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PDF anzeigen[X.]/03vom26. August 2003in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Vorbringen unter [X.] im Schriftsatz der Verteidigerin vom24. Juli 2003 - Stellungnahme zum Antrag des Generalbundes-anwalts - beinhaltet der Sache nach eine Aufklärungsrüge ([X.] gegen § 244 Abs. 2 StPO - unterlassene Beiziehung [X.] aus dem am 29. Oktober 2002 eingeleiteten [X.] gegen die mutmaßlichen Mittäter [X.]und[X.]). Die Rüge ist unzulässig, da sie verspätet erhobenwurde (§ 345 Abs. 1 StPO), selbst wenn die Verteidigerin von die-sen Ermittlungen "erst jetzt" Kenntnis erlangt hat. Eine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb nicht ange-zeigt, da das [X.] auch nicht den [X.] § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Revision teilt nicht mit,welche konkreten Ergebnisse die im Parallelverfahren gegen diemöglichen Mittäter geführten Ermittlungen hinsichtlich des [X.] -klagten erbrachten. Aus dem beigefügten, am 19. Februar 2003 -also zwei Tage nach der Verurteilung des Angeklagten - gefer-tigten Aktenvermerk der Polizeidirektion [X.] folgt [X.]. Danach soll zwar [X.]als weiterer Beteiligteram Banküberfall identifiziert worden sein, während sich der [X.] gegen [X.] nicht erhärtete. Punkte, die [X.] Beteiligung des Angeklagten sprechen, werden aber nichtgenannt. Eine Beurteilung, ob sich aus den Akten des [X.] gegen [X.]und [X.], soweit sie bis zum17. Februar 2003 (letzter [X.] im Verfahren ge-gen den Angeklagten) angefallen waren, weiterer Aufklärungsbe-darf im Verfahren gegen den Angeklagten ergeben hätte, ist [X.] aufgrund des [X.] daher nicht möglich.Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist frei von [X.].[X.]Wahl [X.]
Meta
26.08.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2003, Az. 1 StR 298/03 (REWIS RS 2003, 1849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1849
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