Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 1 StR 494/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1903

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 494/15
vom
24. November 2015
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 24.
November 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Stuttgart vom 22.
Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass die Anordnung des [X.] eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und acht Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind.
Seine dagegen gerichtete Revision führt lediglich zu dem Wegfall der Anordnung über den teilweisen [X.] der Strafe vor der Maßregel. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1
2
-
3
-
Nach den vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verbleibt keine vor dem Vollzug der stationären Maßregel zu vollstreckende Strafe mehr. Gemäß §
67 Abs.
2 Satz
2 und Satz
3 i.V.m. Abs.
5 Satz
1 StGB ist bei der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neben einer drei Jahre
übersteigenden Freiheitsstrafe die Dauer des [X.] auf den Zeitpunkt der Erledigung der Hälfte der Strafe zu beziehen (siehe insoweit [X.], StGB, 62. Aufl., §
67 Rn.
11). Die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungs-haft ist gemäß §
51 StGB auf den nach §
67 Abs.
2 StGB vorweg zu voll-streckenden Teil der Strafe anzurechnen (st. Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2014 -
1
StR 531/13, [X.], 107 f. mwN).
Bei Abzug der vom Tatrichter ohne Rechtsfehler mit zwei Jahren bemes-senen Therapiedauer von der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wäre lediglich eine Dauer des [X.] von neun Monaten in Betracht ge-kommen. Da sich der Angeklagte aber seit dem 29.
September 2014 ohne Un-terbrechung in Untersuchungshaft befindet, ist keine nicht bereits durch die zwingend erfolgende Anrechnung (§
51 StGB) erfasste Strafe für den [X.] mehr zu vollstrecken.
Da sämtliche Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat -
wie vom Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt -
in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] in der Sache selbst entscheiden ([X.] aaO mwN) und auf Wegfall des [X.] erkennen.
3
4
5
-
4
-
Angesichts des sehr geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels und den eigenen Auslagen zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Graf Jäger Cirener

Radtke Bär
6

Meta

1 StR 494/15

24.11.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2015, Az. 1 StR 494/15 (REWIS RS 2015, 1903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1903

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 390/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 167/12 (Bundesgerichtshof)


2 StR 65/20 (Bundesgerichtshof)

Reihenfolge der Vollstreckung: Vorwegvollzug bei mehreren in einem Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen


5 StR 38/17 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Bewertungseinheit beim Handeltreiben; Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in …


3 StR 458/21 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung zwischen Verabreichen und Verbrauchsüberlassung bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Anordnung des teilweisen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.