Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. II ZR 157/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1817

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 157/12

vom

30.
Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober 2012
durch den Richter
Dr.
[X.], die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
1.
Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Nichtzu-lassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18.
April 2012 einen Notanwalt gemäß §
78b ZPO zu bestel-len, wird zurückgewiesen.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen das vor-bezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig [X.].
Streitwert:

Gründe:
1.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind
nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengun-gen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beab-sichtigte
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört
nach der Rechtsprechung des [X.] insbesondere, dass die [X.] den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. [X.], [X.] vom 18.
September 2011

III
ZR
89/11, juris Rn.
1; Beschluss vom 1
-
3
-

8.
Juli 2010
IX
ZB
45/09, ZInsO
2010, 1662 Rn.
1 mwN). Darüber hinaus muss sich die [X.] für ein Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen ([X.]
Rspr.,
siehe nur [X.], Beschluss vom 19.
Januar 2011

XI
ZA
2/11, WuM
2011, 323 Rn.
2 mwN). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
a)
Der Kläger hatte zunächst die Rechtsanwälte beim [X.] Dr.
T.

mit der Erhebung der Nichtzulassungsbe-schwerde beauftragt. Diese
haben
mittlerweile das Mandat niedergelegt. Aus seinem eigenen Vorbringen geht hervor, dass die Mandatsniederlegung darauf beruhte, dass der Kläger die Kostenvorschussforderung der Anwälte nicht be-glichen hatte. Soweit er hierzu im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten aus den Vorinstanzen vom 15.
Oktober 2012 behauptet, unverschuldet bis ca. zwei Wochen vor Fristablauf nicht zur Zahlung des Kostenvorschusses in der Lage gewesen zu sein, hat er nicht nachgewiesen, dass er den Rechtsanwälten beim [X.] Dr.
T.

anschließend die Zahlung des Kostenvorschusses angeboten bzw. diesen geleistet hat und dass diese die Wiederaufnahme des Mandats von einer von dem Kläger bzw. dessen Instanzanwalt zu beantragenden weiteren Fristverlängerung abhängig gemacht hätten. Es kommt angesichts dessen nicht darauf an, dass die Darstellung, ein Rechtsanwalt beim [X.] habe vor seinem Tätigwerden von einer [X.] die Stellung eines Fristverlängerungsantrags verlangt, ohnehin nicht zu überzeugen vermag, da nicht nur den Rechtsanwälten Dr.
T.

, sondern auch den anderen vom Kläger benannten [X.] beim [X.]

selbstverständlich
bekannt ist, dass [X.]
-
4
-

längerungsanträge
vor dem [X.] dem Anwaltszwang
unterliegen
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
b) Darüber hinaus hat der Kläger zwar behauptet, aber nicht nachgewie-sen, dass er sich
zeitnah nach der Mandatsniederlegung
erfolglos an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des [X.] als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des §
544 Abs.
2 ZPO durch einen
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) begründet worden i[X.]

[X.]

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2011 -
HKO 59/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.04.2012 -
2 U 523/11 -

3
4

Meta

II ZR 157/12

30.10.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. II ZR 157/12 (REWIS RS 2012, 1817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1817

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 158/12 (Bundesgerichtshof)


III ZR 89/11 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts; Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags


IX ZA 20/23 (Bundesgerichtshof)


21 S 27/21 (Landgericht Bielefeld)


XI ZR 173/17 (Bundesgerichtshof)

Notanwaltsbeiordnung: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Differenzen mit der Partei über die …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.