Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. XII ZB 15/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12707

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200416BXIIZB15.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 15/15

vom

20.
April
2016

in der Personenstandssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

EGBGB Art.
6, 13, 17 b Abs.
1 und 4, 19 Abs.
1; PStG §
36; [X.] §§
4 Abs.
1, 30 Abs.
3
a)
Eine im Ausland (hier: [X.]) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft gel-tenden Regeln.
b)
Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind ne-ben der Mutter [X.] auch deren Ehefrau oder Lebens-
partnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den [X.] (im [X.] an Senatsbeschluss [X.], 350 =
[X.], 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten
Kappungsregelung in Art.
17
b Abs.
4 EGBGB.
c)
Vor der Eintragung einer [X.] hat das Standesamt die St[X.]tsan-gehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als [X.] nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach §
30 Abs.
3 [X.] und der Vorlage eines St[X.]tsangehörigkeitsausweises abhängig ma-chen.
[X.], Beschluss vom 20. April 2016 -
XII ZB 15/15 -
Kammergericht [X.]

AG Schöneberg
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20.
April
2016
durch
den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
3 gegen den Beschluss
des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2.
Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weitere [X.] zu
3 hat die außergerichtlichen Kosten des betroffenen [X.] und der weiteren Beteiligten zu
1 und
2 zu erstatten.
Wert: 3.000

Gründe:
A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Beurkundung der Geburt des be-troffenen Kindes, das in [X.] geboren wurde.
Die Beteiligte
zu
1 hat die [X.] und die [X.], die Beteilig-te
zu
2 die [X.] St[X.]tsangehörigkeit. Sie leben in [X.]
und ha-ben dort im Januar 2008 eine "[X.]"
geschlossen. Diese Verbindung wurde 2012 im [X.] des Standesamts
I in [X.] (Beteiligter
zu
4; im Folgenden: Standesamt) eingetragen.

1
2
-
3
-

[X.] wurde im Oktober 2010 von der Beteiligten
zu
2 [X.]. Das Kind war aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Beteiligten
zu
1 und
2 mittels künstlicher Befruchtung gezeugt worden. Mit [X.] beglaubigter Erklärung vom 23.
Juni 2012 haben die Beteiligten zu
1 und
2 be-antragt, die Geburt des Kindes und sie
als dessen Eltern im Geburtenregister des Standesamts einzutragen.
Das Standesamt hat die Beurkundung abgelehnt.
Der von der Beteiligten
zu
1 gestellte Antrag, das Standesamt zu der Beurkundung anzuweisen, ist vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Auf die Beschwerde des Kindes und der Beteiligten zu
1 und
2 hat das Beschwerdegericht das Standesamt ange-wiesen, die Geburt des Kindes antragsgemäß einzutragen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten
zu
3
(Standesamtsauf-sicht).

B.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.
Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in FamRZ
2015, 943 veröffentlicht ist, ist die [X.] nach §§
9 Abs.
1, 10,
21,
36 Abs.
1 Satz
2 PStG
vorzunehmen. Das Kind habe die [X.] St[X.]tsangehörigkeit
gemäß §
4 Abs.
1 Satz
1 [X.] durch Geburt erworben, da auch die Beteiligte zu
1 ihr Elternteil sei.

3
4
5
6
-
4
-

Dem
Begriff der Abstammung in Art.
19 EGBGB unterfalle jede rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung, die [X.] mit der Geburt des Kindes oder durch spätere Anerkennung eintrete und keiner gesonderten Annahme als Kind im Sinne von
Art.
22 EGBGB bedürfe.
Dass das [X.] Recht keine Ab-stammung von gleichgeschlechtlichen Eltern [X.] kenne, bedeute nicht, dass die [X.]n Kollisionsnormen nur in diesem Sinn auszulegen [X.]. Entscheidend sei vielmehr, ob die ausländische Sachnorm dem Verwei-sungsbegriff der [X.]n Kollisionsnorm funktionell entspreche. Das sei für die in Betracht kommende Eltern-Kind-Zuordnung des [X.]n Rechts der Fall, auch wenn die rechtliche Zuweisung gleichgeschlechtlicher Eltern nicht an die biologische Herkunft des Kindes anknüpfen könne.
Gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB unterliege die Abstammung des Kindes dem Recht der Republik [X.], weil es dort seit seiner Geburt sei-nen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Nach dem [X.]n Recht sei auch die Beteiligte
zu
1 als Elternteil anzusehen, weil das Kind im ohnehin vermute-ten Einverständnis der Beteiligten zu
1 und
2 als Eheleute durch künstliche Be-fruchtung gezeugt und durch die Beteiligte
zu
2 geboren worden sei. Dies folge aus sec.
40 des [X.] 2005 ([X.]). Unter den Begriff der verheirateten Person und des Ehegatten nach der Gesetzesbestimmung fielen nach [X.]m Recht (sec.
13 des [X.]) auch Partner einer zivilrechtlichen Verbindung ([X.]), die unabhängig von der Geschlechterkonstellation wahlweise als Ehe (marriage) oder zivilrechtliche Partnerschaft (civil partnership) möglich sei.
Zwischen den Beteiligten
zu
1 und
2 bestehe eine Ehe ([X.]) im Sinn der [X.]n Bestimmungen zur Abstammung. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Vorfrage hier unselbstständig oder [X.] anzuknüpfen sei. Bei unselbstständiger Anknüpfung unter Anwendung 7
8
9
-
5
-

des [X.]n Rechts als auf die Hauptfrage anwendbare Rechtsord-nung (lex causae) seien für die [X.] die Sachvorschriften der Republik [X.] maßgebend. Das internationale Privatrecht [X.]s verweise im vorliegenden Fall nicht auf fremdes Recht.
Bei selbstständiger An-knüpfung unterliege die zivilrechtliche Verbindung der Beteiligten
zu
1 und
2 nach Art.
17
b Abs.
1 Satz
1 EGBGB ebenfalls den [X.]n Sachvor-schriften. Die gleichgeschlechtliche [X.] sei als [X.] Lebenspartnerschaft im Sinne von Art.
17
b EGBGB zu qualifizieren. Die Vorschrift erfasse alle rechtsförmigen Beziehungen zweier Personen gleichen Geschlechts, unabhängig davon, wie das [X.] werde. Demgemäß sei die [X.] der Beteiligten
zu
1 und
2 auch im [X.] nachbeurkundet worden.
Soweit Art.
17
b Abs.
4 EGBGB die Wirkungen der zivilrechtlichen [X.] aus Sicht der inländischen lex fori beschränke, gelte diese [X.] nicht für das Tatbestandsmerkmal des [X.]n Abstammungs-rechts. Es könne dahinstehen, ob Art.
17
b Abs.
4 EGBGB auch bei der status-rechtlichen Zuordnung eines Kindes zur Anwendung kommen könne. Die [X.] greife hier jedenfalls nicht, weil nach dem gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB anzuwendenden Abstammungsrecht nur erheblich sei, ob zum Zeitpunkt der Geburt
eine zivilrechtliche Verbindung zwischen den Beteiligten
zu
1 und
2 bestanden habe. Die Beschränkung in Art.
17
b Abs.
4 EGBGB be-treffe allein die Wirkung der Lebenspartnerschaft im Anwendungsbereich des Art.
17
b Abs.
1 EGBGB, nicht aber deren Herstellung und den Fortbestand. Das allgemeine [X.] werde vorliegend aber durch die besondere Kol-lisionsnorm des Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB verdrängt, auf die sich Art.
17
b Abs.
4
EGBGB nicht erstrecke. Art.
17
b Abs.
4 EGBGB sei wegen seines [X.] eng auszulegen und nach Stellung und gesetzlicher Systema-10
-
6
-

tik nicht als starre Regelung zum ordre public (Art.
6 EGBGB) zu verstehen, die auch spezielle Verweisungsnormen erfasse.
Die Abstammung des Kindes sei im Verhältnis zur Beteiligten
zu
1
nicht gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
2 i.V.m.
Art.
5 Abs.
1 Satz
2 EGBGB nach [X.] Sachrecht zu bestimmen. Weder nach [X.]m noch nach [X.] Recht bestehe eine rechtliche Vaterschaft eines [X.]. Von den An-knüpfungsalternativen sei dem Recht der Vorrang zu geben, das für das [X.]wohl günstiger sei. Nach dem [X.] sei dies regelmäßig die Rechtsordnung, nach der eine Abstammung zuerst wirksam festgestellt worden sei, hier also für den zweiten Elternteil
das [X.] Recht.
Die Anwendung des [X.]n Rechts sei nicht nach Art.
6
EGBGB ausgeschlossen. In den Umständen der Zeugung und den an sie an-knüpfenden Regelungen sei kein Verstoß gegen die Grundrechte zu sehen. [X.]altspunkte für eine Verletzung der Kindesinteressen im konkreten Fall [X.] nicht. Es sei anzunehmen, dass eine gleichgeschlechtliche Elternge-meinschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern könne wie Eltern ver-schiedenen Geschlechts.

II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach §
36 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
1 PStG kann, wenn ein [X.] im Ausland geboren ist, der [X.] auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach §
36 Abs.
1 Satz
4 Nr.
1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der In-11
12
13
14
-
7
-

halt der Eintragung ergibt sich aus §
21 PStG. Nach §
21 Abs.
1 Nr.
4 PStG sind auch die Namen der Eltern einzutragen.
Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf das betroffene Kind und die Beteiligten
zu
1 und
2
als dessen Eltern gegeben.
1. [X.] besitzt nach §§
3 Abs.
1 Nr.
1, 4 Abs.
1 Satz
1 [X.]
die [X.] St[X.]tsangehörigkeit. Die Beteiligte
zu
1 ist rechtlicher [X.]teil des Kindes und [X.] St[X.]tsangehörige. Dass sie mit der südafrika-nischen eine weitere St[X.]tsangehörigkeit besitzt, steht dem nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung sieht keine Einschränkung des Erwerbs der [X.]n St[X.]tsangehörigkeit für den Fall vor, dass der Elternteil neben der [X.]n noch eine andere St[X.]tsangehörigkeit besitzt
(vgl. BVerwG NJW 1988, 2196; [X.]/[X.]/M[X.]ßen St[X.]tsangehörigkeitsrecht 5.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
29). Die Ausnahmeregelung in §
4 Abs.
4 [X.] betrifft nur Elternteile mit [X.]r St[X.]tsangehörigkeit, die nach dem 31.
Dezember 1999
ihrerseits
im Ausland geboren wurden, und greift im vorliegenden Fall nicht ein.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Eintragung nicht bereits aus formellen Gründen gehindert, weil die St[X.]tsangehörigkeit des betroffenen Kindes nicht nach §
36 Abs.
1 Satz
2 i.V.m.
§
10 Abs.
1 und 3 PStG urkundlich nachgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat einen Nach-weis durch Vorlage einer St[X.]tsangehörigkeitsurkunde zutreffend für nicht er-forderlich gehalten.
Die St[X.]tsangehörigkeit des Kindes ist vielmehr im vorliegenden Verfah-ren zu klären
und setzt nicht voraus, dass diese zuvor in einem Verfahren
nach §
30 Abs.
3 [X.] (vgl. insoweit [X.] [X.], 866; [X.] FamRZ
2014, 1558) festgestellt worden ist. Ist nur die Abstammung als Vorfra-ge der St[X.]tsangehörigkeit
zweifelhaft und würde sich aus ihr ohne spezifi-15
16
17
18
-
8
-

schen auf [X.] bezogenen Ermittlungsaufwand die St[X.]tsangehörigkeit des Kindes ergeben, so hat das Standesamt die [X.] als Vorfrage der St[X.]tsangehörigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss [X.], 350 =
[X.], 240
Rn.
18
sowie [X.]/[X.] und Personenstand 2.
Aufl.
Rn.
II-493
f.).
Dementspre-chend obliegt die anschließende gerichtliche Überprüfung der Abstammung dem Familiengericht als dem auch für Abstammungssachen nach §
23
a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 GVG, §
111 Nr.
3 FamFG zuständigen Fachgericht. Einen Vorrang der Prüfung durch die Verwaltungsbehörden und -gerichte sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr macht es in anderem Zusammenhang (§
4 Abs.
4 Satz
2 [X.]) die Begründung der St[X.]tsangehörigkeit
sogar von einem Antrag nach §
36 PStG abhängig. Für eine
vorrangige Beantwortung der Frage im Verwal-tungsverfahren bestünde schon wegen des eindeutigen familienrechtlichen Schwerpunkts auch im Übrigen keine Rechtfertigung.
b) [X.] hat die [X.] St[X.]tsangehörigkeit erlangt, weil die Beteiligte
zu
1 als sein Elternteil die [X.] St[X.]tsangehörigkeit besitzt.
[X.])
Die Beteiligten sind nicht darauf verwiesen, zunächst ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens eines [X.] zu betreiben (a.A. [X.] [X.] 2015, 163, 165
f.). Ob für ein solches Verfahren die interna-tionale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gemäß §
100 FamFG
gegeben wäre, braucht nicht geprüft zu werden.
Zwar
kennt das Verfahrensrecht in §
169 Nr.
1 FamFG
die Möglichkeit der isolierten Feststellung des Bestehens eines [X.] auch außerhalb des [X.] nach §
1600
d BGB. Eine solche kommt unter anderem bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung ausländi-schen Rechts
oder bei der vorgelagerten kollisionsrechtlichen Frage nach dem 19
20
21
-
9
-

anwendbaren Abstammungsstatut in Betracht (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl. §
169 Rn.
5
ff., 12
f.; [X.]/Engelhardt FamFG
§
169 Rn.
7
f.; [X.]/Weinreich/Schwonberg FamFG
4.
Aufl. §
169 Rn.
6
f. auch zu weiteren Anwendungsfällen; zu
§
640 Abs.
2
Nr.
1 ZPO vgl. [X.]/[X.] ZPO 26.
Aufl. Rn.
6
ff.).
Das Gesetz sieht aber bei der Klärung abstammungsrechtlicher Fragen im Personenstandsverfahren keinen Vorrang des
Feststellungsverfahrens nach §
169 Nr.
1 FamFG vor. Ein solcher kann sich im Unterschied zur Klärung spe-zifischer Fragen des St[X.]tsangehörigkeitsrechts nach §
30 [X.] auch nicht aus [X.] ergeben. Vielmehr haben die Standesämter in personenstands-rechtlichen Angelegenheiten sämtliche familienrechtlichen Vorfragen in eigener Verantwortung zu prüfen. Dass sie hierbei
vielfach mit [X.] be-fasst werden, entspricht insbesondere im Rahmen der [X.] aus-ländischer [X.] nach §§
34
ff. PStG gängiger Praxis. Zur Über-prüfung der Rechtmäßigkeit sind im Personenstandsverfahren sodann wie bei der
[X.] nach §
169 Abs.
1 FamFG die Familiengerichte zuständig. Der Standesamtsaufsicht wird schließlich von §
53 Abs.
2 PStG mit einem weitergehenden, von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderecht eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichti-gen
und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung her-beizuführen. Das
gilt auch für die [X.] (Senatsbeschluss vom 19.
Februar 2014

XII
ZB
180/12

FamRZ 2014, 741 Rn.
5
f.
[X.]).
Selbst wenn der [X.], was hier offenbleiben
kann, im Vergleich zur Inzidentfeststellung im Personenstandsverfahren möglicher-weise
eine weitergehende (Rechtskraft-)Wirkung zukäme (vgl. MünchKomm-FamFG/[X.] 2.
Aufl. §
182 Rn.
7;
[X.] [X.] 2015, 163, 165),
könnte dies keinen Vorrang des Verfahrens nach §
169 FamFG ge-22
23
-
10
-

genüber
dem Personenstandsverfahren
begründen, welches es ohnehin nicht überflüssig machen würde.
bb) Die Abstammung kann nicht in Anwendung des
CIEC-Überein-kommens Nr.
6 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichteheli-cher Kinder vom 12.
September
1962 ([X.] 1965 II
S.
17, 23) festgestellt wer-den. Das Beschwerdegericht hat das CIEC-Übereinkommen mit Recht für nicht einschlägig gehalten und darauf verwiesen, dass mit der Beteiligten zu
2 nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen
bereits eine rechtliche Mutter feststehe. Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob das Übereinkommen im Verhältnis zur Republik [X.] als Nichtvertragsst[X.]t anwendbar ist (vgl. [X.] [X.], 889,
890 [X.]; [X.]/[X.] 6.
Aufl. [X.]
II zu Art.
17 EGBGB Rn.
2 [X.]), fällt die vorliegende Fallgestaltung unzweifel-haft nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens. Dieses zielt auf die Angleichung verschiedener Systeme der rechtlichen [X.], nicht aber auf die Anerkennung der Mit-
oder Co-Mutterschaft (im Folgenden: Co-Mutterschaft) der mit der ([X.] verheirateten oder verpartnerten Frau
([X.] FamRZ 2011, 1518, 1519; [X.]/[X.] BGB [2014] Vorbem. zu Art.
19 EGBGB Rn.
17; [X.]/[X.] 6.
Aufl. [X.]
II zu Art.
17 EGBGB Rn.
2; [X.] [X.], 889, 890; Reuß FS [X.]-Waltjen S.
681, 687).
cc) Die Abstammung richtet sich als Vorfrage der St[X.]tsangehörigkeit nach dem [X.]n
internationalen Privatrecht. [X.] Vorfragen im St[X.]tsangehörigkeitsrecht sind schon deshalb ausschließlich unselbststän-dig anzuknüpfen, weil es in der Souveränität des jeweiligen St[X.]tes liegt, dar-über zu entscheiden, von
welchen
Voraussetzungen er den Erwerb (und den Verlust)
der St[X.]tsangehörigkeit abhängig macht
(vgl. [X.]/von 24
25
-
11
-

Hein 6.
Aufl. Einl.
IPR Rn.
181 [X.]; [X.]/[X.] und Personenstand 2.
Aufl. Rn.
II-500).
Aus dem St[X.]tsangehörigkeitsrecht ergeben sich
darüber hinaus keine Einschränkungen
etwa dahingehend, dass dieses bestimmte Formen der sich aus dem berufenen [X.] ergebenden Abstammung, die dem deut-schen Recht nicht geläufig sind,
nicht anerkennen würde
(aA [X.] [X.] 2015, 163, 171
zu Unrecht unter Berufung auf [X.]/[X.]/M[X.]ßen St[X.]tsangehörigkeitsrecht 5.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
4). Das St[X.]tsange-
hörigkeitsrecht knüpft vielmehr in §
4 Abs.
1 [X.] an die sich aus dem bürgerlichen
Recht ergebende Abstammung an (vgl. [X.] FamRZ 2014, 449 Rn.
27; [X.]/[X.]/M[X.]ßen St[X.]tsangehörigkeitsrecht 5.
Aufl. §
4 [X.] Rn.
7
ff.).
Ist in diesem Rahmen ausländisches Recht anwendbar, so schließt dies notwendigerweise die Möglichkeit mit ein, dass die Abstammung vom ausländischen Recht an Voraussetzungen geknüpft wird, welche dem [X.]n Recht nicht bekannt sind. Die Grenzen der Anwendung des auslän-dischen Rechts ergeben
sich in diesem Fall
erst aus dem für die kollisionsrecht-liche Anerkennung
zu beachtenden ordre public
(Art.
6 EGBGB).
dd)
Bei der rechtlichen Zuordnung des Kindes zu der Beteiligten zu
1 handelt es sich um eine
Frage der Abstammung nach Art.
19 EGBGB und nicht um eine nach Art.
22 EGBGB zu beurteilende Adoption (aA [X.] [X.] 2015, 163, 167
ff.;
[X.] Internationales Familienrecht
3.
Aufl. 2014 §
5 Rn.
54).
Ab-stammung im Sinne von Art.
19 EGBGB ist im Gegensatz zur Adoption die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung [X.].
Das Beschwerdegericht
hat zu Recht hervorgehoben, dass die Eltern-Kind-Zuordnung nach südafrikani-schem Recht dem [X.]n Abstammungsbegriff funktional entspricht (zutref-fend [X.]-Waltjen IPRax
2016, 132, 133
f.; [X.] [X.], 889, 890). Im Hinblick auf die dem [X.]n Recht nicht bekannte Co-Mutterschaft gilt auch 26
27
-
12
-

hier, dass sich die Grenzen der Anwendung des ausländischen Rechts erst aus dem für die kollisionsrechtliche Anerkennung
nach Art.
6 EGBGB zu beachten-den ordre public ergeben.
ee)
Nach Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB
unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des St[X.]tes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufent-halt hat
([X.]). Sie kann gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
2 EGBGB
im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des St[X.]tes bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört
(Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet
ist, gemäß Art.
19 Abs.
1 Satz
3 Halbsatz
1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art.
14 Abs.
1 EGBGB unterliegen
([X.]).
Das Personalstatut und das [X.] sind dem [X.] grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen
(Senatsurteil [X.]Z 168, 79 =
[X.], 1745; [X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 12 [X.]).
Der Senat hat bisher offengelassen, in welchem Verhältnis die Anknüp-fungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen [X.] führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vor-rang gebührt
(Senatsurteil [X.]Z 168, 79 =
[X.], 1745). Diese
Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn
Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB führt zur Anwendung des [X.]n Rechts und demzu-folge

zumal eine Rückverweisung auf das [X.] Recht offensichtlich nicht in Betracht kommt

zu einer Zuordnung
der Beteiligten zu
1 als rechtlichem
Elternteil des Kindes. Die weiteren [X.] können außer zu dem [X.]n Recht allenfalls noch zum [X.]n Recht
führen, das eine Co-Mutterschaft nicht kennt. Da sich mithin jedenfalls keine von Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB
abweichende
Zuordnung
ergeben kann, stellt sich im 28
29
-
13
-

vorliegenden Fall das Problem konkurrierender [X.] durch mehrere Abstammungsstatute nicht.
(1) Nach den vom Beschwerdegericht zum [X.]n Recht ge-troffenen Feststellungen ist die Beteiligte zu
1 Co-Mutter des betroffenen [X.]. Danach gilt gemäß sec.
40 Abs.
1 lit.
a des [X.] 38 von 2005 (im Folgenden: [X.]) das mit Zustimmung beider Ehegatten aus einer künstlichen Befruchtung hervorgegangene Kind als
Kind beider Ehegatten. Als Ehegatten gelten nach sec.
13 Abs.
1 des [X.] von 2006 auch die Partner einer [X.].
Die Zustimmung der Ehegatten wird nach sec.
40 Abs.
1 lit.
b [X.] bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Die von
der Rechtsbeschwerde in anderem Zusammenhang erhobene Rüge
einer Ver-letzung der Pflicht zur Amtsaufklärung
ist daher unbegründet. Wegen der ge-setzlichen Vermutung kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde in Frage gestellten Beweiswert des diesbezüglichen
Vorbringens der Beteiligten nicht an. Eine weitere Aufklärung durch die Tatsachengerichte war daher nicht geboten.
(2) Das Beschwerdegericht
hat die von den Beteiligten zu
1 und
2 ge-schlossene [X.] (type marriage)
zutreffend als eingetragene [X.] im Sinne von Art.
17
b EGBGB qualifiziert. Diese
Frage stellt sich be-reits bei der Wirksamkeit der von den
Partnern
eingegangenen rechtlichen [X.], die nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich selbstständig anzuknüpfen ist ([X.]Z 43, 213 =
FamRZ 1965, 311, 312; vgl. auch Senatsurteil vom 27.
November 1996

XII
ZR
126/95

FamRZ 1997, 542, 543; [X.] Urteil vom 12.
März 1981

IVa
ZR
111/80

FamRZ 1981, 651, 653; vgl. auch BT-Drucks. 14/3751 S.
60).
Demgegenüber spricht sich eine [X.] im Rahmen des Art.
19 Abs.
1 Satz
1 EGBGB für eine grundsätzlich unselbstständige Anknüpfung, mithin für eine Beurteilung der
Vorfrage nach dem Abstammungsstatut
aus ([X.]/[X.] BGB [2014] Art.
19 EGBGB 30
31
-
14
-

Rn.
34 [X.]; [X.]/[X.]
6.
Aufl. Art.
19 EGBGB Rn.
43
ff. [X.]; [X.] [X.] 2012, 2, 7).
Das Beschwerdegericht hat diese Frage zu Recht offengelassen, weil selbstständige und unselbstständige Anknüpfung im vorliegenden Fall zum [X.] Ergebnis führen. Wie die unselbstständige führt auch die selbstständige
Anknüpfung
der Ehe zur Anwendung des [X.]n Rechts. Da die gleichgeschlechtliche Ehe kollisionsrechtlich als Lebenspartnerschaft
zu qualifi-zieren
ist, richtet sich insbesondere ihre wirksame Begründung
somit gemäß Art.
17
b Abs.
1 Satz
1 EGBGB nach dem [X.].
Das Beschwerdegericht hat die [X.] (type marriage) nach südafri-kanischem Recht als Ehe angesehen
(ebenso [X.]/[X.] BGB [2010] Art.
17
b Rn.
22 [X.]; [X.], 211, 212; [X.] in [X.] Familienrecht [Stand: November 2015] [X.]

Die Ehe

Einlei-tung; [X.] 2016, 132, 134), was als zum [X.] getroffene Feststellung für das Rechtsbeschwerdegericht
grundsätzlich bindend ist
(vgl. [X.]Z 198, 14 =
NJW 2013, 3656 Rn.
15
ff. [X.]). Dessen ungeachtet hat sich das Beschwerdegericht
an einer kollisionsrechtlichen Qualifikation der gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft nicht gehin-dert gesehen.
Dem ist zuzustimmen.
(a) Wie eine nach [X.] geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im [X.]n Kollisionsrecht einzuordnen ist, ist umstritten. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist diese auch als Ehe im [X.] Sinne zu
betrachten, auf die Art.
13
EGBGB (unmittelbare
oder entspre-chende) Anwendung finde (so [X.]/Thorn BGB 75.
Aufl. Art.
13 EGBGB Rn.
3; [X.] 2002, 496, 498 [X.];
[X.]/[X.] IPRax 2002, 275, 277; Kissner [X.] 2010, 119).
32
33
34
-
15
-

(b) Demgegenüber
wird eine im Ausland geschlossene gleichgeschlecht-liche Ehe von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch von der über-wiegenden
Auffassung in der Literatur als Lebenspartnerschaft im Sinne von Art.
17
b EGBGB qualifiziert
(so bereits KG FamRZ 2011,
1525, 1526; [X.] FamRZ 2011, 1526; [X.] München
FamRZ 2011, 1526, 1527; vgl. auch [X.] 2006, 287; VG [X.] [X.] 2010, 372, 373; [X.] FamRZ 2002, 137, 138; [X.] [X.] 2010, 187, 188; [X.]/[X.] BGB [2010] Art.
17
b EGBGB Rn.
24; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
17
b EGBGB Rn.
137
ff.
[X.]; [X.]/Hohloch BGB 14.
Aufl. Art.
17
b Rn.
6; [X.]/[X.] und Personenstand 2.
Aufl. Rn.
[X.] [X.]; offen gelassen von [X.] FamRZ 2011, 563).
(c) Die im Ausland geschlossene
gleichgeschlechtliche Ehe ist mit der letztgenannten Auffassung als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizie-ren. Eine Gleichsetzung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe mit der Ehe im Sinne von Art.
13 EGBGB liefe sowohl der Systematik als auch dem Sinn und Zweck der im [X.]n Kollisionsrecht getroffenen Regelung
zuwider. Das zeigt sich beim für die Ehe nach [X.]m Verständ-nis konstitutiven Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit (vgl. [X.]
FamRZ
1993, 1419;
FamRZ 2008, 1593 Rn.
45; [X.] FamRZ 2011, 563; [X.]/[X.] BGB [2010] Art.
17
b Rn.
24). Würde die gleichge-schlechtliche Ehe nach Art.
13 EGBGB behandelt, so würde das entgegen dem Normzweck des Art.
17
b EGBGB dazu führen, dass die im Ausland geschlos-sene
Ehe in Deutschland
von vornherein weder als Ehe noch als eingetragene Lebenspartnerschaft Wirkung entfalten könnte. Da nach Art.
13 Abs.
1 EGBGB die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des St[X.]tes unterliegen, dem er angehört, wäre die im Ausland zulässigerweise unter Beteiligung eines oder einer [X.] geschlossene gleichgeschlechtli-che Ehe wegen der nach [X.]m Recht vorausgesetzten Verschieden-35
36
-
16
-

geschlechtlichkeit der Ehegatten stets unwirksam (so konsequent [X.] 2002, 496, 498)
und könnte auch nicht (ersatzweise) als eingetragene Lebens-partnerschaft behandelt werden.
Dass diese Folge
nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, zeigt die in Art.
17
b EGBGB getroffene Regelung. Art.
17
b EGBGB ist (seinerzeit als Art.
17
a EGBGB) mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom
16.
Februar 2001 ([X.]
I S.
266) eingeführt worden. Die Vorschrift soll die
Anerkennung von im
Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Partner-schaften gewährleisten
und diese insbesondere durch die Anknüpfung an das [X.] kollisionsrechtlich absichern (vgl.
BT-Drucks. 14/3751 S.
60; [X.] 2001, 281, 288
ff.; [X.]/[X.] BGB
[2010] Art.
17
b EGBGB Rn.
1). Dementsprechend sollte die Regelung alle ausländi-schen Arten rechtlich verfestigter gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
einem weiten Begriff der eingetragenen Lebenspartnerschaften unterfallen lassen, wenn mit der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner und der Rechtsförmlichkeit der Statusbegründung die beiden Grundvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. [X.]
FamRZ 2002, 137; [X.]/[X.] BGB [2010] Art.
17
b
EGBGB Rn.
26; [X.] 2001, 281, 288; jurisPK-BGB/Gärtner/[X.] [Stand: 7.
Dezember
2015] Art.
17
b Rn.
6, 13 [X.]).
Um zu verhindern, dass die
im Ausland geschlossene Partnerschaft
im [X.]n Recht weitergehende Wirkungen als die eingetragene [X.] nach der [X.]n Gesetzeslage entfaltet, hat der Gesetzgeber
die sogenannte Kappungsgrenze in Art.
17
b Abs.
4 EGBGB eingeführt (vgl. [X.]/[X.] BGB [2010] Art.
17
b EGBGB Rn.
84; [X.] [X.] 2010, 187, 188). Die
Regelung belegt, dass nach [X.] weitergehende [X.] der Partnerschaft einer
Qualifikation als eingetragene Lebenspartner-37
38
-
17
-

schaft im Sinne von Art.
17
b EGBGB
nicht entgegenstehen. Die
eingetragene Lebenspartnerschaft umfasst damit auch eine im Ausland geschlossene gleich-geschlechtliche Ehe.
Bereits an der Entwicklung der eingetragenen Lebens-partnerschaft im [X.]n Recht zeigt sich zudem, dass die begriffliche Tren-nung der Lebenspartnerschaft von der Ehe eine weitgehende inhaltliche Gleich-stellung beider Rechtsinstitute nicht ausschließt (vgl. [X.]
[X.], 1103
Rn.
90
f.; [X.], 2753)
und es daher auch nicht aus-schlaggebend sein kann, wenn das berufene [X.] die rechtliche [X.] gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
als Ehe bezeichnet.
Aufgrund der gebotenen funktionalen Betrachtung (vgl. etwa [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
17
b EGBGB Rn.
10 [X.]; [X.] [X.] 2010, 187, 188)
und wegen des systematischen Zusammenhangs von Art.
13 EGBGB und Art.
17
b EGBGB
ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, dass eine
im [X.] geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nicht nur hinsichtlich ihrer [X.], sondern auch bezüglich der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft als ihrem im [X.]n Recht geregel-ten Äquivalent
entspricht.
Art.
17
b EGBGB ist somit
im Fall der im Ausland geschlossenen
gleichgeschlechtlichen Ehe lex specialis gegenüber Art.
13 EGBGB.
Zutreffend ist dementsprechend die von den Beteiligten zu
1 und
2 ge-schlossene [X.] im [X.]n [X.] eingetragen worden. Auch die Rechtsbeschwerde geht von der Anwendbarkeit des Art.
17
b EGBGB aus.
ff)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Zuordnung des Kindes zur Ehefrau der Mutter durch das [X.] Recht nicht durch die Kappungsregelung nach Art.
17
b Abs.
4 EGBGB ausgeschlossen. Art.
17
b 39
40
41
-
18
-

Abs.
4 EGBGB
begrenzt als spezielle Ausformung des ordre public ([X.]/Holoch BGB 14.
Aufl. Art.
17
b EGBGB Rn.
10;
[X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
17
b EGBGB Rn.
78) die Wirkungen einer im Ausland [X.]n Lebenspartnerschaft auf die
Wirkungen, die
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes für diese vorgesehen
sind.
Gegen die Regelung sind in verschiedener Hinsicht Beanstandungen vorgebracht worden
(zu ihren Hintergründen und dem sog. [X.] zur Ehe vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
17
b EGBGB Rn.
78
ff. [X.]). Unter anderem ist ein Verstoß gegen Art.
9 der [X.] ([X.])
geltend gemacht worden (so [X.] FamRZ 2005, 574; zu Art.
3 Abs.
1 GG vgl. [X.] FamRZ 2009, 1977 Rn.
85
sowie ferner [X.] FamRZ 2014, 97). Ob sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rege-lung ergeben könnten, kann hier deshalb
dahinstehen, weil deren Anwen-dungsbereich schon nicht eröffnet
ist.
Denn die [X.] erfolgte Zuordnung des Kindes zur Ehefrau oder zur Lebenspartnerin der Mutter ist nicht als Wirkung der Lebenspartnerschaft im Sinne von Art.
17
b Abs.
4 EGBGB anzusehen (ebenso [X.]-Waltjen IPRax 2016, 132, 136; [X.] [X.] 2012, 2, 7
f.; [X.] [X.], 889, 892 f.;
Reuß FS [X.]-Waltjen S.
681, 689;
Sieberichs [X.] 2015, 1, 3
f.;
aA [X.] FamRZ
2011, 1518, 1521; [X.]/[X.] 6.
Aufl. Art.
17
b EGBGB Rn.
103; [X.]/Thorn BGB 75.
Aufl. Art.
17
b EGBGB
Rn.
4; [X.] 2012, 523, 524; wohl auch [X.]/[X.] BGB [2010] Art.
17
b EGBGB Rn.
84).
Die vom Gesetzgeber mit dem Begriff der Wirkungen verbundenen kon-kreten Vorstellungen sind allerdings unklar
und den [X.] 42
43
44
-
19
-

nicht verlässlich zu entnehmen (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S.
61; [X.] 2001, 281, 292).
Der Charakter der Regelung als spezieller ordre public-Vorbehalt und seine einschneidenden Rechtsfolgen
(vgl. [X.] 2001, 281, 292) sprechen dabei gegen eine weite Auslegung
(vgl. [X.]/[X.] 3.
Aufl. Art.
17
b EGBGB
Rn.
77).
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16.
Februar 2001 war die

seinerzeit auch in ausländischen Rechtsordnungen jedenfalls weitgehend unbekannte

rechtliche Abstammung des Kindes vom gleichgeschlechtlichen Partner seines leiblichen Elternteils vom Begriff der Wirkung der [X.] nicht ohne Weiteres umfasst. Bei den unzweifelhaft von Art.
17
b Abs.
4 EGBGB
erfassten Wirkungen handelt es sich vielmehr um solche Rechtswirkungen
zwischen den Lebenspartnern, die typischerweise entweder mit dem (Fort-)Bestand der Lebenspartnerschaft verbunden oder aber unmittel-bare Folgen von deren Auflösung sind. Das gilt auch für die ursprünglich in Art.
17
b Abs.
1 Satz
2 EGBGB
(aF) für das Unterhalts-
und Erbrecht getroffene Regelung (zum Unterhalt vgl. nunmehr Art.
1
ff. des H[X.]ger Unterhaltsproto-kolls

HUP; zum Erbrecht vgl. Art.
23 der Verordnung [[X.]] Nr.
650/2012 vom 4.
Juli 2012
EuErbVO; Art.
25 EGBGB).
Soweit andere außerhalb von Art.
17
b EGBGB
vorgesehene Rechtsfolgen als Wirkungen der Lebenspartner-schaft in Betracht kommen
mögen, wird es sich hierbei ebenfalls vorwiegend um solche handeln, die mit dem Bestand oder der Auflösung der [X.] verknüpft und aus dem durch sie begründeten Rechtsverhältnis abzu-leiten sind.
Dieses Verständnis wird durch die gesetzliche Regelung der väterlichen Abstammung in §
1592 Nr.
1 BGB gestützt. Zwar ist die zum Zeitpunkt der Ge-burt des Kindes bestehende Ehe [X.] für die rechtliche Vater-45
46
-
20
-

schaft des Ehemanns. Die Abstammung ist aber nach der gesetzlichen Syste-matik dennoch nicht als Wirkung der Ehe
konzipiert, sondern als selbstständi-ger [X.] im Recht der Verwandtschaft. Die rechtliche Ab-stammung betrifft auch das Kind
als dritte Person, das bei Anwendung der Kappungsregelung die rechtliche Zuordnung zu einem Elternteil verlieren wür-de.
Die Ehe kann für das Kind indessen keine unmittelbaren Wirkungen zeiti-gen. Damit steht im Einklang, dass nach der gesetzlichen Regelung zur väterli-chen Abstammung das Fortbestehen der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung wie auch die Anfechtung der Vaterschaft vom Bestand der Ehe unabhängig
sind. Weder endet die nach §
1592 Nr.
1 BGB begründete rechtliche Abstammung mit Scheidung der Ehe noch hindert die bestehende Ehe eine Anfechtung der Vaterschaft
gemäß
§
1600 BGB.
Zwar hat der Gesetzgeber durch das am 1.
Januar 2005 in [X.] [X.] zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.
Dezem-ber 2004 ([X.]
I S.
3396) die Stiefkindadoption durch einen
Lebenspartner (§
9 Abs.
7 LPartG) eingeführt und diese

wie auch nunmehr die Sukzessiv-
adoption

abweichend von der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den
Abschnitt
2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über die Wirkungen der [X.] (§§
2 bis 11 LPartG) eingeordnet. Aus dieser
Einordnung kann aber schon nicht nachträglich eine geänderte Auslegung des Art.
17
b Abs.
4 EGBGB
in Bezug auf die rechtliche Abstammung hergeleitet werden. Selbst wenn man aber ungeachtet dessen die rechtliche Abstammung nunmehr mit der Adoption gleichbehandeln wollte (zur Adoption vgl. [X.]/[X.] BGB [2010] Art.
17
b EGBGB Rn.
84;
[X.]/[X.] [2014] Art.
22 EGBGB
Rn.
6), wäre die vorliegende Fallkonstellation einer [X.] nach §
9 Abs.
7 LPartG gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbe-schluss [X.], 350 =
[X.], 240 Rn. 58). Da insoweit das [X.] Lebenspartnerschaftsrecht eine gemeinsame Elternschaft [X.]
-
21
-

cher Partner nach der seit dem 1.
Januar 2005 geltenden Gesetzeslage eben-falls vorsieht
(vgl. dazu und zu Art.
22 Abs.
1 Satz
3 EGBGB
Benicke IPRax 2015, 393, 395
f.), bliebe für die Anwendung der Kappungsregelung in Art.
17
b Abs.
4 EGBGB
mangels Abweichung vom [X.]n Recht kein Raum. Die zur Adoption getroffene Neuregelung rechtfertigt daher jedenfalls für die [X.] Fallkonstellation nicht den
Rückschluss darauf, dass der Gesetzgeber mit Art.
17
b Abs.
4 EGBGB
nunmehr auch die rechtliche Abstammung erfassen wollte.
Dementsprechend hat das Beschwerdegericht die kollisionsrechtliche Regelung in Art.
19 EGBGB für die Begründung eines rechtlichen [X.] im Ergebnis zu Recht auch gegenüber Art.
17
b Abs.
4 EGBGB als vorrangig angesehen
(ebenso [X.]-Waltjen IPRax 2015, 132, 135; [X.] [X.] 2015, 163, 170; [X.] [X.] 2012, 1, 7
f.). Art.
17
b Abs.
4 EGBGB
schließt somit
eine nach dem berufenen [X.] erfolgte [X.] des Kindes zur Ehefrau der Mutter nicht aus.
gg) Die Anwendung des [X.]n Rechts verstößt auch nicht gegen den ordre public nach Art.
6 EGBGB.
Der Senat hat im [X.] an das [X.] ([X.] [X.], 521 Rn.
80 [X.]) bereits ausgeführt, dass eine gleichgeschlecht-lichen Lebenspartnern zugewiesene Elternstellung für sich genommen keine Verletzung des ordre public zur Folge haben kann
(Senatsbeschlüsse
[X.], 350 =
FamRZ
2015, 240 Rn.
43
und [X.]Z 206, 86 =
[X.], 1479 Rn.
35). Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso för-dern können wie die einer Ehe. Dass verschiedengeschlechtliche ([X.] in vollem Umfang genetische Eltern des Kindes sein können, kann zwar 48
49
50
-
22
-

eine engere Verbindung zu dem Kind begründen, schließt indessen eine sozial gleichwertige Elternschaft von Lebenspartnern nicht aus, wenn die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert ist.
Diese für den verfahrensrechtlichen ordre public angestellten Erwägun-gen gelten auch im Rahmen des [X.] nach Art.
6 EGBGB. Auch im vorliegenden Fall
der im Ausland geschlossenen gleichge-schlechtlichen Ehe
steht mithin die Gleichgeschlechtlichkeit der rechtlichen [X.] einer Anerkennung
der ausländischen Abstammungsregelung nicht im Weg
(ebenso [X.]-Waltjen IPRax 2016, 132, 136
ff.; aA [X.] [X.] 2015, 163, 171).
Dass der im Rahmen der künstlichen Befruchtung beteiligte Samen-spender von der rechtlichen Elternschaft ausgeschlossen ist, vermag für sich genommen ebenfalls keinen ordre public-Verstoß
zu
begründen.
Vielmehr ent-spricht die Regelung in sec.
40 Children´s
Act offensichtlich der im [X.]n Recht in §
1600 Abs.
5 BGB vorgesehenen [X.] heterologen Befruch-tung (vgl. Senatsurteil [X.]Z 197, 242 =
[X.], 1209 Rn.
21
ff.), die ab-gesehen von der für den ordre public bedeutungslosen Verschiedengeschlecht-lichkeit der ([X.] die gleichen Rechtsfolgen zeitigt
(vgl. [X.]-Waltjen IPRax 2016, 132, 137 [X.]).
Aus der insoweit fehlenden Abweichung zu
der in ihren Wirkungen ähnlichen Regelung im [X.]n Recht ergibt sich zugleich, dass Aspekte des Kindeswohls zu keinem anderen Ergebnis führen können. Ob das [X.] Recht dem Kind im Unterschied zur Regelung in §
1600 BGB ein Anfechtungsrecht versagt, brauchte das Beschwerdegericht nicht zu ermitteln. Denn die Begründung der auf Dauer angelegten rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung ist von ihrer Anfechtbarkeit zu trennen und muss nicht denselben Regeln unterliegen. Im Übrigen dürfte ein unterstellter Ausschluss des [X.] vielmehr folgerichtige Ausgestaltung der auf konsentier-51
52
-
23
-

ter heterologer Befruchtung beruhenden
rechtlichen
Eltern-Kind-Beziehung sein und schon deswegen einen Verstoß gegen den [X.]n ordre public als eher fernliegend erscheinen lassen (vgl. [X.]-Waltjen IPRax 2016, 132, 137; [X.] [X.], 889, 894; [X.] [X.] 2012, 2, 8). Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen und
gegebenenfalls
biologischen Abstammung ist
schließlich durch die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung nicht betroffen (vgl. Se-natsbeschluss [X.], 350 =
[X.], 240 Rn.
63).
2. Da das Kind mithin die [X.] St[X.]tsangehörigkeit erworben hat, hat das Beschwerdegericht das Standesamt zu Recht angewiesen, die Geburt gemäß §
36 Abs.
1 Satz
1 Halbsatz
1 PStG
im Geburtenregister
einzutragen. Die Beteiligte zu
2 ist nach §
21 Abs.
1 Nr.
4 PStG
als Mutter einzutragen, was von der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht in Zweifel gezogen [X.] ist. Zudem ist die Beteiligte zu
1 als Elternteil einzutragen, weil das be-troffene Kind
auch von ihr im Rechtssinne abstammt.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

[X.]
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 08.11.2013 -
71 III 250/13 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 02.12.2014 -
1 W 562/13 -

53

Meta

XII ZB 15/15

20.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. XII ZB 15/15 (REWIS RS 2016, 12707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 730/12 (Bundesgerichtshof)


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