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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 90/06 Verkündet am: 28. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2006 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 16. November 2000 (nicht: 18. September 2000) - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kom-manditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der [X.] - 3 - dienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen [X.] und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht ab-geschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von 53.685,65 • nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Aus-schüttung von [X.] • nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Her-ausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts, und - erstinstanzlich - die [X.] zu 3 wegen fehlerhafter Vermittlung der Beteiligung in Anspruch genom-men. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-nen Klageantrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint Mängel des Prospekts. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der vorgesehene Abschluss von Erlösausfall-versicherungen projektbezogen und Teil des in den Leitgedanken des Pros-pekts konzipierten [X.] sei, das von der Geschäftsführung noch umzusetzen gewesen sei. Deshalb habe der Prospekt nicht so verstanden wer-den dürfen, dass im Zeitpunkt seiner Herausgabe die Versicherungsverträge bereits abgeschlossen gewesen seien. Auch die auf [X.] des Prospekts dar-gestellte "[X.]" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie im Zusammenhang mit anderen Passagen des Prospekts gesehen werden müsse, in denen auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen werde. Das Gesamt-risiko werde nicht unzulässig verharmlost. Der Prospekt suggeriere auch keine Mittelfreigabekontrolle, sondern mache deutlich, dass es sich um eine nachträg-liche Mittelverwendungskontrolle handele. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die Beklagte prospektverantwortlich sei. 5 - 5 - I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
Meta
28.02.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2008, Az. III ZR 90/06 (REWIS RS 2008, 5282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5282
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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