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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 157/14
vom
28. Juli 2015
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
[X.], Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] vom 28. März 2014 und der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62
FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben
den Betroffenen schon deshalb in seinen [X.] verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a
Abs. 1 [X.] 1
1
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vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli
2014 -
V
ZB
137/14, [X.] 2014, 230 Rn. 7
ff.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Stresemann
Roth
[X.]
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 28.03.2014 -
152 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 17.07.2014 -
25 [X.] -
Meta
28.07.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. V ZB 157/14 (REWIS RS 2015, 7493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7493
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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