Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 190/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7801

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210716BIZR190.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 190/15
vom
21. Juli 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juli 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7.
August 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdev

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von [X.] gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1.
Es trifft allerdings zu, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 6.
August 2015 übergebene Urkunde, mit der die M.

AG die Klägerin zur Klage in Prozess-
standschaft ermächtigt und Auskunfts-
und Schadensersatzansprüche an diese [X.] hat, nicht berücksichtigt hat. Dieser Umstand rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
1
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3
-

a) Diese Erklärung spielt keine Rolle, soweit die Klage auf Ansprüche gestützt wird, die sich nach Auffassung der Klägerin aus einer von ihr mit der D.

Investment GbR geschlossene Vereinbarung ergeben sollen. Soweit es Ansprüche aus einem rechtsgeschäftlich vereinbarten Wettbewerbsverbot angeht, ist die Klägerin als Vertragspartnerin ohne weiteres aktivlegitimiert.

b) Der Umstand, dass das Berufungsgericht die
in der mündlichen Verhand-lung vorgelegte Urkunde nicht berücksichtigt und die Ermächtigung der Klägerin auf-grund einer Zustimmung der M.

AG zur Prozessführung und einer Abtretung
von Auskunfts-
und Schadensersatzansprüchen nicht in Erwägung gezogen hat, ist nicht entscheidungserheblich, soweit die Klägerin die Klage auf die §§
3, 4 Nr.
9 Buchst. a und b, 8, 9 UWG (aF) gestützt hat.

[X.]) Zunächst handelt es sich bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin lediglich um eine Hilfsbegründung. In erster Linie hat es die Abweisung der auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestütz-ten Klage auf die fehlende wettbewerbliche Eigenart des M.

-Konzepts
gestützt.

[X.]) Im Übrigen kann die Klägerin mit einer in Prozessstandschaft erhobenen und auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Klage jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Klage während des [X.] unzulässig geworden ist.

(1) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, die Klägerin sei zur Erhe-bung der Klage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage in Prozessstandschaft
er-mächtigt. Die Wirksamkeit der Ermächtigung des [X.] ist Grundlage für die Annahme der Prozessführungsbefugnis der
klagenden
Partei und damit eine von 3
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6
7
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4
-
Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung. Das Vorliegen der Voraussetzun-gen der gewillkürten Prozessstandschaft ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und festzustellen ([X.], Urteil vom 19.
März 1987 -
III
ZR 2/86, [X.]Z 100, 217, 219; [X.], Urteil vom 23.
September 1992 -
I
ZR 251/90, [X.]Z 119, 237, 240 -
Universi-tätsemblem; Urteil vom 15.
März 2012

I
ZR
137/10, [X.], 630 Rn.
52 = WRP 2012, 824
CONVERSE
II). Dies gilt
auch noch in der Revisionsinstanz. Im Rahmen der Prüfung der Prozessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Be-weismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisions-gericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von §
559 Abs.
1 ZPO selbständig festzustel-len, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft erfüllt sind ([X.], Urteil vom 10.
November 1999 -
VIII ZR 78/98, [X.], 738, 739).

(2) Die [X.] haben in der Erwiderung auf die [X.] darauf hingewiesen, dass über das Vermögen der die Klägerin zur [X.] M.

AG am 29.
Januar 2016 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt eine der Klä-gerin erteilte Ermächtigung
zur Prozessführung.

In der Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe, das gesamte zur [X.] gehörige Vermögen seiner Bestimmung, der Verteilung, entgegenzuführen und es bis dahin nach eigenen Entschlüssen zu verwalten, soll der Insolvenzverwal-ter nicht durch die Tätigkeit eines Dritten gehindert sein, den der Insolvenzschuldner hinsichtlich eines zur Masse gehörigen Gegenstandes beauftragt hat. Deshalb erlö-schen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend §
115 Abs.
1, 116 Satz
1 [X.] das der Ermächtigung zugrundeliegende Rechtsverhältnis und entsprechend §
168 Satz
1 BGB die Ermächtigung zur Prozessführung ([X.], [X.], 738, 739
mwN zu § 23 KO, dem §
115 [X.] entspricht, vgl. Kießner in [X.]/[X.], 8
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5
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Insolvenzordnung, 29. EL Januar 2016, §
115 Rn. 1 f.; [X.] in Musielak/[X.], ZPO,
13. Aufl., §
51 Rn. 26). Der Auftrag erlischt dabei mit der Insolvenzeröffnung, ohne dass der Insolvenzverwalter hierfür noch etwas tun müsste (Kießner in [X.]/
[X.] [X.]O § 115 Rn. 2).

Ist die Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, hat der [X.] seine Tätigkeit einzustellen. Er kann sie nur dann, und zwar nunmehr für den Insolvenz-verwalter, fortsetzen, wenn dieser ihn seinerseits ermächtigt oder wenn die [X.] entsprechend §
115 Abs.
2 und 3 [X.] wegen fehlender Kenntnis des Prozessstandschafters von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fortbeste-hend gilt ([X.], [X.], 738, 739). Beides ist hier nicht der Fall. Der Insolvenz-verwalter hat erkennbar die Klägerin nicht ermächtigen
wollen, den Rechtsstreit ge-gen die [X.] fortzuführen. Wie sich aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters vom 14.
März 2016 ergibt, hat dieser erklärt, dass er gemäß §
103 Abs.
2 Satz
1 [X.] die Erfüllung des Vertrags ablehne, mit dem die M.

AG die Klägerin zur Verteidigung und Durchsetzung des
Wettbewerbsverbots gegenüber den [X.] beauftragt hat. Die Klägerin hat [X.] mit dem Zugang der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde Kennt-nis
von der Insolvenz der M.

AG
erlangt.

10
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6
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2.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II. [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.12.2014 -
11 [X.]/14 -

O[X.], Entscheidung vom 07.08.2015 -
2 U 3/15 -

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Meta

I ZR 190/15

21.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 190/15 (REWIS RS 2016, 7801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7801

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I ZR 190/15

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