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PDF anzeigen[X.]/00vom12. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Erpressung u.a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig [X.]:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Zwar hat das [X.] die erforderliche Abgrenzung zwischen [X.] und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senatentnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daßder Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwür-digung aller Tatumstände zugrunde liegt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 3 StR 429/00 (REWIS RS 2001, 1930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1930
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