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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 8/15
vom
8.
April
2015
in dem
Verbraucherinsolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] [X.], [X.],
[X.] und die Richterin Möhring
am 8. April
2015
beschlossen:
Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der 23. Zivilkammer des [X.] vom 14. und 26.
August 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114
Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Ein
Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Der eine Anhörungsrüge der weiteren Beteiligten zu 2. und 3. als unzulässig verwerfende Beschluss vom 26.
August
2014 ist unanfechtbar (§
321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung
vom 14.
August 2014 fände
nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden wäre
(§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41; vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 1
-
3
-
11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidungen vom 14.08.2014 und 26.08.2014 -
23 T 548/14 -
AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.07.2014 -
43 [X.] -
Meta
08.04.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IX ZA 8/15 (REWIS RS 2015, 12978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12978
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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