Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 481/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 487

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 481/12
vom
12.
Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung
des General-bundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 12.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs. 4 [X.] beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]
Bonn vom 18.
Juni 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten mit Urteil vom 28.
Juli 2011
wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.
Dezember 2011 dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sa-che insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die neu entscheidende [X.] hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.
1. [X.] hat zum Werdegang und zur Person des Angeklag-ten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen und dessen Feststellungen wörtlich übernommen sowie
optisch eingerückt. Diese Vorgehensweise lässt 1
2
-
3
-
besorgen, dass das Landgericht
vom Revisionsgericht nach §
353 [X.] aufge-hobene Feststellungen unzulässiger Weise
dem neuen Urteil zugrunde gelegt hat. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, namentlich zu seinem Le-benslauf, gehören nicht zur Schuld-, sondern zur Straffrage, über die nach der Aufhebung des Urteils durch den Senat im Strafausspruch mit den [X.] umfassend neu zu befinden war ([X.], Beschluss
vom 9.
Dezember 2010 -
5
StR 540/10; [X.],
[X.], 55. Aufl. 2012, § 353 Rn. 20 mwN). [X.] hat zwar zum Lebenslauf des Angeklagten hinsichtlich einer Mar-ginalie
eine abweichende Feststellung
getroffen; daraus kann hier jedoch nicht geschlossen werden, dass sie insoweit im Übrigen eigenständig zu inhaltsglei-chen
Feststellungen gelangt ist
wie das [X.].
2. Das Landgericht
ist davon ausgegangen, dass es an die [X.] des aufgehobenen Urteils zu den Voraussetzungen des §
21 StGB gebun-den ist ([X.]). Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Frage einer erheblich verminder-ten Schuldfähigkeit gehört nicht zum Schuldspruch, sondern allein zum Straf-ausspruch ([X.], Beschluss
vom 15.
April 1997 -
5
StR 24/97, [X.], 237; [X.] aaO). Die Feststellungen hierzu waren durch die Entschei-dung des Senats vom 14.
Dezember 2011 aufgehoben, so dass die [X.] auch insoweit eigene neue Feststellungen hätte treffen müssen.
3
-
4
-
3. Der Senat kann trotz der an sich moderaten Strafe nicht ausschließen, dass das Landgericht
zu einer noch niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es zur Person des Angeklagten und zu
§
21 StGB eigene Feststellungen getroffen hätte.

Becker

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

4

Meta

2 StR 481/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 481/12 (REWIS RS 2012, 487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 487

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.