Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. XI ZB 41/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2552

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[X.] [X.] vom 18. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] VV Nr. 3104, 3105 Dem Prozessbevollmächtigten, der sowohl das erste als auch das zweite Ver-säumnisurteil erwirkt, steht eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 [X.] VV, nicht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 [X.] VV zu. [X.], Beschluss vom 18. Juli 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Schmitt am 18. Juli 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2005 und der Beschluss des [X.] vom 3. August 2005 auf-gehoben und es wird angeordnet, dass der Beklagte der Klägerin 427,11 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2005 zu erstatten hat. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren. Der Gegenstandswert für das [X.] beträgt 427,11 •.
- 3 - Gründe: [X.] 1 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erwirkten am 18. März 2005 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 12.959,26 • nebst Zinsen. Mit [X.] vom 20. April 2005 wurde auch die von der Klägerin angemeldete 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 des [X.] (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.], im [X.]: [X.] VV) festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil erschien erneut für den [X.] niemand. Daraufhin verwarf das [X.] seinen Einspruch auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und legte ihm die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf. Die Klägerin hat anschließend die Festsetzung einer 0,7-Terminsgebühr zuzüglich 16% [X.]., insgesamt 427,11 •, beantragt. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im [X.] wie folgt begründet: Für die Vertretung der Klägerin in den beiden 3 - 4 - Terminen sei jeweils eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3105 [X.] VV angefallen, weil die Terminsgebühr mit jeder Verhandlung neu entstehe. Da gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Gebühr jedoch nur einmal gefordert werden könne und das Verfahren über den Einspruch gegen ein [X.] mit dem vorausgegangenen Verfahren "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 [X.] bilde, stehe der Klägerin nur eine 0,5-Gebühr zu. Nr. 3104 [X.] VV sei nicht einschlägig. Da für die einzelnen Termine [X.] zu prüfen sei, welchen Gebührentatbestand sie erfüllen, sei [X.] nur Nr. 3105 [X.] VV gegeben.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 4 a) Mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins ist für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] VV angefallen, auf welche die zuvor entstandene und be-reits festgesetzte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 [X.] VV zu verrech-nen ist (§ 15 Abs. 2 [X.]), so dass der Beklagte noch die geltend ge-machte 0,7-Differenzgebühr in Höhe von 427,11 • zu erstatten hat. 5 b) Nach Nr. 3104 [X.] VV erhält der Prozessbevollmächtigte im ersten Rechtszug für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Nur in den von Nr. 3105 [X.] VV geregelten Fällen entsteht lediglich eine 0,5-Termins-gebühr. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist umstritten, ob dem Prozessbevollmächtigten, der im ersten Termin eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 [X.] VV verdient hatte und der nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil lediglich Antrag auf Erlass eines "zweiten Versäumnisurteils" stellt, insgesamt nur eine 0,5-Termins-6 - 5 - gebühr gemäß Nr. 3105 [X.] VV (so [X.] NJW 2006, 1527; AnwK-[X.]/Onderka, 3. Aufl. Nr. 3105 [X.]. 17; [X.], [X.]. § 15 [X.] [X.]. 20) oder eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] VV zusteht (so [X.], Beschluss vom 7. Juni 2006 - [X.], Umdruck S. 4; [X.] NJW 2005, 1283; [X.]. 2006, 286; [X.] AGS 2006, 162; [X.], 648; [X.], 1528; [X.] 2006, 163; [X.], [X.] für Anfänger 13. Aufl. [X.]. 1044; [X.], in: [X.]/ [X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2. Aufl. Nr. 3105 [X.]. 9; [X.]-Rabe, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]-Rabe, [X.] 17. Aufl. Nr. 3105 [X.]. 34; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Praxiskommentar zum [X.] 2. Aufl. Nr. 3105 [X.]. 16; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 345 [X.]. 7).
c) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten [X.] an, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte - wie hier - bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. 7 aa) Schon der Wortlaut von Nr. 3105 [X.] VV - "Wahrnehmung nur eines Termins" - spricht dafür, dass diese Ausnahmeregelung nicht gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Terminen teilgenommen hat. Das Wort "ein" vor "Termin" ist Zahlwort, nicht unbestimmter Artikel. Dieses Verständnis entspricht auch der Gesetzesbegründung, nach der die reduzierte Terminsgebühr anfallen soll, wenn nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet und daraufhin ein Versäumnisurteil ergeht (BT-Drucks. 15/1971 [X.]). 8 - 6 - [X.]) Für diese enge Auslegung der Nr. 3105 [X.] VV spricht des Weiteren, dass Nr. 3104 [X.] VV nur geringe Anforderungen an das Entstehen der 1,2-Terminsgebühr stellt. Es genügt, dass der [X.] bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist; die Vornahme weitergehender Tätigkeiten ist nicht erforderlich (BT-Drucks. 15/1971 [X.]). 9 cc) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Denn wie sich ebenfalls aus dem Wortlaut von Nr. 3105 [X.] VV ergibt ("Die Gebühr 3104 beträgt"), schafft diese Vorschrift [X.] neue, eigenständige Gebührenart, sondern enthält nur einen Ermäßi-gungstatbestand für die in Nr. 3104 [X.] VV geregelte Gebühr ([X.]-Rabe aaO [X.]. 38). 10 Die Beschränkung der Nr. 3105 [X.] VV auf die Wahrnehmung eines einzigen Termins widerspricht auch nicht etwa der gesetzgeberi-schen Intention, mit der verminderten Terminsgebühr dem in der Regel 11 - 7 - verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 15/1971 [X.]). Denn von einem verminderten Aufwand kann keine Rede sein, wenn der Prozessbevollmächtigte an mehreren Termi-nen teilnimmt (vgl. [X.] [X.]-Letter 2005, 29, 30). [X.] [X.] Joeres
[X.] Schmitt Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2005 - 13 O 454/04 - [X.], Entscheidung vom 01.12.2005 - [X.]/05 -

Meta

XI ZB 41/05

18.07.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2006, Az. XI ZB 41/05 (REWIS RS 2006, 2552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2552

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