Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 220/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3315

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[X.][X.]/04 vom 20. Juni 2007 in Sachen Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 67 a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 g Abs. 1, 5, §§ 27, 28, 29 Abs. 2; [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 133; ZPO §§ 621 Abs. 1, 621 e Abs. 2; BGB § 1835 i.V.m. [X.] § 67 Abs. 3 a.F. a) Weist das [X.] die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Er-stattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum [X.] auch dann nicht eröffnet, wenn das [X.] eine weitere Be-schwerde zugelassen hat. b) Zu den Aufgaben des [X.] und zur Erstattung der Kosten für eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psycholo-gen ("Supervisor"). [X.], Beschluss vom 20. Juni 2007 - [X.] 220/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.]s Frankfurt am Main vom 24. August 2004 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. [X.]: 464 • Gründe: [X.] In dem Sorgerechts- und Unterbringungsverfahren betreffend das min-derjährige Kind [X.] wurde der Beteiligte zu 1 zum Verfahrenspfleger für das Kind bestellt. Für diese Tätigkeit hat er u.a. Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 464 • verlangt. Dabei handelt es sich um eine Vergütung, die ihm sein "[X.]", ein Diplom-Psychologe und Psychotherapeut, für jeweils zwei Sitzun-gen am 17. und 23. Oktober 2002 (von jeweils 45 Minuten zu 100 •) in Rech-nung gestellt hat. Gegenstand der Sitzungen war ausweislich der erteilten Rechnung "die fallbezogene Beratung/Supervision (Doppelsitzung) Familie R.". 1 - 3 - Das Amtsgericht hat eine Erstattung der Kosten der "Supervision" [X.]. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] unter Hinweis auf § 56 g Abs. 5 [X.] zugelassenen weiteren Beschwerde ver-folgt der Verfahrenspfleger sein Erstattungsverlangen weiter. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. 3 1. Das Rechtsmittel ist nicht als sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27, 29 Abs. 2 [X.] statthaft. 4 Nach § 67 a Abs. 5 Satz 2 [X.] (= § 67 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F.) be-stimmt sich das Verfahren für die Festsetzung von Vergütung und Aufwen-dungsersatz des [X.] nach dem entsprechend anzuwendenden § 56 g Abs. 1 und 5 [X.]. Nach § 56 g [X.] entscheidet das Vormundschafts-gericht über die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Vormunds; gegen diese Entscheidung findet nach Maßgabe des § 56 g Abs. 5 [X.] die sofortige Beschwerde und - bei Zulassung - die sofortige weitere Beschwerde (§§ 27, 29 Abs. 2 [X.]) statt. Bei einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf den Verfahrenspfleger hat das Familiengericht, wenn es eine Verfahrenspfleg-schaft anordnet, über den Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des [X.] zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des [X.] ist die sofortige Beschwerde gegeben, über die allerdings nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a [X.] nicht das [X.], sondern - wie hier auch gesche-hen - das [X.] zu entscheiden hat. 5 - 4 - Daraus folgt indes nicht, dass nunmehr gegen die Beschwerdeentschei-dung des [X.]s eine sofortige weitere Beschwerde zum [X.] eröffnet ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 56 g Abs. 5 Satz 2 [X.], der gegen die Beschwerdeentscheidung nur die "weitere Beschwerde (§ 27 [X.])" zulässt, über die jedoch nach § 28 Abs. 1 [X.] aus-schließlich das [X.] entscheidet. Eine Zuständigkeit des [X.]s ist insoweit im übrigen auch gerichtsverfassungsrechtlich nicht [X.] ([X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 56 g [X.]. 41). Gemäß § 133 [X.] ist der [X.] in bürgerlichen Rechtsstreitigkei-ten für die Entscheidung von [X.] zuständig. Die in § 27 [X.] geregelte weitere Beschwerde ist zwar in der Sache eine Rechtsbeschwerde; sie wird jedoch vom Begriff der "Rechtsbeschwerde", den § 133 [X.] auf die in §§ 572 ff., 621 e Abs. 2 ZPO geregelten Rechtsmittel bezieht, nicht erfasst. [X.] Eingrenzung des § 133 [X.] ergibt sich aus dem System der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, dessen Instanzenzug beim [X.] endet und das eine Befassung des [X.]s nur unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 [X.] zulässt. Sie folgt aber auch aus dem Umstand, dass der [X.] des § 133 [X.] in der vor dem Inkrafttreten des Zi-vilprozessreformgesetzes geltenden Fassung eine Zuständigkeit des [X.]s für weitere Beschwerden nach § 27 [X.] nicht eröffnete. Mit der Anpassung dieser Vorschrift an das vom [X.] neu [X.] war eine Ausweitung der Zuständigkeit des [X.] auf Beschwerdeverfahren nach dem [X.] nicht beabsichtigt. 6 2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. 7 Nach dieser Vorschrift ist in den dort aufgeführten Familiensachen bei Zulassung die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Familiensache liegt hier 8 - 5 - jedoch nicht vor. Zwar wird mit dem Rechtsmittel eine Entscheidung angegrif-fen, mit der - wie ausgeführt - das (nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a [X.] zuständi-ge) [X.] über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts entschieden hat. Hier geht es jedoch ausschließlich um den Aufwendungsersatzanspruch des vom Familiengericht in einem Sorgerechts-verfahren bestellten [X.], nicht aber um die elterliche Sorge selbst. Die Zuständigkeit des Familien- und des [X.]s für einen solchen Rechtsstreit beruht deshalb auch nicht auf § 621 Abs. 1 ZPO, sondern ausschließlich auf § 67 a Abs. 5 Satz 2 [X.] (= § 67 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F.) i.V.m. § 56 g Abs. 1 und 5 [X.]. Daraus folgt, dass in einem solchen Rechts-streit eine Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO nicht eröffnet ist. 3. An die Zulassung des Rechtsmittels durch das [X.] ist der Senat nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde oder weitere Beschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in [X.], in denen - wie hier - eine Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. etwa Se-natsbeschlüsse [X.] 159, 14, 15 = [X.], 1191, 1192 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - [X.] 189/03 - FamRZ 2005, 1481). 9 4. Schließlich kommt - entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-rers - auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] nicht in Betracht. 10 Nach § 28 Abs. 2 [X.] besteht eine Vorlagepflicht nur dann, wenn ein [X.] bei der Entscheidung über eine weitere Beschwerde von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandes-gerichts oder von einer Entscheidung des [X.]s abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die [X.] - fene Entscheidung auf eine sofortige Beschwerde, nicht aber auf eine sofortige weitere Beschwerde hin ergangen ist. Die Frage, ob eine Vorlagepflicht in ent-sprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 [X.] auch in Fällen besteht, in denen - wie hier - das [X.] nicht als Gericht der weiteren Beschwerde, sondern als Beschwerdegericht tätig geworden ist, erscheint zweifelhaft. Dafür mag sich ein auch in solchen Fällen bestehendes Bedürfnis nach Vereinheitli-chung der Rechtsprechung anführen lassen. Dagegen spricht jedoch die Kon-struktion des § 28 Abs. 2 [X.], nach welcher der [X.] in [X.] an die Stelle des vorlegenden Gerichts tritt und damit - bei zulässiger Vor-lage eines Beschwerdegerichts - als Tatrichter entscheiden müsste. Die Frage kann hier dahinstehen. Denn ein von einem Verfahrensbeteiligten eingelegtes Rechtsmittel lässt sich schon seiner Natur nach nicht in eine nur dem Gericht selbst mögliche Vorlage umdeuten. Im übrigen fehlte es hier auch an den [X.] des Gerichts zur Zulässigkeit einer solchen Vorlage. Der bloße - die Zulassung des Rechtsmittels begründende - Hinweis des [X.]s, das [X.] Karlsruhe habe in einem Beschluss vom 22. Dezember 2000 ([X.], 435) "ausnahmsweise – die Kosten einer Supervision [X.]", ersetzt diese Darlegungen nicht. II[X.] Im Übrigen wäre das Rechtsmittel aber auch nicht begründet. 12 1. Das [X.] hat einen Vergütungsanspruch des [X.] verneint, weil der Zeitaufwand für eine kollegiale Fachberatung sowie für die Supervision ebensowenig vergütungsfähig sei wie der Zeitaufwand für 13 - 7 - die allgemeine Fortbildung. Die Kosten der Supervision seien nicht erstattungs-fähig, da diese Tätigkeit nicht der Erfüllung der gestellten Aufgabe als Verfah-renspfleger diene, sondern dem allgemeinen Eigeninteresse des [X.]. [X.] werde jedoch nur die Leistung, die der Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der subjektiven Interessen des Kindes erbringe. 14 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur im Er-gebnis stand. Der Beschwerdeführer macht keinen Vergütungsanspruch, sondern ei-nen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen geltend (§ 67 Abs. 3 [X.] a.F. i.V.m. § 1835 Abs. 1 Satz 1, § 670 BGB; zur Anwendbarkeit des bis zum 2. [X.] geltenden Rechts vgl. Art. 229 § 14 EGBGB). Ein solcher Anspruch ist indes nicht begründet. 15 Nach den genannten Vorschriften kann der Verfahrenspfleger nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, deren Vornahme zur Führung der konkreten Verfahrenspflegschaft erforderlich ist. Deshalb sind nur solche Ausgaben erstat-tungsfähig, die individualisierbar, d.h. auf die Verfahrenspflegschaft bezogen sind. Aus diesem Grund können allgemeine Kosten, wie sie etwa für Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen anfallen mögen, auch dann nicht der [X.] als Aufwendungen für die konkrete Verfahrenspflegschaft in Rechnung ge-stellt werden, wenn sie letztlich auch dem Pflegling zugute kommen (vgl. etwa [X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1835 [X.]. 13). 16 Ob die pauschale Aussage des [X.]s, die "Supervision" habe nur dem allgemeinen Eigeninteresse des [X.] gedient, an-gesichts dessen gegenteiliger Behauptungen und der von ihm vorgelegten Rechnung des "Supervisors" trägt, kann dahinstehen. Ein Ersatz von Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verfahrenspfleger einen Berater [X.] - 8 - gezogen hat, ist allenfalls dann möglich, wenn - was der Verfahrenspfleger dar-zulegen hat - die Inanspruchnahme eines solchen Beraters für die [X.] der konkreten Verfahrenspflegschaft notwendig war. Dies ist hier weder vom Verfahrenspfleger dargetan noch sonst ersichtlich. Der Verfahrenspfleger ist - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier zumindest auch im Hinblick auf seine Qualifikation als [X.] zum Verfahrens-pfleger für das Kind [X.] bestellt worden. Dass die sachgerechte Wahrneh-mung der Verfahrenspflegschaft - angesichts des begrenzten Aufgabenkreises eines [X.] - die Inanspruchnahme weitergehenden [X.] erfordert, ist nicht erkennbar. Es mag sein, dass eine "Exploration" des Kindes und seiner Angehörigen, wie sie vom Verfahrenspfleger der Staatskasse wiederholt und unter Ansatz eines nicht unerheblichen Zeitaufwands als vergü-tungspflichtige Tätigkeit in Rechnung gestellt worden ist, ein von der üblichen Ausbildung eines Sozialpädagogen nicht umfasstes medizinisches oder psy-chologisches Fachwissen verlangt. Eine solche fachliche "Exploration" ist [X.] im Bedarfsfall einem vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen vorbehalten und gehört jedenfalls nicht zu den Aufgaben eines - nur mit der Wahrnehmung der Verfahrensinteressen des Kindes beauftragten - Pflegers für - 9 - das Verfahren (vgl. auch [X.], 256 f.; OLG Frank-furt [X.], 1751). Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.07.2003 - 35 F 7407/02 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2004 - 3 WF 197/03 -

Meta

XII ZB 220/04

20.06.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. XII ZB 220/04 (REWIS RS 2007, 3315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3315

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