Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. AnwZ (Brfg) 37/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 3841

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:171017BANWZ.BRFG.37.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 37/17
vom

17. Oktober 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer
am
17. Oktober
2017

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das seinem Zustellungsbevollmächtigten am 28. Juni 2017 zugestellte Urteil des II. Senats des [X.]s Baden-Württemberg
wird abgelehnt.

Der Kläger hat
die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er ist jedoch -
seine Zulässigkeit im Übrigen dahingestellt -
je-1
2
-

3

-

denfalls unbegründet. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, 3
und 5
VwGO) liegen
nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats-beschlüsse
vom 24. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 58/16, juris Rn.
4
und vom 3.
April 2017
-
AnwZ ([X.]) 7/17, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

Der Senat teilt die Auffassung des [X.]s, dass der [X.] der [X.] vom 12. Oktober 2016, mit dem diese den [X.] des [X.] gegen den am 21. April 2015 zugestellten [X.] unter Versagung der Wiedereinsetzung als verfristet zurückgewiesen hat, nicht rechtswidrig ist. Soweit der Kläger ein [X.] vom 2.
Mai 2015 vorgelegt hat, ist dieses nicht bei der [X.] eingegangen. Wie-dereinsetzung konnte
dem Kläger nicht gewährt werden.

Der [X.] hat insoweit unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger die 2-Wochenfrist (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 2 VwGO) versäumt habe. Der Kläger sei durch das Schreiben der [X.] vom 21. März 2016 darauf hingewiesen worden, dass der Widerspruch nicht bei ihr eingegangen sei. Soweit der Kläger daraufhin mit einem auf den 4. April 2016 datierten Schriftsatz
erneut Widerspruch eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt [X.], sei dieser
Schriftsatz per Fax
erst am 20. April 2016 als Anlage zu einem weiteren Schreiben
vom 18. April 2016 der [X.] verspätet zugegangen.

3
4
5
-

4

-

Der Kläger hält dem entgegen, dass der Wiedereinsetzungsantrag von ihm auch per Post an die Beklagte übermittelt worden sei. Er habe
im April 2016 in einer Beschwerdesache
an die Beklagte geschrieben. Dieses [X.] habe die Beklagte unstreitig am 13. April 2016 erreicht. In dem [X.] sei aber nicht nur dieses Schreiben, sondern auch der Wiedereinset-zungsantrag nebst einer auf dessen Inhalt bezogenen eidesstattlichen Versi-cherung gewesen, sodass diese
Unterlagen ebenfalls bei der [X.] am 13.
April 2016 eingegangen sein müssten.

Dieser Vortrag reicht nicht aus, um von einem rechtzeitigen Eingang des Antrags bei der [X.] auszugehen. Zum einen hat die Beklagte in Abrede gestellt, den Wiedereinsetzungsantrag per Post erhalten zu haben. In den Ak-ten der [X.] ist nur das o.a. Fax, nicht dagegen ein solcher Schriftsatz enthalten. Der Kläger trägt aber die Beweislast für die Fristwahrung. Zum ande-ren käme eine Wiedereinsetzung selbst dann nicht in Betracht, wenn man [X.] wollte, dass der Antrag in dem bei der [X.] am 13. April 2016 eingegangenen Briefumschlag (mit)enthalten war. Aus Sinn und Zweck des
§
60 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt, dass die Tatsachen, die zur Begründung des [X.] dienen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls [X.] der zweiwöchigen Antragsfrist vorzubringen sind, weil nur so die Unsicher-heit darüber, ob es bei den Folgen der Fristversäumnis bleibt oder nicht, in den vom Prinzip der Rechtssicherheit geforderten engen Grenzen gehalten werden kann. Eine Ausnahme von der -
fristgebundenen -
Darlegungspflicht besteht nur für solche den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Gründe, die für das Gericht offenkundig sind und aus diesem Grunde einer Darlegung nicht bedürfen. [X.] gehören zu den der Begründung des [X.] dienenden Tatsachen, die -
wenn sie nicht offenkundig sind -
vom Antragsteller in der [X.] geltend gemacht werden müssen, notwendigerweise auch diejenigen 6
7
-

5

-

Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinset-zung nachgesucht hat. Denn auch ein im Übrigen (ggfs.) von hinreichenden Wiedereinsetzungsgründen getragenes Wiedereinsetzungsgesuch kann keinen Erfolg haben, wenn sich nicht ergibt, dass die Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gewahrt worden ist. Insoweit muss deshalb der [X.] darlegen, wann das Hindernis -
hier: Kenntnis davon, dass kein [X.] bei der [X.] eingegangen ist -
entfallen
ist, d.h. er in die Lage versetzt wurde, Wiedereinsetzung zu beantragen (vgl. nur BVerwG, BayVBl. 1985, 286; BVerwGE 88, 66, 70; Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 60 Rn. 27, 29; siehe auch zur Wiedereinsetzung nach der ZPO: [X.], Beschlüsse vom 10.
Dezember 1996 -
VI [X.], NJW 1997, 1079 und vom 13. Dezember 1999 -
II ZR 225/98, [X.], 592; Musielak/Voit/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
236 Rn.
4). Dies hat der Kläger nicht getan. Aus seinem Antrag ergibt sich nicht, wann ihm die Mitteilung der [X.] vom 21. März 2016 zugegangen ist. Rechtzeitig wäre der Antrag aber nur, wenn am 13. April 2016 -
unterstellt, der Antrag sei an diesem Tag bei der [X.] eingegangen -
die 2-Wochen-frist noch nicht abgelaufen war. Die Einhaltung der 2-Wochenfrist ist auch nicht offenkundig, sodass auf die Darlegung des Zeitpunkts des Zugangs der Mittei-lung ausnahmsweise hätte verzichtet werden können.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Vortrag des [X.], er habe den auf dem Briefkopf seiner [X.] Anwaltskanzlei erstellten
Widerspruch vom 2. Mai 2015 am 4. Mai 2015 in S.

(B.

) in einen Briefkasten geworfen, ausreichend und glaubhaft gemacht ist, sodass wegen eines dann anzunehmenden Verschuldens der Post, das sich der Kläger nicht zurechnen lassen müsste, die Versäumung der ursprünglichen [X.]
-

6

-

frist unverschuldet war. Die Einwände des [X.] gegen die gegenteilige An-nahme des [X.]s
sind insoweit nicht entscheidungserheblich.

2. Gleiches gilt im Hinblick auf die [X.] des [X.] zur
Hilfsbegrün-dung des [X.]s, die Klage sei jedenfalls auch unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.])
vorgelegen hätten. Bereits deshalb bestehen auch nicht die vom Kläger insoweit geltend gemachten
weiteren Zulassungsgründe

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 3 und 5 VwGO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser

[X.]

[X.]

Braeuer
Lauer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
AGH 12/16 (II) -

9
10

Meta

AnwZ (Brfg) 37/17

17.10.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2017, Az. AnwZ (Brfg) 37/17 (REWIS RS 2017, 3841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3841

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