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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 44/12
vom
20. November 2014
in der Familiensache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
November 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden
der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss
des 12.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 21.
Dezember 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3
wird der Beschluss des [X.] vom 14.
Juni 2011 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Wert: 2.000
Gründe:
I.
Die Antragstellerin
hat als Behörde gemäß §
1600 Abs.
1 Nr.
5 BGB die Vaterschaft des Beteiligten zu
1 zu dem Beteiligten zu
2 angefochten. Das Amtsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass der Beteiligte
zu
1 nicht der Vater des Beteiligten zu
2 sei. Das [X.] hat die dagegen einge-legte
Beschwerde der Beteiligten zu
3, der Mutter des Beteiligten zu
2, sowie dessen Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
1
-
3
-
Dagegen hat die Beteiligte
zu
3 die zugelassene Rechtsbeschwerde ein-gelegt, mit der sie die Zurückweisung des [X.] verfolgt. Nach der Entscheidung des [X.] vom 17.
Dezember 2013 ([X.], 449), durch die die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit von §
1600 Abs.
1 Nr.
5 BGB festgestellt worden sind, hat die Antragstellerin ihren Anfechtungsantrag zurückgenommen. Der Beteiligte zu
2 hat der Rücknahme zugestimmt, nicht aber die Beteiligten
zu
1
und
3.
II.
1. Die von der Antragstellerin erklärte [X.] erfordert, weil bereits eine Endentscheidung ergangen ist,
gemäß §
22 Abs.
1 Satz
2 FamFG die Zustimmung der übrigen Beteiligten des Anfechtungsverfahrens nach
§
172 FamFG. Als
Endentscheidung im Sinne von §
22 Abs.
1 Satz
2 FamFG ist die Entscheidung in erster Instanz anzusehen (vgl. Keidel/Sternal FamFG
18.
Aufl. §
22 Rn.
13
f.; [X.]/[X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
22 Rn.
5; [X.] Beschluss vom 20.
August 1998
I
ZB
38/98
NJW 1998, 3784 zum Zivilpro-zess).
Mangels Zustimmung der
Beteiligten zu
1 und
3 ist die Antragsrücknah-me nicht wirksam geworden und bedarf es somit einer
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde.
2. [X.] ist begründet.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht
in seiner Entscheidung vom 17.
Dezember 2013 ([X.], 449) die Verfassungswidrigkeit und Nichtig-keit der Regelung in §
1600 Abs.
1 Nr.
5 BGB festgestellt hat, fehlt es für die behördliche Vaterschaftsanfechtung an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. [X.] Beschluss
vom 15.
Oktober 2014
1
BvR
3210/10
Juris).
2
3
4
5
-
4
-
Demnach ist auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
3 die [X.] Entscheidung des [X.]s aufzuheben.
Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu
3 ist der Anfechtungsantrag zurückzuweisen.
Dose
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
30 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.12.2011 -
II-12 [X.] -
6
Meta
20.11.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. XII ZB 44/12 (REWIS RS 2014, 1131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1131
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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