Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4699

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
18/11
Verkündet am:
12. Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.]

[X.] § 97; [X.] § 7 Abs. 2, § 10
a)
[X.], der im [X.] Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem sol-chen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk [X.] erneut über seine Server anbieten.
b)
Die Eignung eines [X.]s mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögli-che Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
c)
Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch ver-pflichtet sein, im üblichen [X.] eine kleine Anzahl einschlägiger Link-sammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten.
[X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12.
Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Dezember 2010 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein
weltweit führendes Unternehmen
für Computer-
und Videospiele, die sie verlegt und vertreibt. Zu ihren derzeit erfolgreichsten Titeln gehört das Computerspiel [X.]. Die [X.], eine [X.] mit Sitz in der [X.],
stellt unter der [X.]adresse [X.] Nutzern Speicherplatz im [X.] zur Verfügung (File-Hosting-Dienst). Bei diesem Dienst kann der Nutzer mit einem einzigen Klick eine von ihm aus-gewählte eigene Datei auf der [X.]seite der [X.]
hochladen, die
dann auf deren Servern abgespeichert
wird. Unmittelbar nach dem Hochladen
wird dem Nutzer ein Download-Link übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen [X.] aufrufen kann.
1
-
3
-
Der [X.] ist der Inhalt der hochgeladenen Dateien
nicht bekannt. Sie unterhält auch kein Inhaltsverzeichnis über diese
Dateien. Es ist jedoch möglich, mit Suchmaschinen (sogenannten

Linksammlungen) nach bestimm-ten, auf den Servern der [X.] gespeicherten
Dateien zu suchen.
Die [X.] bietet für die Nutzung ihres Dienstes zwei Möglichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eingeschränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden. Daneben gibt es die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers für bis zu 6,99

ein [X.] einzurichten. Das [X.] ermöglicht insbesondere ein beliebig häufi-ges und schnelleres Herunterladen der Dateien.
Die [X.] vergibt [X.] an Nutzer, deren hochgeladene Dateien von anderen Personen abgerufen werden. Diese Punkte können in ein [X.] eingetauscht oder
für
dessen Verlängerung verwendet
werden. Die [X.] stellt auch die Software RapidShare Uploader

bereit, mit der
ein Nutzer in einem einzigen Arbeitsschritt beliebig viele Dateien auf die Server der [X.] hochladen
kann.
Am 19.
August 2008 erfuhr die Klägerin, dass das Spiel [X.]

über den [X.]dienst der [X.] öffentlich zugänglich war. Nach Eingabe der Suchwörter Rapidshare [X.]

bei Google konnte das Spiel durch Aktivierung von
Links mit den Kennungen rapidshare.com/files

abgerufen und auf die Festplatte des [X.] heruntergeladen werden. Die Klägerin mahnte die [X.] wegen dieses Sachverhalts noch am selben Tag ab. Mit Anwaltsschreiben
vom 22.
August 2008 bestätigte die [X.] die Sperrung der in der Abmahnung aufgeführten konkreten Links zu dem Spiel. 2
3
4
5
-
4
-
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sie sich insbe-sondere verpflichten sollte,
es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der A.

, insbesondere das Computerspiel [X.]

im [X.] oder
auf sonstige Art und Weise öffentlich zugänglich zu machen, zu verbreiten und/oder wiederzugeben oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,
lehnte die [X.] dagegen ab.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Spiel [X.]

sei jedenfalls noch bis zum 2.
September 2008 auf den Servern der [X.] abrufbar ge-wesen.
Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die Kläge-rin beantragt,
es der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, das Computerspiel [X.]

im [X.], insbesondere über von der [X.] betriebene Server für das [X.]angebot [X.] oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu [X.] oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur
a)
soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel [X.]

enthält, auf den Servern gespeichert ist oder
b)
soweit [X.] auf das Spiel mit der URL rapidshare.com/files
in den Linksammlungen www.raidrush.org, rapidlibrary.com, rapidshare-searcher.com, alivedownload.com, taringa.net, freshwap.net, hotfilms.org, rapidfind.org und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind, oder
c)

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. In der Beru-fungsinstanz hat die Klägerin
im Antrag zu
b)
die Wörter

auf das Spiel

durch auf Dateien, die das Computerspiel [X.]

enthalten,
ersetzt.
[X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], [X.], 250).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die [X.] beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungs-6
7
8
9
-
5
-
instanz gestellten Anträge weiter, wobei sie sich
nicht mehr auf lauterkeitsrecht-liche, sondern nur
noch
auf urheberrechtliche Ansprüche stützt.
Entscheidungsgründe:
[X.] [X.] hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-zu ausgeführt:
Zwar liege eine Rechtsverletzung im Sinne des §
97 [X.] vor;
denn über den [X.]dienst der [X.] würden unstreitig illegale Kopien des Compu-terspiels [X.]

zum Herunterladen
angeboten. Eine [X.] der [X.] als Täterin oder Teilnehmerin scheide aber aus, weil nicht sie, sondern allein die Nutzer ihres Dienstes
über die Bekanntgabe des [X.] und damit über das öffentliche Zugänglichmachen der Datei und ih-res Inhalts entschieden und der für eine Teilnehmerhaftung erforderliche, [X.] bedingte Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat fehle. Die Voraussetzungen einer Störerhaftung habe die
Klägerin nicht dargelegt. Die Haftung der [X.] hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis von Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe.
Da das Geschäftsmodell
der [X.] als solches
nicht auf der Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte
beruhe, sei ihr
nicht zuzumuten, aufgrund von Prüfpflichten ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen. Zwar könne die
Klägerin ohne weiteres sämtliche Dateien mit Dateinamen
finden,
die
den Titel [X.]

enthielten.
Jedoch sei
es
ihr regelmäßig unmöglich zu bestimmen, ob es sich bei den gefundenen [X.] um das besagte Computerspiel oder beispielsweise um Urlaubsfotos eines [X.] handele. Diese Schwierigkeiten stellten sich
verstärkt beim
Antrag zu
b), weil die meisten der dort genannten Linksammlungen nicht dazu geeignet sei-10
11
-
6
-
en, rechtsverletzende Inhalte zu finden und entsprechende Links zu sperren. Unter diesen Umständen sei eine Verletzung von Prüfpflichten durch die [X.] als Voraussetzung der Störerhaftung nicht ersichtlich.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ergibt sich aus Art.
5 Nr.
3 des [X.] über die gerichtliche Zuständig-keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssa-chen vom 16.
September 1988 ([X.] 1994 II S.
2658). Die Klägerin macht An-sprüche aus
einer in [X.] begangenen
unerlaubten
Handlung
-
dem öf--
geltend.
2. Das Computerspiel der Klägerin ist
jedenfalls als Werk, das ähnlich wie ein Filmwerk geschaffen worden ist, nach §
2 Abs.
1 Nr.
6 [X.] urheber-rechtlich geschützt. Es wird vermutet, dass die Klägerin als Herausgeberin des Spiels ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen (§
10 Abs.
1 [X.]).
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] als Täter oder Teilnehmer
für von ihren Nutzern in Bezug auf das Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen
verneint.
a) Die
Dateien mit dem geschützten Spiel
werden von
Nutzern
des
File-Hosting-Dienstes
der [X.]
unter Verletzung des bestehenden Urheber-rechts

15 Abs.
2 Nr.
2, §
19a [X.]) durch Bekanntgabe des [X.] im [X.]
öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass die [X.] zuvor vom Inhalt dieser Dateien Kenntnis nimmt. Die [X.] kann unter diesen Umständen 12
13
14
15
16
-
7
-
keine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen. Denn sie
erfüllt da-durch, dass sie Nutzern ihren Dienst zur Verfügung stellt und von diesen
dort
geschützte Werke
in
urheberrechtsverletzender Weise
der Öffentlichkeit zu-gänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsver-letzung. Insbesondere
macht sie
die Dateien nicht selbst öffentlich zugänglich
und vervielfältigt
sie auch nicht (vgl. zum Markenrecht [X.], Urteil vom 19.
April 2007
-
I
ZR
35/04, [X.]Z 172, 119 Rn.
31
-
[X.]versteigerung
II; Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
I
ZR
57/09, juris Rn.
4).
b) Eine Haftung der [X.] als Gehilfe bei den von [X.] mittels
ih-res Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es nicht aus, wenn die [X.] mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer
ihres Dienstes
rechnet. Erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der [X.] von konkret drohenden [X.] (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn.
31
-
[X.]versteigerung
II; [X.], Urteil vom 12.
Juli 2007
-
I
ZR
18/04, [X.]Z 173, 188 Rn.
21
-
Jugend-gefährdende Medien bei [X.]; Urteil vom 18.
November 2010
-
I
ZR
155/09, [X.], 617 Rn.
33
= [X.], 881
-
Sedo; Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
I
ZR
57/09, juris Rn.
5).
4. [X.] hat angenommen, die Unterlassungsansprüche der Klägerin seien auch nicht unter dem Aspekt der Störerhaftung begründet, weil die [X.] keine Prüfpflichten verletzt habe. Das hält
auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen
revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Als
Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer
-
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein
-
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-17
18
19
-
8
-
ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte er-streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorge-nommen
haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 2008

I
ZR
73/05, [X.], 702 Rn.
50
= [X.], 1104
-
[X.]verstei-gerung
III; Urteil vom 12.
Mai 2010
-
I
ZR
121/08, [X.]Z 185, 330 Rn.
19

Sommer unseres Lebens; [X.], [X.], 617 Rn.
37
-
Sedo). Einer all-gemeinen Prüfungspflicht von
Diensteanbietern im Sinne der §§
8 bis 10 [X.]
für die
von Nutzern
auf ihre Server eingestellten Dateien steht §
7 Abs.
2 Satz
1 [X.] entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Um-ständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach die-ser Vorschrift, die auf Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elekt-ronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflich-ten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte In-formationen
speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niederge-legte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund
48 der Richtlinie
2000/31/[X.];
vgl. [X.], [X.], 617 Rn.
40
-
Sedo).
Diese vom Senat auf-gestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben,
die der Ge-richtshof der [X.] in seinem Urteil vom 12.
Juli 2011 ([X.]/09,
[X.], 1025 Rn.
109
ff., 139, 144
= [X.], 1129
-
[X.]/[X.]) festgesetzt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17.
August 2011
-
I
ZR
57/09, [X.]Z 191, 19 Rn.
22
ff.
-
Stiftparfüm).
-
9
-
b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen.
aa) Die [X.] ist Diensteanbieterin im Sinne der
§
2 Nr.
1, §
10 Satz
1 Nr.
1 [X.]. Die gespeicherten Dateien sind keine eigenen Informationen der [X.], die sie zur
Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß §
7 Abs.
1 [X.] nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist; vielmehr han-delt es sich um fremde Informationen
im Sinne von §
10 Satz
1
[X.]. Die Da-teien werden von Nutzern auf die Server der [X.] hochgeladen und allein dadurch [X.] zugänglich gemacht, dass
ihnen
die
Nutzer den von der [X.]n mitgeteilten Download-Link weitergeben. Allein der Nutzer kontrolliert so die Verbreitung der von ihm hochgeladenen Dateien. Darin unterscheidet sich das
Geschäftsmodell der [X.] von Vermittlungs-
und Auktionsplattformen im [X.], in denen die von den Nutzern
-
wenn auch häufig automatisch
-
hochgeladenen Angebote durch den Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden.
Der Verursachungsbeitrag der [X.] zu Rechtsverletzun-gen ihrer Nutzer ist daher im Ausgangspunkt geringer als derjenige von Platt-formbetreibern. Eine Auswahl oder Prüfung der gespeicherten Dateien durch die [X.], aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, erfolgt nicht.
bb) Eine weitergehende Prüfungspflicht der [X.] wegen einer be-sonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheber-rechtsverletzungen
besteht nicht. Zwar ist
nach der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs
ein Gewerbetreibender schon vor Erlangung der Kenntnis von einer konkreten Verletzung verpflichtet, die Gefahr auszuräumen, wenn sein Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die
Nutzer sei-ner Leistung angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2009
-
I
ZR
57/07, [X.], 841 Rn.
21
f.
= [X.], 1139
20
21
22
-
10
-

Cybersky). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Es bedarf daher keiner
Ausführungen zu der Frage, in welchem Verhältnis diese Senats-rechtsprechung zur Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der [X.] steht (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
107
ff. -
[X.]/[X.]).
(1) Die [X.] geht grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung einer Geschäftstätigkeit als Diensteanbieter gemäß §
2 Nr.
1, §
10 Satz
1 Nr.
1 [X.] nach. [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der [X.], für die ein beträcht-liches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vor-handen und üblich sind. Neben einer Verwendung als virtuelles Schließfach

für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der [X.] dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eige-ne
oder gemeinfreie Dateien zum Herunterladen
oder zur Bearbeitung bereitzu-stellen. Das kommt, wie auch die Klägerin einräumt, etwa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu bestimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei kann ohne weiteres ein
berechtigtes Bedürfnis zum massenhaften Herunterladen
großer Dateien durch Dritte bestehen
-
ein Merkmal, das
die [X.] als Vorteil ihres Dienstes her-ausstellt.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, das Geschäftsmodell der [X.] sei darauf angelegt, dass seine Nutzer -
insbesondere im Zu-sammenhang mit Computerspielen und Filmen -
Urheberrechtsverletzungen begehen.

23
24
-
11
-
(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die [X.] auch nicht durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes gefördert.
Als gewerbliches Unternehmen ist die [X.] bestrebt, Einnahmen zu erzielen, was im Rahmen ihres Geschäftsmodells
nur durch den Verkauf von Premium-Konten möglich ist. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor [X.] hinsichtlich Geschwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeiche-rung und Größe der hochladbaren Dateien sind aber auch bei einer Vielzahl le-galer Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bereitstel-lung des kostenfreien RapidShare-Uploaders

zum Hochladen beliebig vieler Dateien in einem einzigen Arbeitsschritt.
Auch die Vergabe von [X.]n durch die [X.] kann nicht als Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden. Nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genom-men hat, erhalten Nutzer [X.], wenn eine von ihnen hochgeladene Datei von anderen Personen aufgerufen wird. Zu einer Abhängigkeit der Punkte von der Größe der aufgerufenen Datei ist nichts festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass entsprechender Vortrag
von der Klägerin
in den Vorinstanzen gehalten worden sei.
Im Übrigen bestehen, wie oben ausgeführt, auch für das Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten.
cc) Der [X.] dürfen unter diesen Umständen keine Kontrollmaß-nahmen auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. [X.]Z 172, 119 Rn.
147
-
In-ternetversteigerung
II; 173, 188 Rn.
39
-
Jugendgefährdende Medien bei [X.]; [X.], [X.], 617 Rn.
45
-
Sedo;
vgl. auch
[X.] [X.], 1025 Rn.
139 [X.]/[X.]). Insbesondere ist die [X.] nicht verpflichtet, die von 25
26
27
28
-
12
-
ihr gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu for-schen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (Art.
15 Abs.
1 RL
2000/31/[X.]
-
umgesetzt durch §
7 Abs.
2 [X.]). Eine Prüfungspflicht der [X.]n im Hinblick auf das Computerspiel [X.], deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann,
konnte
daher
erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf dieses Spiel hingewiesen worden war
(vgl. zuletzt [X.]Z 191, 19 Rn.
22, 26, 38
f.
-
Stiftpar-füm).
(1) Die [X.] ist mit Anwaltsschreiben vom
19.
August 2008 von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das Computerspiel [X.]
in the Dark

hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, son-dern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam
(vgl. [X.], [X.], 1038 Rn.
39

Stiftparfüm).
(2) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellun-gen des [X.]s war das Spiel

[X.]

noch nach dem [X.] der Anwälte der Klägerin vom 19.
August 2008, das die Prüfungspflicht der [X.] begründete, nämlich jedenfalls bis zum 2.
September 2008, auf [X.] der [X.] abrufbar.
[X.])
Für diese
-
später aufgedeckten
-
Rechtsverletzungen haftet die [X.] als Störer, wenn
sie nach dem Hinweis vom 19.
August 2008 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverlet-zungen im Hinblick auf das Spiel [X.]

auf ihren Servern zu ver-hindern.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kommt danach ei-ne Störerhaftung der [X.] durchaus in Betracht.
29
30
31
-
13
-
(1) Die [X.] hat zwar
die
ihr im Schreiben vom 19.
August konkret benannten Dateien gesperrt. Sie
war aber
darüber hinaus
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht
zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, die also das
Zugänglichmachen
desselben Computerspiels durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat es die [X.] im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu ver-hindern, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer über
ihre Server das
ihr konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel [X.] anbieten (vgl. zum vergleichbaren Fall der
Haftung des Betreibers einer Versteigerungsplattform im [X.] [X.]Z 173, 188 Rn.
43
-
Jugendgefährdende Schriften bei [X.]).
Die Urheberrechtsverlet-zung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die dieses Ur-heberrecht
erneut verletzt wird.
Dabei kommt es nicht auf die Person desjeni-gen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verlet-zungstatbestand erfüllt.
(2) Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es möglich, dass die [X.] diese Prüfungspflicht dadurch verletzt
hat, dass
sie nach dem 19.
August 2008 keinen [X.] für die zusammenhän-gende
Wortfolge

[X.]

zur Überprüfung
auch
der bei ihr gespei-cherten Dateinamen eingesetzt hat.
[X.] geht
davon aus, dass es der [X.] ohne [X.] möglich ist, sämtliche Dateien mit einem Dateinamen
zu finden, der den Titel [X.]

enthält. Die [X.] hat zwar
-
nach ihrem Vortrag unmittelbar
-
nach Erhalt des Hinweises der Klägerin am 19.
August 2008 den Begriff [X.]

in ihren [X.] aufgenommen. Der von der Be-32
33
34
-
14
-
klagten eingesetzte [X.] benachrichtigt die Mitarbeiter
ihrer für Missbräu-che zuständigen Abteilung
jedoch lediglich automatisch, sobald eine Datei auf Servern der [X.] hochgeladen wird, in der ein bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt. Ein solcher
nur das Hochladen von Dateien kontrollierender
Wortfil-ter ist ungeeignet, das weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicher-ter Spiele zu verhindern.
Es liegt deshalb nahe, dass die [X.] einen [X.] für den zusam-menhängenden Begriff [X.]

auch
hätte einsetzen müssen, um die
Namen der bei ihr
bereits gespeicherten Dateien
zu überprüfen.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts
ist nicht ersichtlich, warum es der [X.]
nicht möglich
und zumutbar
sein soll, die nach Einsatz eines solchen
[X.]s
in ihrem Dateienbestand
ermittelten Treffer manuell darauf zu überprüfen, ob es sich um das Spiel der Klägerin handelt. Diese Kontroll-maßnahmen sind
auch
geeignet, weitere
Rechtsverletzungen auf den Servern der [X.] aufzudecken. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen, das Spiel unter anderen Datei-namen abzuspeichern. Die Eignung eines [X.]s mit manueller Nachkon-trolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen
wird
nicht dadurch be-seitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
(3) Eine Verletzung der Prüfungspflicht der [X.] kommt
auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch im Hinblick auf die vom [X.])
erfassten Linksammlungen in Betracht.
Soweit [X.] in diesen Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der [X.] gespeichert sind und das Computerspiel [X.] in the
Dark

enthalten, handelt es sich um
Verletzungshandlungen, die mit den 35
36
37
-
15
-
festgestellten Verletzungen hinsichtlich des Spiels [X.]

gleichar-tig sind und auf die sich die Prüfungspflichten der [X.] nach Unterrichtung grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsprechende Verstöße unterrich-tet worden ist.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.] sei eine [X.] der fraglichen Linksammlungen nicht zumutbar, beruht auf Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat.
Es geht im Ausgangspunkt zwar zutreffend und in Übereinstimmung mit dem [X.] ([X.], 786) davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle einer dreistelligen Zahl von [X.] im [X.] die dem Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, dass es ihm aber zumutbar sein kann, eine kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen
-
der Antrag zu
b) bezieht sich auf neun Linksammlungen -
darauf zu überprüfen, ob sie zu dem ihm benannten, auf ihren Servern abgespeicherten
Computerspiel führen.
So-weit das Berufungsgericht meint, die meisten der genannten Linksammlungen seien konzeptionell nicht dazu geeignet, rechtsverletzende Inhalte aufzudecken, findet
dies
im Vortrag der Parteien
keine Stütze.
Soweit das Berufungsgericht seinem Urteil in diesem Zusammenhang das technische Verständnis seiner Mitglieder über die Funktionsweise der Linksammlungen zugrunde gelegt
hat, hätte es -
wie die Revision mit Erfolg rügt -
den Parteien Gelegenheit zur Stel-lungnahme geben
müssen. Die Klägerin hätte dann unter Sachverständigen-beweis stellen
können, dass es mittlerweile mit denselben Techniken, mit de-nen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Download-Links auffinden, möglich ist, automatisiert die Linksammlungen zu durchsuchen und die ent-sprechenden [X.] aufzufinden. Dabei wäre insbesondere zu [X.] gewesen, dass der
Antrag zu
b)
nur [X.] mit dem Bestandteil rapidshare.com/files

erfasst.
38
-
16
-
Im Übrigen ist der [X.] grundsätzlich auch eine manuelle Kontrolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten (vgl. [X.], [X.], 786, 788).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von vornherein wenig erfolgversprechend wäre
oder einen unzumutbaren Aufwand
erforderte. Funktion der Linksammlungen ist es gerade, Interessenten mit Hilfe elektronischer Verweise (Links) zu Computerspielen zu führen, die zwar auf den Servern von [X.] wie der [X.] gespeichert sind, bei denen aber -
um mögliche [X.] zu unterlaufen -
der
(vollständige) Titel des Computerspiels nicht angegeben ist. Die Linksammlungen müssen daher das jeweilige Computerspiel, auf das sich das Interesse richtet, möglichst eindeutig bezeichnen. Es geht also beim Antrag zu
b) um Links, die zu den auf den Servern der [X.] gespeicherten
Dateien
mit dem [X.]
in the führen, ohne dass dieser Titel im Dateinamen verwendet wird. Denn so-weit der Dateiname die zusammenhängenden Wörter

[X.]

ent-hält, kann die entsprechende Datei bereits mit Hilfe eines [X.]s auf den Servern
der [X.] aufgefunden werden. Die Überprüfung der Linksamm-lungen
durch manuelle Eingabe des Titels kann danach ein verhältnismäßig einfacher, der [X.] zumutbarer Weg sein,
auch diejenigen Dateien auf [X.] dem üblichen [X.] aber nicht aufgefunden werden können.
Der Umstand, dass die [X.] nicht Betreiberin
der Linksammlungen
ist, steht dem nicht entgegen. Denn es geht nicht darum, dort enthaltene Links
zu löschen, die zu dem fraglichen Computerspiel führen. Vielmehr kann die [X.] auf diese Weise auch die Dateien auf ihren Servern auffinden und lö-schen, die das fragliche Spiel enthalten, mit den herkömmlichen [X.]n aber wegen der Verwendung eines anderen Dateinamens nicht aufgefunden werden können. Einer Mitwirkung der Betreiber der Linksammlungen bedarf es dafür nicht.
39
40
-
17
-
Zu der Linksammlung

taringa.net

enthält das Berufungsurteil
im Übri-gen keine Feststellungen, so dass offen ist, worauf die Zurückweisung des [X.] in diesem Punkt beruht.
5.
Die Verneinung der Störerhaftung durch das Berufungsgericht
hält somit
rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO).
Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungs-form. Denn mit der durch die Anträge
zu
a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der [X.] zu untersagen

das Computerspiel [X.]

im [X.], insbesondere über von der [X.] betriebene Server für das [X.]angebot [X.] oder auf sonstige Weise vervielfälti-gen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen, knüpft der [X.] der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der [X.] an. In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung.
[X.] hätte der in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach §
139 Abs.
1 Satz
2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der [X.] als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel [X.]

auf ihren
Servern, bezieht.

6. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da
der [X.] Gelegen-heit zur Stellung sachdienlicher Anträge zu geben ist und es auch weiterer
Feststellungen zur
Frage der
Zumutbarkeit von [X.] für die [X.] und deren Verletzung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).
II[X.] Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht weist der Senat noch auf Folgendes hin:
[X.] hat bislang keine Feststellungen dazu 41
42
43
44
45
-
18
-
getroffen, ob das Spiel der Klägerin durch einen Kopierschutz gesichert ist und wie dann gegebenenfalls der Anspruch der Käufer auf eine Sicherungskopie gemäß §
69d Abs.
2 [X.] erfüllt wird. Es ist deshalb für die Revisionsinstanz nicht auszuschließen,
dass einzelne Nutzer in nach §
69d
Abs.
2 [X.] zulässi-ger Weise eine Sicherungskopie des Spiels [X.]

-
für die [X.] nicht erkennbar -
ausschließlich für ihre persönliche Verwendung auf Servern der [X.] speichern. Selbst wenn die [X.] aber nach Einsatz von [X.] und manueller Kontrolle der Treffer in einzelnen Fällen legale Siche-rungskopien des Spiels löschen müsste, würde ihr dies die Erfüllung der [X.] nicht unzumutbar machen. Denn sie kann sich gegenüber ihren Nutzern vertraglich durch entsprechende Hinweise absichern. Die Nutzer, die über die Löschung der Datei informiert werden, werden dann in aller Regel ohne weite-res
in anderer Weise
für die Sicherung des Spiels Vorsorge treffen können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise auch die legale Nutzung des Angebots der [X.] in geringem Umfang eingeschränkt wird.
-
19
-
Eine solche Einschränkung wäre aber im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts hinzunehmen, solange das Geschäftsmodell der [X.] dadurch nicht grundlegend
in Frage gestellt wird.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2010 -
12 O 40/09 -

[X.], Entscheidung vom 21.12.2010 -
I-20 [X.] -

Meta

I ZR 18/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11 (REWIS RS 2012, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4699

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 18/11 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines File-Hosting-Dienstes; Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle zur Erkennung von …


I ZR 85/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes für öffentliches Zugänglichmachen von Filmwerken auf den Speicherplätzen seines …


I ZR 79/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Filehosting-Diensteanbieters bei öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Sprachwerke


I ZR 80/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschutz im Internet: Begünstigung von Urheberrechtsverletzungen durch das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes; Kontroll- und Prüfpflichten des …


37 O 6199/14 (LG München I)

Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 18/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.