Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 119/08
vom
30. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel und [X.], die Richterin Lohmann
und
den Richter Dr.
Pape
am
30. Juni
2011
beschlossen:
Die Gegenvorstellung
des Prozessbevollmächtigten der
Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungs-beschwerdeverfahren in dem [X.]sbeschluss vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festge-setzten Streitwerts.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die auf den [X.] ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht, nach welcher sich daher
der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde bestimmt (§
47 Abs.
3, Abs.
1 Satz
1 [X.]). Der [X.] hat den Wert der getroffenen Feststellung in der Weise geschätzt (§
48 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
3 ZPO), dass dieser dem als Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Schuldbefreiung entspricht. Abweichend von der Annahme des 1
2
-
3
-
Berufungsgerichts beträgt der Streitwert des [X.] jedoch nicht 902.687,36
, sondern lediglich 586.269,36
Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der
Grundlage eines Ge-samtschadens von 1.128.359,20
(2.206.878,80
DM) berechnet. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schadensberechnung (Seite 14 des Berufungsurteils in Verbindung mit Seite 17 der Klageschrift) enthält dieser Ge-samtschaden im
Umfang von 773.574,54
DM die bis zum 30.
Juni 2005 ange-fallenen Zinsen auf die Gewerbesteuerschuld. Zinsen bleiben jedoch bei der Bemessung des Streitwerts nach §
4 ZPO, §
43 Abs.
1 [X.] auch dann außer Betracht, wenn der Antrag auf Befreiung von einer
Verbindlichkeit gerichtet ist ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 1960 -
VII
ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 21.
Dezember 1989 -
VII
ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958; vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 154/05). Bereinigt um die Zinsen beträgt der Gesamtschaden
(gerun-det)
732.836,70
Unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von
3
-
4
-
20
v.H. wegen des Umstands, dass der Freistellungsantrag
nicht beziffert [X.] ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Befreiung")
ergibt sich der vom [X.] festgesetzte Streitwert in Höhe von
586.269,36
Kayser
Raebel
[X.]
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG
[X.], Entscheidung vom 09.12.2005 -
327 O 418/05 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 -
8 U 10/06 -
Meta
30.06.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZR 119/08 (REWIS RS 2011, 5223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5223
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.