Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 3 StR 234/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1863

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[X.]/01vom18. Juli 2001in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2000 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Das [X.] hat bei der Verurteilung nach § 227 Abs. 1StGB strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte "aus nichti-gem Anlaß ein wehrloses Kleinkind roh mißhandelt und mitdem wuchtigen Schlag, der zwangsläufig dessen Sturz verur-sachen mußte und vorhersehbar zu einem unkontrollierten, un-geschützten heftigen Aufprall gegen die in unmittelbarer [X.] Kindes befindliche Türzarge oder Kommode führen konnte,eine naheliegend das Leben gefährdende Behandlung vorge-nommen hat" ([X.]). Das begegnet keinen durchgrei-fenden Bedenken. Denn aus dem im Urteil dargestellten [X.] ergibt sich, daß das [X.] ersichtlich [X.] mit dieser Formulierung ein besonders hohes- 3 -Maß an Pflichtwidrigkeit und eine über die bloße Tatbestands-verwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge deutlichhinausgehende, das Verhalten des Angeklagten in die [X.] bedingten Tötungsvorsatzes rückende, erhöhte Hand-lungsintensität zur Last legen [X.] Auch die strafschärfende Erwägung, daß der Angeklagte "auseigensüchtigen Motiven, nämlich um sich nicht der Gefahrstrafrechtlicher Ermittlungen auszusetzen und um das Sorge-recht seiner Lebensgefährtin nicht zu gefährden, die zum [X.] Kindes offensichtlich gebotene ärztliche Untersuchung undzumindest schmerzlindernde Behandlung unterlassen" hat, istim Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar darf dem Täter nichtangelastet werden, daß er versucht, sich der Strafverfolgung zuentziehen (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 13, 17;BGH bei Detter [X.], 579). Anders verhält es sich indes-sen, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder er mitseinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstigesLicht auf ihn werfen ([X.], 99, 100m.w.Nachw.). Dadurch, daß der Angeklagte dem erkennbarschwer kopfverletzten Kleinkind zwei Wochen lang bis zu [X.] [X.], hat er neues Unrecht - der Sache nach Mißhandlung einerSchutzbefohlenen in Form des böswilligen Vernachlässigens,- 4 -jedenfalls aber eine weitere Körperverletzung durch Unterlassen -verwirklicht. Ein solches Verhalten würde, läge ein vorsätzlichesTötungsdelikt vor, die Prüfung eines [X.] nahele-gen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 234/01

18.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 3 StR 234/01 (REWIS RS 2001, 1863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1863

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