Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. VIII ZR 274/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10468

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[X.]:[X.]:BGH:2016:070616BVIIIZR274.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
274/15

vom

7. Juni
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juni
2016 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richter Dr. Achilles
und Dr. [X.], die Richterin Dr.
[X.] sowie
den
Richter [X.]

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des Klägers
durch einstimmi-gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (mehr). Denn die vom Berufungsgericht als grundsätzlich erachtete Frage, welche Anforde-rungen an die Angabe von Betriebskosten in einem Wohnraummietvertrag zu stellen sind, ist jedenfalls durch das
-
nach Erlass des Berufungsurteils ergan-gene -
[X.]surteil
vom 10. Februar 2016 ([X.], [X.], 1308
Rn.
15 f.) geklärt. Dass diese Entscheidung eine Fallgestaltung betraf, in der es um die Umlage abzurechnender Betriebskosten ging, während hier die [X.] einer [X.] in Frage steht, ist ohne
Bedeutung. Denn in beiden Varianten geht es um den Inhalt einer Vereinbarung, mit der die Betriebskosten dem Mieter auferlegt werden, insbesondere um die von ihr er-fassten Betriebskosten.
2. Die Revision des
Klägers
hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Kläger nicht etwa -
wie er 1
2
-
3
-

meint
-
entgegen
dem
im Mietvertrag vom 1. Oktober 2006 für die Betriebskos-ten vorgesehenen Betrag von monatlich zu zahlen hat. Es ist unschädlich, dass in dem Formularmietvertrag -
offenbar versehentlich -
sowohl die Variante "[X.]"
als auch die Va-riante "Betriebskostenvorauszahlung"
angekreuzt ist und die Betriebskosten nicht näher bezeichnet sind.
Wie der [X.] entschieden hat, genügt bei einem Mietvertrag über Wohnraum für eine -
auch formularmäßige -
Umlage von Betriebskosten, die Vereinbarung, dass der Mieter "die Betriebskosten"
zu tragen habe, weil damit die nach § 556 Abs. 1
BGB
in Verbindung mit der dazu ergangenen Betriebs-kostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten,
also sämtliche umlagefähi-gen Betriebskosten,
gemeint sind ([X.]surteil vom 10. Februar 2016 -
[X.], aaO
Rn. 15 f., 19). Ob insoweit eine Pauschale (die gegebenenfalls nach § 560 Abs. 1, 3 BGB angepasst werden kann) oder aber Vorauszahlungen mit Abrechnungspflicht vereinbart sind, ist ohne Bedeutung. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass sich
im Streitfall
ein Hinweis auf die [X.] nur im Zusammenhang mit einer Erhöhung einer Pauschale findet und bei einer etwaigen
Ermäßigung
einer [X.] sowie
bei der Um-lage nur von "den Betriebskosten"
die Rede ist. Dass
mit "den Betriebskosten"
deshalb
in dem einen wie dem anderen Fall
etwas anderes gemeint sein könnte als "sämtliche umlagefähigen Betriebskosten"
und die getroffene Regelung deshalb unterschiedlichen Verständnismöglichkeiten ernstlich Raum gäbe oder gar zu darüber hinausgehenden Unklarheiten über den Umfang der [X.] Betriebskosten führte, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich.

Die auf einer sorgfältigen Auslegung beruhende Würdigung der [X.], dass die Parteien eine [X.] vereinbart
haben, 3
4
-
4
-

die gegebenenfalls nach § 560 Abs. 1, 2
BGB erhöht oder nach § 560 Abs. 3 BGB gesenkt werden kann, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Achilles
Dr. [X.]

Dr. [X.]
[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
2 C 726/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2015 -
21 S 2015/14 -

5

Meta

VIII ZR 274/15

07.06.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2016, Az. VIII ZR 274/15 (REWIS RS 2016, 10468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10468

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 137/15

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