Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. III ZR 286/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3214

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 286/11
vom

13. September 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2012 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem am 21.
November 2011 ergangenen Beschluss des 28.
Zivilsenats des [X.] -
28 U 644/11 -
wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

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3

-

Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten im [X.] mit der Zeichnung der Beteiligung an einem V.

-Medienfonds durch den Kläger keine Verletzung von Beratungspflichten anzulasten ist. Es hat hierbei vor allem den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger, ein gelernter Bank-kaufmann, längere Zeit beim [X.] L.

als Kundenberater beschäf-tigt war, hierbei (auch) mit dem Vertrieb von Beteiligungen an V.

-Medienfonds befasst war und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an Schulungen für die Anwerbung von Anlegern für die streitgegenständliche Anlage teilgenommen hatte. Des Weiteren hat das Berufungsgericht der Bekundung des [X.], dem das [X.] in voller Höhe (rück-)erstattet worden war, bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung Bedeutung zugemessen, wonach ihm das Produkt bekannt gewesen sei, so dass dazu nicht mehr viel gesagt zu werden brauchte.

Hiernach hat der Kläger die üblicherweise von einem Anlageberater oder -vermittler zu leistende Beratungs-
und Aufklärungstätigkeit von der Beklagten nicht erwartet oder gar abgefordert und die Beklagte eine solche Tätigkeit dem-entsprechend auch nicht geschuldet.

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4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2011 -
28 O 23495/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.11.2011 -
28 U 644/11 -

4

Meta

III ZR 286/11

13.09.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. III ZR 286/11 (REWIS RS 2012, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3214

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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