Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. V ZB 136/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8667

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[X.]:[X.]:BGH:2016:060716BVZB136.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 136/15
vom

6. Juli 2016

in der Rücküberstellungssache

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2016
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und
Dr.
[X.], den Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 8. September 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. August 2015 gegen den [X.] bis zum 15. September 2015 angeordnet. Die Be-schwerde des Betroffenen hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen [X.] sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.
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3
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II.

Das gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs.
3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszu-gehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensman-gel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 -
V [X.], juris Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen).

So liegt es hier. Die Ausführungen im Tatbestand beziehen sich lediglich auf das Verfahren vor dem Amtsgericht. In den Entscheidungsgründen wird zwar ein Ausweisungsbescheid erwähnt und eine für den 9. September 2015 geplante Abschiebung. Diese Angaben reichen aber nicht aus, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung der Voraussetzungen für die Inhaftierung zur Sicherung der offenbar geplanten Überstellung nach der Verordnung ([X.]) [X.] vom 26. Juni 2013 ([X.].
Nr.
L 180 S.
31 -
Dublin-III-Verordnung) und der von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] zu ermöglichen. Hin-sichtlich der Sachdarstellung wird auch nicht auf andere Aktenbestandteile [X.] genommen, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das 2
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Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat; die Haftanord-nung enthält ohnehin ebenfalls keine zusammenhängende Sachdarstellung.

2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens und der Erwiderung zu befassen.

III.

Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch [X.]

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.08.2015 -
802 [X.] (B) 3/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.09.2015 -
9 [X.]/15 -

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6

Meta

V ZB 136/15

06.07.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. V ZB 136/15 (REWIS RS 2016, 8667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8667

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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