Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2023, Az. VIa ZR 406/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8121

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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dass der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zukam, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 291; Beschluss vom 2. Juli 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO); die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist ([X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]Z 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - [X.], aaO; vom 2. Juli 2019 - [X.]/18, aaO; jeweils mwN). Daran fehlt es.

Auch der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Geltendmachung - hier: - einer Divergenz ist, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (st.Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 29. Mai 2002 - [X.], [X.]Z 151, 42, 45; Beschluss vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 292 f.). Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht.

An der Darlegung dieser Voraussetzungen fehlt es ebenfalls. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Februar 2023 - [X.], juris) lag zu der die Aktivlegitimation des Klägers betreffenden Frage, ob eine weit formulierte [X.] in der Sicherungsabrede zwischen dem Käufer und der den Kaufpreis für das Fahrzeug finanzierenden Bank - wie zwischen dem Kläger und der M.                    [X.] vereinbart - nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist, eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor. Der [X.] hat erst mit Urteilen vom 24. April 2023 ([X.], NJW 2023, 2635, zur [X.] bestimmt in [X.]Z) und vom 26. Juni 2023 ([X.], [X.] 2023, 1368, zur [X.] bestimmt in [X.]Z) entschieden, dass entsprechend weit gefasste [X.]n unwirksam sind. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2021 - [X.], juris Rn. 2 f. mwN).

Eine zulassungsrelevante Divergenz zu abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, dass das Berufungsurteil ein und dieselbe Rechtsfrage in Bezug auf die vereinbarte [X.] anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung eines gleichgeordneten Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts. Eine derartige Abweichung ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zum Beleg zitierten Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2021 (8 U 24/21, juris). Das [X.] hat in dieser Entscheidung von der Darstellung des Tatbestands abgesehen und ohne Wiedergabe der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich ausgeführt, die "uferlose" Abtretung sämtlicher gegen die Beklagte bestehender Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, an die den Kaufpreis finanzierende Bank sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehungsweise § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Menges                  [X.]                  [X.]

               Wille                      Liepin

Meta

VIa ZR 406/22

30.10.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. Februar 2022, Az: 10 U 22/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.2023, Az. VIa ZR 406/22 (REWIS RS 2023, 8121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8121

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