Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 9 KSt 4/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 9220

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Gründe

I.

1

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage des [X.] gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Oktober 2007 für den Ausbau und die Verlegung der [X.] zwischen den Anschlussstellen [X.] und [X.] am 22. April 2009 wurden neben der Klage des [X.] gleichzeitig drei weitere Klagen anderer Kläger gegen denselben Planfeststellungsbeschluss aufgerufen (BVerwG 9 A 71.07, 72.07 und 74.07). Der Beklagte war bei Aufruf aller vier Sachen durch einen seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten. Der Vorsitzende stellte zunächst die für die Beteiligten jeweils anwesenden Personen fest und verkündete dann den Beschluss, dass alle vier Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung verbunden würden. Die Verhandlung über die Klage des [X.] wurde später wieder abgetrennt und am 23. April 2009 fortgesetzt. Durch Urteil vom 13. Mai 2009 - [X.] - hat das [X.] die Klage des [X.] abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Durch gesonderten Beschluss hat es den Wert des Streitgegenstandes auf 30 000 € festgesetzt. In den anderen drei Verfahren wurden Streitwerte von 45 000 €, 15 000 € und 60 000 € bestimmt.

2

[X.] hat die aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 13. Mai 2009 vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 festgesetzt und dabei eine Terminsgebühr nach dem Wert von 30 000 € berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts.

II.

3

Die Erinnerung des [X.] ist gemäß §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. [X.] hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für das Klageverfahren des [X.] zu Recht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV [X.] aus dem Einzelstreitwert dieses Verfahrens zugunsten des Beklagten in Ansatz gebracht. Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 - NVwZ-RR 2008, 504; Müller-Rabe, in: [X.], [X.], 18. Aufl. 2008, [X.] Rn. 92). Nach Abs. 3 der Vorbemerkung zum Teil 3 des [X.] zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Es genügt dafür, dass dieser Termin stattfindet und der Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist (vgl. Müller-Rabe, a.a.[X.] VV Vorb. 3 Rn. 30). Beide Voraussetzungen waren erfüllt, als der Vorsitzende am 22. April 2009 den Verbindungsbeschluss verkündete. Denn der Verhandlungstermin hatte mit dem [X.] begonnen, und zu diesem Zeitpunkt war einer der prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte des Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift vertretungsbereit anwesend. Der vom Kläger hiergegen ins Feld geführten abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs [X.] (Beschluss vom 17. August 2006 - 3 S 1425/06 - NVwZ-RR 2006, 855), wonach die Terminsgebühr bei einer solchen Fallgestaltung aus der Summe der Einzelstreitwerte der verbundenen Verfahren zu errechnen und bei der Kostenerstattung auf die Verfahren aufzuteilen ist, kann sich der [X.] nicht anschließen. Denn sie lässt außer [X.], dass die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert - wie dargelegt - bereits entstanden war, bevor die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Abgesehen davon wäre die Terminsgebühr nach dem Einzelstreitwert hier auch deshalb entstanden, weil die Verhandlung über das Verfahren des [X.] später wieder abgetrennt und - anders als die über die weiteren Klagen - am Folgetag fortgesetzt wurde.

Meta

9 KSt 4/10

18.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KSt

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 9 KSt 4/10 (REWIS RS 2010, 9220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9220

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XI ZB 41/05 (Bundesgerichtshof)


M 8 M 15.3136 (VG München)

Keine Berücksichtigung unterbliebener Verfahrensverbindung im Kostenfestsetzungsverfahren


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