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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]
vom
23. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar
2014 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7.
August 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kos-ten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Die festgestellte Störung des Angeklagten ist als Grundlage für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB, § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3 JGG noch tragfähig. Das nicht überaus große Gewicht der [X.] und das jugendliche Alter des Angeklagten werden besonders intensive Behandlungsmaßnahmen im [X.] und eine überaus sorgfältige Überprüfung der Notwendigkeit fortdau-ernden Vollzugs der Maßregel aus [X.] erforderlich machen.
Basdorf
Schneider
König
Berger
[X.]
Meta
23.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 5 StR 621/13 (REWIS RS 2014, 8428)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8428
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