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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Verteidiger hat den Rechtsmittelangriff mit der Revisionsbegründung vom 25. Mai 2022 ausdrücklich beschränkt auf die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Diese Beschränkung der Revision ist wirksam, führt aber zu ihrer Unzulässigkeit (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, [X.]St 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 – 4 [X.], [X.], 255; vom 31. Juli 2021 – 4 StR 238/12, [X.], 652). Der Angeklagte ist durch die unterbliebene Maßregelanordnung nicht beschwert (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16 Rn. 1 mwN; vom 5. März 2020 – 1 StR 598/19; Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, [X.]St 28, 327, 330 ff.).
Sander |
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Feilcke |
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Wenske |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Meta
21.09.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Cottbus, 23. Mai 2022, Az: 21 KLs 6/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. 6 StR 365/22 (REWIS RS 2022, 5828)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5828
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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