalls eine Pflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorsah, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen und dafür gesetzlich festgelegte Preise zu zahlen, entschieden, dass diese Regelung nach dem damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Elektrizitätsmarkts nicht gegen die [X.] verstoße ([X.], Urteil vom 13. März 2001 - C-379/98, juris Rn. 81 - [X.]). Diese Beurteilung ist auf die Vorschriften des [X.]es 2014 unmittelbar zu übertragen, da bislang keine unionsweit einheitliche Regelung zur Förderung der erneuerbaren Energien in den Mitgliedstaaten geschaffen worden ist. Dementsprechend hat der Gerichtshof am 1. Juli 2014 [X.], dass das mit einer nationalen Regelung verfolgte Ziel, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen für die Stromerzeugung zu fördern, grundsätzlich geeignet ist, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen, da die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung sowohl dem Umweltschutz dient als auch zugleich dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses genannt ist ([X.], Urteil vom 1. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 77 ff. - [X.] AB/ Energimyndigheten).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellen die gesetzlichen Regelungen keine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Wie der [X.] in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, kann beim derzeitigen Stand des Unionsrechts eine territoriale Beschränkung einer nationalen Fördermaßnahme als erforderlich angesehen werden, um das verfolgte legitime Ziel der Förderung einer vermehrten Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu erreichen ([X.] Rn. 92 ff.). Dies gilt speziell für die unmittelbare Begünstigung nicht erst des Verbrauchs von "grünem" Strom, sondern bereits seiner Erzeugung auf dem Territorium des Mitgliedstaats ([X.] Rn. 94 ff.), wie sie auch hier - samt der wirtschaftlichen Konsequenzen - normiert ist.

III. Da sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - nach seiner rechtlichen Beurteilung folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der [X.] getroffen hat. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Meier-Beck     

        

Bacher     

        

Schoppmeyer

        

Picker      

        

Linder      

        

Berichtigungsbeschluss vom 10. März 2020

Das Urteil des [X.]s vom 3. März 2020 wird wegen einer offensichtlichen Auslassung berichtigt.

Der Tenor lautet wie folgt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 19. Januar 2017 aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Meier-Beck     

  

[X.]     

  

Tolkmitt

  

Rombach     

  

Linder     

  

Meta

XIII ZR 7/19

03.03.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 19. Januar 2017, Az: 1 U 19/16

§ 37 Abs 2 EEG 2012, Art 105 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2020, Az. XIII ZR 7/19 (REWIS RS 2020, 1837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1837

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