Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 598/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3828

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[X.] ZB 598/02vom20. März 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] 20. März 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 6. November 2002 - 7 [X.]/01 - wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig [X.].Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der Rechtsbe-schwerdefrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.1. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen [X.]uß [X.] wegen der Frage zugelassen, ob im [X.] § 4 [X.] i.V.m. den §§ 114 ff ZPO Prozeßkostenhilfe bewilligt [X.]. Es hat aber nicht darüber entschieden, ob das [X.] oder der [X.] für die Verhandlung und Entscheidungüber das Rechtsmittel zuständig ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO. Nach [X.] konnte das Rechtsmittel daher beim Bundesge-richtshof eingelegt werden (vgl. [X.], Urt. v. 20. Januar 1994 - [X.]/91,NJW 1994, 1224; Urt. v. 20. November 2002 - [X.], z.[X.]). Der- 3 -[X.] ist entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO (vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 7 EGZPO Rn. 8) für die Entscheidung über das beiihm eingelegte Rechtsmittel zuständig, da die Gründe für die Zulassung [X.] keine Rechtsnormen betreffen, die in den [X.] enthalten sind.2. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesge-richtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181), auch wennsich die Zuständigkeit des [X.]es für die Einlegung der Rechts-beschwerde aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz ergibt. Der Grundsatz derMeistbegünstigung ändert nichts daran, daß das Rechtsmittel nach den für dasgewählte Rechtsmittelgericht geltenden Vorschriften einzulegen ist (vgl. [X.]/[X.] aaO vor § 511 Rn. 32). Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin daraufverweist, im "Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren" sei ein Anwaltszwang nichtgegeben, gilt dies nur für Anträge, die vor der Geschäftsstelle zu Protokoll er-klärt werden können (vgl. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechts-beschwerde ist aber, auch wenn sie sich gegen eine Entscheidung im [X.] -kostenhilfeverfahren richtet, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Einreicheneiner Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (vgl.[X.]/[X.] aaO § 127 Rn. 43).[X.] Kirchhof [X.] [X.] Bergmann

Meta

IX ZB 598/02

20.03.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. IX ZB 598/02 (REWIS RS 2003, 3828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3828

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