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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2018:140318UIVZR170.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 170/16
Verkündet am:
14. März 2018
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR:
ja
BGB § 2325 Abs. 1
Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch hinsichtlich Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück als unbenannte Zuwendung unter Ehegatten.
BGH, Urteil vom 14. März 2018 -
IV ZR 170/16 -
OLG Dresden
LG Dresden
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Der IV.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2018
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17.
Zivil-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.
Juni 2016
unter Zurückweisung der Revision im Übrigen
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Klage hin-sichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63
der vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2
nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch um Pflichtteilser-gänzungsansprüche der Kläger nach dem Tod ihres Vaters.
Der Erblas-1
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ser war mit der Beklagten in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Kläger sind seine beiden Söhne aus erster Ehe.
Der Vater des Erblassers hatte sich verpflichtet,
dem Erblasser ei-ne Teilfläche eines
Grundstücks
zu übereignen. Auf dieser Teilfläche wurde ein Einfamilienhaus
errichtet, zu dessen Finanzierung der Erblas-ser und die Beklagte ein Bankdarlehen in Höhe von 250.000 DM auf-nahmen. Als Kreditsicherheit wurde 1996 am noch ungeteilten Grund-stück des Vaters eine Grundschuld bestellt. Mit Übergabevertrag vom 12.
Februar 1997 wurde die Löschung der Grundschuld veranlasst, so-weit sie auf dem Restgrundstück lastete; außerdem übertrug
der Erblas-ser einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem ihm überlassenen Grund-besitz als
im Vertrag
so bezeichnete
"ehebedingte
Zuwendung"
auf die Beklagte. Der Eigentumswechsel wurde im Grundbuch vollzogen, nach-dem die Ehegatten
in das fertiggestellte Haus
eingezogen waren.
Durch gemeinschaftliches Testament vom 6. August 2008
setzten sich der Erblasser und die Beklagte
gegenseitig als
Alleinerben ein. Am 6. Dezember 2009 verstarb der Erblasser. Der zum Zweck
des Hausbaus aufgenommene und zwischenzeitlich umgeschuldete Bankkredit valutier-te
zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 108.122,30
Tilgungsleis-tungen in Gesamthöhe
on waren von einem Konto des
Erblassers
erfolgt.
Die Kläger, die sowohl die Übertragung des hälftigen Miteigen-tumsanteils an dem Grundstück
als auch die Hälfte der
geleisteten Dar-lehensraten als
Schenkungen ansehen, haben gegen die Beklagte als Erbin
unter anderem
Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht.
Das Landgericht hat ihrer Klage, soweit sie die Pflichtteilsergänzungsan-sprüche betraf,
in Höhe von jeweils
stattgegeben. Das Ober-2
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landesgericht hat das landgerichtliche Urteil überwiegend aufrechterhal-ten, dabei aber das
Verlangen nach Pflichtteilsergänzung
insoweit
zu-rückgewiesen, als es auf dem gesonderten Ansatz der Finanzierungsleis-tungen beruhte. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Revision
ist teilweise begründet.
I. Das Berufungsgericht
hat
soweit für das Revisionsverfahren von Belang
angenommen, bei der
Übertragung des hälftigen Miteigen-tums
an dem Hausgrundstück durch den Erblasser auf die Beklagte im Jahr 1997 handele es sich um eine Schenkung.
Weder sei die Übertra-gung des Miteigentumsanteils hier der
Erfüllung eines Anspruchs der Beklagten gegenüber dem Erblasser auf Alterssicherung geschuldet
ge-wesen
noch habe sie der nachträglichen Vergütung langjähriger Dienste
gedient.
Demgegenüber dürften die (hälftigen) Zahlungen des Erblassers zur Finanzierung des Eigenheims für die Berechnung des Ergänzungs-pflichtteils nicht herangezogen werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck des § 2325 BGB, der sicherstellen solle, dass das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen nicht verringert werde, der eine Besserstellung des Pflicht-teilsberechtigten aber nicht erreichen wolle. Daher sei nicht der Finanz-beitrag des Erblassers, sondern -
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die von ihm auf die Ehefrau übergegangene Eigentumshälfte bedeutsam. Der Finanzierungsbeitrag, dessen Wert sich im übertragenen Miteigentumsanteil verkörpere, sei keine zusätzliche, eigenständige Schenkung.
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Schließlich
entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Begleichung von Darlehensverbindlichkeiten nur der Til-gungs-, nicht der Zinsanteil eine Zuwendung zur Vermögensbildung sei.
Bei "nicht verbrauchbaren Sachen", zu denen Grundstücke zählten, sei
entsprechend dem Regelfall des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich auf den Erbfallwert abzustellen. Dessen Höhe werde vom Stand der Be-lastung und dieser wiederum vom Ausmaß der Darlehenstilgung be-stimmt. So sei es auch hier, so dass die Tilgungsleistungen pflichtteils-rechtlich bereits berücksichtigt
seien.
Zudem sei
seitens der Kläger nicht vorgebracht worden, der Erb-lasser habe der Beklagten das Freiwerden von der Verpflichtung gegen-über dem Darlehensgeber ausdrücklich geschenkt bzw. ihr die ihm ge-genüber bestehende Ausgleichsschuld aus § 426 BGB ausdrücklich er-lassen. Dabei wäre es bei diesem Befund folgerichtig gewesen, etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte beim ordentlichen, nicht beim Ergänzungspflichtteil zu erwägen.
II.
Das hält
rechtlicher Nachprüfung nicht
in allen Punkten
stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Klägern auf-grund der erbrachten Tilgungsleistungen auf das Hausdarlehen keinen weiteren Anspruch zuerkannt, der über den als Pflichtteilsergänzung be-reits ausgeurteilten Betrag hinausgeht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs den hälftigen Betrag der
erbrachten Tilgungsleistungen bereits als Schen-kung im Sinne von § 2325 BGB berücksichtigt.
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Das Berufungsgericht
hat den Ergänzungspflichtteil "zum Haus-grundstück"
Pflichtteilsquote von je 1/8 zukommt, beziffert. Dabei hat es, insoweit dem landgerichtlichen Urteil folgend, einen für die Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigenden Wert des hälftigen Miteigentumsanteils von
zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt
sich daraus, dass vom Erbfallwert des Hausgrundstücks von 200.333
die zur Zeit des Erbfal-les noch valutierende Grundschuld in Höhe von 108.122,30
abgezogen wurde; der Gesamtwert des Grundstücks belief sich daher auf 92.210,70
Da das Hausgrundstück zur Zeit der Schenkung unstreitig einen höheren Wert hatte als beim Erbfall, war
nach § 2325 Abs. 2 Satz
2 BGB
der Erbfallwert in Ansatz zu bringen.
Der bei dieser Berechnung angesetzte Wert der beim Erbfall noch valutierenden Grundschuld ist
jedoch durch die bis dahin erbrachten Til-gungsleistungen gemindert und der Grundstückswert daher in gleichem
Umfang erhöht worden. Während die Grundschuld bei der Übereignung des Miteigentumsanteils
noch in der im Grundbuch eingetragenen Höhe von 127.822,97
valutierte, verringerte sich diese Belastung durch die Tilgungsleistungen
rund
und der Wert des belasteten Grundstücks stieg entsprechend. Auf die-sem Wege sind die Tilgungsleistungen daher bereits in den fiktiven Nachlasswert eingeflossen, der nach § 2325 Abs. 1 BGB für die Berech-nung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde zu legen ist. Sie können dem Nachlass nicht ein zweites Mal als Schenkung hinzugerech-net werden.
2. Dagegen durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Be-gründung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der vom
Konto des
Erblassers
geleisteten Zinszahlungen
nicht ablehnen.
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a)
Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen
voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermö-gen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003
IV ZR 249/02,
BGHZ
157, 178 unter II 1
[juris Rn. 13]). Dabei ist die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten
einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt
(vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991
IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167
unter II 2 a
[juris Rn. 14 ff.]). Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann
danach
angenommen werden, wenn der ohne wirt-schaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu ei-ner materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Empfängers
geführt hat (vgl. Se-natsurteil vom 10. Dezember 2003 aaO).
aa) Eine solche Bereicherung der
Beklagten aus dem Vermögen des Erblassers durch die
Zinszahlungen kommt hier in Betracht. Die Be-klagte und der Erblasser hafteten für das gemeinsam aufgenommene Darlehen und damit auch für die Zinsen als Gesamtschuldner, §§ 421, 427 BGB. Mit den
Zinszahlungen wurde
daher auch eine Schuld der Be-klagten erfüllt. Durch diese Verringerung ihrer Verbindlichkeiten
wäre
de-ren Vermögen gemehrt
worden, falls
die
vom Konto des Erblassers er-folgten Zahlungen aus dessen Vermögen stammten und nicht durch Leis-tungen der Beklagten oder den Erwerb eines Anspruchs gegen diese ausgeglichen wurden.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, auch der Wert der Zinszahlungen zur Finanzierung des Eigenheims
verkörpere sich im übertragenen Miteigentumsanteil und die Zahlungen seien
deshalb keine 14
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zusätzliche, eigenständige Schenkung. Die Belastung der Beklagten durch die gesamtschuldnerische Zinsverbindlichkeit bestand unabhängig
davon, welcher Gegenstand mit dem zugrunde
liegenden Darlehen fi-nanziert worden war. Die
Übertragung des Miteigentumsanteils
verringer-te diese Vermögensbelastung daher nicht; ebenso wenig flossen die
Fi-nanzierungskosten in den Wert des Grundstücks ein.
Erst die Zinszah-lungen
vom Konto des Erblassers
führten zu einer Reduzierung der Ver-bindlichkeiten
der Beklagten und damit zu einem
möglichen
weiteren Vermögenszuwachs neben dem Wert des ihr bereits übereigneten Mitei-gentumsanteils.
Anders als die Revisionserwiderung meint, ist es
dabei
für die An-nahme einer Schenkung
ohne Belang, dass der Erblasser die Erbringung der monatlichen Annuitäten aus dem Darlehensvertrag schuldete und damit nicht freiwillig übernahm. Denn diese vertragliche Verpflichtung be-traf allein das Außenverhältnis des Erblassers zu den Kreditgebern, nicht aber das hier maßgebliche Innenverhältnis zwischen den Ehegatten.
bb) Die Revisionserwiderung weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Pflichtteilsberechtigte einen Teilhabeanspruch nur insoweit hat, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus" be-reichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entspre-chenden Entreicherung des Schenkers beruht (Senatsurteil vom 28. April 2010
IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 26).
Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren zu-gunsten der Kläger zu unterstellen, dass
die Zahlungen vom Konto des Erblassers auch aus
dessen Vermögen stammten.
Dann erfüllte der Erb-lasser mit diesen
Zahlungen auch seine
eigene Zinsverbindlichkeit.
Als Gesamtschuldner hätte er dafür aber nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB re-gelmäßig einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in hälftiger Höhe
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erlangt.
Falls jedoch zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, war der Erblasser im Umfang
dieses
verlorenen
Aus-gleichsanspruchs
entreichert
und die Beklagte
entsprechend
bereichert.
cc)
Für die Frage einer Bereicherung der Beklagten aus dem Ver-mögen des Erblassers ist daher maßgeblich, ob die Eheleute etwas an-deres als den regelmäßigen
Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach
§
426 Abs. 1
BGB für die nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt vom Erblasser
erbrachten Zahlungen bestimmt
haben.
Der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich
wird
durch die Ehe des Erblassers mit der Beklagten, insbesondere durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt
(vgl. BGH, Be-schluss vom 20. Mai 2015
XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Urteil vom 6. Oktober 2010
XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25 Rn.
16).
Gemäß §
426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsäch-lichen Geschehens ergeben (BGH, Urteile
vom 6. Oktober 2010 aaO Rn.
17; vom 17. Mai 1983
IX ZR 14/82, BGHZ 87, 265 unter I 2 a [juris Rn. 12]; jeweils
m.w.N.).
Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts
bedarf es daher keines
ausdrücklichen Schulderlasses
durch den
leis-tenden
Gesamtschuldner, um eine Ausgleichsforderung aus § 426 Abs. 1 BGB auszuschließen.
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Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Gesamtschuldner an den Belastungen
vielmehr
von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im In-nenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993
XII ZR 212/90,
FamRZ 1993, 676 un-ter B I 1 a [juris Rn. 26]; so
auch BGH, Urteil vom 9. Februar 2011
XII
ZR 40/09, BGHZ 188, 282 Rn. 53).
Ob dies hier der Fall war,
lässt sich derzeit nicht beurteilen. Das Berufungsgericht hat bisher keine Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen dem Erblasser und der Be-klagten getroffen, soweit es die Zahlungen auf die gemeinsame Zins-schuld betraf.
b)
Bei der Prüfung der Frage, ob eine unbenannte Zuwendung un-ter § 2325
BGB fällt, kommt es weiter
darauf an, ob es sich um einen unentgeltlichen Vorgang handelt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten in der Regel als ob-jektiv unentgeltlich anzusehen
(vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991
IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 [juris Rn. 14]). Der Erwerb ei-nes zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er von einer den Erwerb ausgleichenden Gegen-leistung des Erwerbers
nicht rechtlich abhängig ist. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegen-seitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht
(aaO
unter II 2 a
[juris Rn.
15]).
So ist eine unbenannte oder sogar ausdrücklich zur Alterssi-cherung bestimmte Zuwendung unter Ehegatten entgeltlich, wenn sie sich im Rahmen einer nach konkreten Verhältnissen angemessenen Al-terssicherung hält (vgl. aaO [juris Rn. 20]).
Dementsprechend kann auch 21
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eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Ehe-schließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (aaO).
Nachdem die
Beklagte, die insoweit eine sekundäre Darlegungs-last zur Entgeltlichkeit der Zuwendung trifft (vgl. Senatsurteil vom 17.
Januar 1996
IV ZR 214/94, NJW-RR 1996, 705 unter 2 b bb [juris Rn. 20]), vorgetragen hat, die Zahlungen auf das Darlehen hätten der Si-cherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung gedient, ist zu prüfen, ob die Leistung etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob ihr eine durch sie ganz oder teilweise vergütete, konkrete Gegenleistung gegen-übersteht oder nicht (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1991
IV
ZR 164/90, BGHZ 116, 167
unter II 3
[juris Rn. 27]). Dazu fehlt es
hinsicht-lich der
Zinszahlungen, die
nach dem revisionsrechtlich zu unterstellen-den
Sachverhalt
aus dem Vermögen des Erblassers geleistet wurden, an Feststellungen. Das Berufungsgericht hat
aus seiner Sicht folgerichtig
bisher nicht
geprüft, ob die Zinszahlungen
unterhaltsrechtlich geschuldet waren.
Das Berufungsgericht wird sich daher
gegebenenfalls auch
damit zu befassen
haben, ob die Zinsleistungen
anstelle von Mietzahlungen
ein
gemäß §§ 1360, 1360a
BGB geschuldeter
Beitrag zu den
gemeinsa-men Wohnkosten gewesen sein könnten
(vgl. dazu MünchKomm-BGB/Weber-Monecke, 7.
Aufl. §
1360a BGB Rn. 4; Staudinger/Voppel (2012), § 1360a BGB Rn.
7; Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishand-buch Familienrecht Teil H Rn. 9 (Stand: Dezember 2014); Bömelburg in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. § 3 Rn.
27).
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III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsbegehrens der Kläger in Höhe von jeweils 7.041,63 der Neben-forderung
des Klägers zu 2
in Höhe von 61abgewiesen worden ist. Dieser Betrag
entspricht einer Pflichtteilsquote von je
1/8 aus 56.333,06
te der Zinszahlungen von insgesamt Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht, das die
noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben wird,
zurückzuver-weisen.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 10.02.2016 -
2 O 440/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.06.2016 -
17 U 360/16 -
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Meta
14.03.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. IV ZR 170/16 (REWIS RS 2018, 12401)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12401
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 170/16 (Bundesgerichtshof)
Pflichtteilsergänzungsanspruch der Abkömmlinge: Behandlung von Zinszahlungen des Erblassers für ein zusammen mit der Ehefrau finanziertes, …
27 U 64/96 (Oberlandesgericht Köln)
I-7 U 177/11 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
XII ZR 92/06 (Bundesgerichtshof)
Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei verfahrensfehlerhafter Entscheidung durch Grundurteil
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