Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZR 119/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 119/08

vom

30. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel und [X.], die Richterin Lohmann
und
den Richter Dr.
Pape

am
30. Juni
2011
beschlossen:

Die Gegenvorstellung
des Prozessbevollmächtigten der
Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtzulassungs-beschwerdeverfahren in dem [X.]sbeschluss vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass zur Abänderung des festge-setzten Streitwerts.

Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die auf den [X.] ausgesprochene Feststellung der Schadensersatzpflicht, nach welcher sich daher
der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde bestimmt (§
47 Abs.
3, Abs.
1 Satz
1 [X.]). Der [X.] hat den Wert der getroffenen Feststellung in der Weise geschätzt (§
48 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
3 ZPO), dass dieser dem als Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Schuldbefreiung entspricht. Abweichend von der Annahme des 1
2
-

3

-
Berufungsgerichts beträgt der Streitwert des [X.] jedoch nicht 902.687,36

, sondern lediglich 586.269,36

Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der
Grundlage eines Ge-samtschadens von 1.128.359,20

(2.206.878,80
DM) berechnet. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schadensberechnung (Seite 14 des Berufungsurteils in Verbindung mit Seite 17 der Klageschrift) enthält dieser Ge-samtschaden im
Umfang von 773.574,54
DM die bis zum 30.
Juni 2005 ange-fallenen Zinsen auf die Gewerbesteuerschuld. Zinsen bleiben jedoch bei der Bemessung des Streitwerts nach §
4 ZPO, §
43 Abs.
1 [X.] auch dann außer Betracht, wenn der Antrag auf Befreiung von einer
Verbindlichkeit gerichtet ist ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 1960 -
VII
ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 21.
Dezember 1989 -
VII
ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958; vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 154/05). Bereinigt um die Zinsen beträgt der Gesamtschaden
(gerun-det)
732.836,70

Unter Berücksichtigung eines Abschlags in Höhe von

3
-

4

-
20
v.H. wegen des Umstands, dass der Freistellungsantrag
nicht beziffert [X.] ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
3 Rn.
16 "Befreiung")
ergibt sich der vom [X.] festgesetzte Streitwert in Höhe von
586.269,36

Kayser
Raebel
[X.]

Lohmann
Pape

Vorinstanzen:
LG

[X.], Entscheidung vom 09.12.2005 -
327 O 418/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 -
8 U 10/06 -

Meta

IX ZR 119/08

30.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2011, Az. IX ZR 119/08 (REWIS RS 2011, 5223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.