Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2013, Az. 4 StR 352/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1042

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Gegenstand

Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung: Nichtaufklärbarkeit des Geratens auf die Gegenfahrbahn wegen Alkoholisierung oder wegen Suizidabsicht


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen fuhr der alkoholisierte Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 ‰ aufwies, in M.     mit seinem Pkw [X.] bei Dunkelheit auf der vierspurigen [X.], deren zwei Fahrbahnen im dortigen Bereich von einem mit Leitplanke versehenen Mittelstreifen getrennt werden. An einer nicht näher festgestellten Stelle im Straßenverlauf – möglicherweise an einer der verschiedenen Kreuzungen oder bei einer 1,7 km vom späteren Kollisionsort entfernt gelegenen Tankstelle – gelangte der Angeklagte auf Grund eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn der [X.]. Als er die Überholspur der Gegenfahrbahn entgegen der Fahrtrichtung mit einer Geschwindigkeit von etwa 74 km/h mit eingeschaltetem Fernlicht befuhr, kam ihm auf derselben Fahrspur der Geschädigte, der mit seinem Pkw [X.] gerade ein anderes Fahrzeug überholt hatte, mit einer Geschwindigkeit von 63 bis 71 km/h entgegen. Beide von ihren Fahrern jeweils noch in Richtung Fahrbahnmitte gelenkten Fahrzeuge stießen ungebremst in der Fahrbahnmitte zusammen. Infolge der Kollision trugen sowohl die drei Insassen des Pkws des Geschädigten als auch der Angeklagte erhebliche Verletzungen davon.

3

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Annahme, der Angeklagte sei auf Grund eines alkoholbedingten Fahrfehlers auf die Gegenfahrbahn gelangt, einer tragfähigen Begründung im Rahmen der Beweiswürdigung entbehrt.

4

Ausführungen zu den die Annahme eines alkoholbedingten Fahrfehlers in tatsächlicher Hinsicht tragenden Erwägungen des [X.]s sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die [X.] hat die Umstände, unter denen der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn geriet, nicht näher aufklären können. Die Möglichkeit, dass er sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn steuerte, um in Suizidabsicht einen Zusammenstoß herbeizuführen, hat sie „nicht als zweifelsfrei erwiesen“ angesehen, weil die für eine Suizidabsicht zum Tatzeitpunkt sprechenden Indizien für eine entsprechende Feststellung nicht ausgereicht hätten. Damit hat die [X.] die Möglichkeit eines Suizidversuchs des Angeklagten indes nicht sicher ausgeschlossen. Lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte gezielt auf die Gegenfahrbahn fuhr, ist mit Blick auf den [X.] für die Annahme eines auf die alkoholische Beeinflussung zurückzuführenden Fahrfehlers als eindeutige Ursache für die spätere Kollision kein Raum.

5

Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Sofern in der neuen Hauptverhandlung der zur Kollision führende Geschehensverlauf nicht eindeutig zu klären ist, wird eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 18. August 1983 – 4 [X.], [X.]St 32, 48, 56 f.; Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 576/10, [X.], 460) zu prüfen sein.

[X.]Franke

                        Bender                        [X.]

Meta

4 StR 352/13

19.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 15. Mai 2013, Az: 1 Ks 9/12

§ 315c Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2013, Az. 4 StR 352/13 (REWIS RS 2013, 1042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1042

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 352/13

4 StR 560/19

Zitiert

4 StR 576/10

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