Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 355/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 389

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 355/12

vom

11. Dezember 2013

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2013
durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juni 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-den, dass die berufsbegleitend an der Sächsischen Verwaltungs-
und Wirt-schafts-Akademie abgeschlossene Ausbildung zum "Betriebswirt (VWA)" mit einem Gesamtaufwand von rund 1.000
Stunden nicht mit einer abgeschlosse-nen Hochschulausbildung vergleichbar im Sinne des §
4 Abs. 1 Nr.
2 [X.] und daher ein Stundensatz von 44

ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den [X.]sbeschluss vom 30.
Oktober 2013 ([X.] 23/13 -
juris Rn.
9 ff.) Bezug genommen.
Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine hiervon abwei-chende Beurteilung. Die unterschiedliche Betreuervergütung für Absolventen der Sächsischen Verwaltungs-
und Wirtschafts-Akademie einerseits und Hoch-schul-
oder [X.] andererseits ist im Hinblick auf die un-1
2
3
-
3
-
terschiedliche berufliche Qualifikation gerechtfertigt und stellt deshalb keine Art. 3 Abs.
1 GG
widersprechende Ungleichbehandlung dar.
Der [X.] hat im Übrigen die gerügten Verfahrensmängel geprüft, die [X.] aber nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht brauchte insbesondere nicht dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 nachzugehen, im [X.] auf das Niveau der verfassten Klausuren sei die von ihm abgeschlossene Ausbildung derjenigen an einer Hochschule vergleichbar. Denn für eine Ver-gleichbarkeit fehlt es bereits an dem für ein Hochschul-
oder Fachhochschul-studium erforderlichen zeitlichen Aufwand. Mit Rücksicht darauf brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Antrag zu entsprechen, zur Gleichwertigkeit des Abschlusses Stellungnahmen der von den Beteiligten zu 1 genannten Insti-tutionen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§
74 Abs.
3 Satz
4 FamFG i.V.m.
§
564 ZPO).
2. Dem Gesichtspunkt,
dass der Beteiligte zu 1 über einen Abschluss als Immobilienfachwirt verfügt, ist durch die ihm vom Amtsgericht zugebilligte und vom [X.] nicht angegriffene Betreuervergütung (Stundensatz von 33,50

4 Abs.
1 Satz
2 Nr. 1 [X.]) bereits Rechnung getragen [X.].
3. Schließlich hat der [X.] bereits entschieden, dass sich ein Betreuer im Rahmen eines
neu gestellten Vergütungsantrags
nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen vorangegangener Bewilligungen einer höheren Vergütung berufen kann ([X.]sbeschluss vom 30.
Oktober 2013 -
XII
ZB 23/13 -
juris Rn.
19 mwN). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen erstmaligen oder einen weiteren Vergütungsantrag in
dem betreffenden Verfah-ren handelt.
4
5
6
-
4
-
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2011

1 XVII 1094/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.06.2012 -
3 [X.] -
7

Meta

XII ZB 355/12

11.12.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. XII ZB 355/12 (REWIS RS 2013, 389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 389

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XII ZB 355/12

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