Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. 3 StR 568/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4562

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 568/08 vom 12. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu den Verfahrensrügen, das [X.] habe § 59 StPO dadurch verletzt, dass es über die Vereidigung der Kriminalbeamten [X.]und [X.]

nicht entschieden habe, bemerkt der [X.] ergänzend: Das [X.] hat in der Hauptverhandlung zwei verdeckte Ermittler ([X.]) nach § 247 a StPO in der Weise zeugenschaftlich vernommen, dass diese für die [X.] nicht zu erkennen waren. Unmittelbar vor diesen Zeugenvernehmun-gen erschien ebenfalls "im Wege der audiovisuellen Vernehmung" jeweils einer der beiden Kriminalbeamten als "[X.]-Führer" und erklärte, dass es sich bei dem nunmehr zu vernehmenden Zeugen um diejenige Person handele, die in vorliegender Sache unter einem Tarnnamen als verdeckter Ermittler aufgetreten sei. Damit waren beide Kriminalbeamte ihrerseits Zeugen, da sie Auskunft über die Wahrnehmung von [X.] - der Identität der während der Vernehmung verdeckt bleibenden Person - gaben. Das [X.] hat beide Beamte demgemäß zwar in den Urteilsgründen als Zeugen benannt, in der Hauptverhandlung aber nur punktuell als solche behandelt. Keiner von ihnen wurde als Zeuge bezeichnet, nur der Zeuge [X.] wurde vor [X.] belehrt. Bei keinem ist über die Vereidigung oder die Entlassung ent-schieden worden. Die hiergegen gerichtete Beanstandung der Revision bleibt [X.] ohne Erfolg: Der vom [X.] vertretenen Auffassung, die Nichtvereidigung eines Zeugen sei grundsätzlich nicht revisibel, vermag der [X.] allerdings nicht zu folgen (vgl. dazu [X.], [X.]. vom 11. Dezember 2008 - 3 [X.], juris). Es kommt auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob den [X.] deshalb der Erfolg versagt werden könnte, weil der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vereidigung der Zeugen gestellt hatte (vgl. [X.]St 50, 282, 284). Da das [X.] nicht einmal über die Entlassung der Zeugen entschieden hat, läge dies hier jedoch eher fern. Die [X.] bleiben jedenfalls deswegen erfolglos, weil der [X.] ausschließen kann, dass das Urteil auf der unterlassenen Entscheidung über die Vereidigung beider Zeugen beruht. Diese haben lediglich zur Identität der verdeckt vernommenen [X.] und damit zu einem Nebenpunkt ausgesagt. Das [X.] hat auch die bei-den verdeckten Ermittler nicht vereidigt, obwohl deren Aussagen ein wesentlich grö-ßeres Gewicht zukam. [X.] Pfister [X.]

Meta

3 StR 568/08

12.03.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. 3 StR 568/08 (REWIS RS 2009, 4562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4562

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