Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZR 164/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14459

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]
Verkündet am:

5. März 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Neue Personenkraftwagen II
UWG § 4 Nr. 11; [X.] § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 2 Nr. 1
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in §
2 Nr.
1 [X.] ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Die Dauer der Zulassung eignet sich -
neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometer-leistung
-
für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs (Fortführung von [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2011
I
ZR
190/10, [X.], 842 Rn. 23 = [X.], 1096 -
Neue Personenkraftwagen).
[X.], Urteil vom 5. März 2015 -
I [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
5. März 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte
handelt mit Neu-
und Gebrauchtfahrzeugen.
Er ließ
in der
M.

Tagespost vom 11.
Februar 2012 eine Verkaufsanzeige
über einen
Pkw Seat
Ibiza
veröffentlichen. In der ersten Zeile der Anzeige waren die Mo-dellbezeichnung des Kraftfahrzeugs, Monat und Jahr der Erstzulassung, die Motor-
und die Fahrleistung
angegeben. Hierzu heißt es in der beanstandeten Anzeige des Beklagten: "[X.] 1.4i, 04/11,
63
kW,
200
km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den [X.]en enthielt die Anzeige nicht.

Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4
[X.] eingetragener Umwelt-
und Verbraucherschutzverband. Sie verfolgt 1
2
-
3
-
nach ihrer Satzung die Förderung der aufklärenden Verbraucherberatung und des Umweltschutzes.

Das [X.] ([X.], Urteil vom 14.
Dezember 2012

6
O
451/12, juris)
hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] in Druckschriften für neue Personenkraftwagenmodelle des Seat [X.] 1.4i, 63 kW, 200 km, zu werben, ohne in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoff-verbrauch und die [X.] (im Sinne des §
2 Nr.
5 und 6 [X.]) zu machen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die
Klägerin
beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Klägerin
stehe gegen den Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §
8 Abs.
1, §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 UWG zu, weil der Beklagte gegen die Pflichten aus §
5 Abs.
1 [X.] verstoßen habe. Bei dem in der Anzeige beworbe-nen Fahrzeug handele es sich um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.].

I[X.] Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil enthält keine Darstellung der Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Es leidet daher an einem von Amts wegen zu berücksich-3
4
5
6
-
4
-
tigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und [X.] der Sache führt.

1. Gemäß §
559 ZPO ist Grundlage der Prüfung des [X.] grundsätzlich nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil, ein-schließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen, sowie aus dem [X.] erschließt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni 2003
V
ZR
392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291; Urteil vom 28.
September 2004 -
VI
ZR 362/03, [X.], 958). Deshalb muss aus einem Berufungsurteil, gegen das die Nichtzulas-sungsbeschwerde oder die Revision stattfindet, zu ersehen sein, von welchem Sach-
und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbe-gehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen ([X.], Urteil vom 30.
September 2003

VI
ZR
438/02, [X.]Z 156, 216, 218; Urteil vom 29.
März 2007 -
I
ZR
152/04, [X.], 807 Rn. 5 = [X.], 955
Fachanwälte). Dies ist erforderlich, um dem Revisionsgericht im Falle der Nichtzulassung der Revision die Prüfung der Zulassungsgründe des §
543 Abs.
2 ZPO zu erlauben ([X.]Z 156, 216, 218
f.). Es ist nicht Aufgabe des [X.], den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Nichtzulassungsbe-schwerde oder die Revision begründet ist (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Januar 1979 -
VI
ZR 154/78, [X.]Z 73, 248, 252). Gemäß §
313 Abs.
2 ZPO sollen
im Tatbestand des Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs-
und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß §
525 ZPO auch für das Berufungsurteil, und zwar mit der Maßgabe, dass das Berufungsurteil nach §
540 Abs.
1 ZPO anstelle des Tatbestandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen enthält. Des Tatbestandes 7
-
5
-
bedarf es gemäß §
540 Abs.
2, §
313a Abs.
1 Satz
1 ZPO nur dann nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

2. Das Berufungsurteil enthält weder eigene Feststellungen noch die in §
540 Abs.
1 Nr.
1 ZPO vorgesehene Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-stellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Es leidet daher an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhe-bung und Zurückverweisung führt ([X.]Z 156, 216, 218; [X.], Urteil vom 23.
November 2006
I
ZR
276/03, [X.], 631 Rn.
15
= [X.], 783

Abmahnaktion; [X.], [X.], 807 Rn.
5
f.
Fachanwälte). Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es gemäß §
313a Abs.
1 Satz
1 ZPO, §
26 Nr.
8 [X.]ZPO keines Tatbestandes bedurfte. Die Vorausset-zungen hierfür lagen nicht vor. Das
Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] den Streitwert auf 30.000

Beschwer des Beklagten, die die in §
26 Nr.
8 [X.]ZPO vorgesehene Wertgren-ze übersteigt, so dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zuläs-sig war (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
September 2012
VI
ZR
51/12, [X.] 2012, 1535).

II[X.] Das Berufungsurteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Endent-scheidung reif ist

563 Abs.
1 ZPO).

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes [X.]:

8
9
10
-
6
-

1. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist unter
Heranzie-hung des Akteninhalts zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die vom [X.] geschaltete Werbeanzeige für einen PKW [X.] deshalb als eine Werbung für einen Neuwagen im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] angesehen hat, weil in der Anzeige eine Fahrleistung von 200 km angegeben war. Das Be-rufungsgericht hat angenommen, auf die [X.]dauer seit der Zulassung
aus-weislich des Akteninhalts zehn Monate
komme es nicht an. Nicht entschei-dend sei auch, ob die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs 2.200
km betra-gen habe, wie der Beklagte geltend mache.

2. Dem kann nicht zugestimmt werden.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Überlegungen des Be-rufungsgerichts, die den Herstellern und Händlern in §
1 Abs.
1, §
5 Abs.
1 [X.] auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen [X.] Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen [X.]en der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt
I der Anlage
4 enthalten, sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG ([X.], Urteil vom 4.
Februar 2010 -
I
ZR 66/09, [X.], 852 Rn. 16 = [X.], 1143

[X.] Spyder; Urteil vom 21.
Dezember 2011 -
I
ZR 190/10, [X.], 842 Rn. 16 = [X.], 1096 -
Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 24.
Juli 2014 -
I
ZR 119/13, [X.], 393 = [X.], 450 -
Der neue SLK).

b) Die aus den Gründen des Berufungsurteils erkennbare Auslegung des §
2 Nr.
1 [X.] trifft jedoch nicht zu.

aa) Nach § 2
Nr.
1 [X.] sind "neue Personenkraftwagen" Kraft-fahrzeuge gemäß Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie 1999/94/[X.], die noch nicht zu ei-11
12
13
14
15
-
7
-
nem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der auf-grund des Gesetzes zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Ge-meinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraft-fahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG) vom 30.
Ja-nuar 2002 ([X.] I S. 570) die Richtlinie 1999/94/[X.] über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emis-sionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen
in [X.] Recht um-gesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationa-len Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden ([X.], [X.], 842 Rn.
20
Neue Personenkraftwagen). Die Definition des Be-griffs "neue Personenkraftwagen" in §
2 Nr.
1 [X.] stimmt mit der Be-griffsbestimmung in Art.
2 Nr.
2 der Richtlinie 1999/94/[X.] überein. Die Definiti-onen in Art.
2 Nr.
2 der Richtlinie 1999/94/[X.] und in §
2 Nr.
1 [X.] stel-len maßgeblich auf die Motivlage
des Händlers
Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung
im [X.]punkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab ([X.], [X.], 842 Rn.
22
Neue Personenkraftwagen). Zur Erreichung des in Art.
1 genannten Zwecks der Richtlinie 1999/94/[X.] ist es geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in §
2 Nr.
1 [X.] an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will. Eine kurzfristige Zwischennutzung des [X.] im Betrieb des [X.]
etwa als Vorführwagen
ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum [X.]punkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler
ein Fahrzeug mit einer gerin-gen Kilometerleistung (bis 1.000
Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, -
8
-
spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs -
und zwar
für die nicht ganz unerhebliche Eigen-nutzung -
erworben hat ([X.],
[X.], 842 Rn.
23
Neue Personenkraft-wagen).

bb) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es nach der Rechtspre-chung des Senats für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem beworbe-nen Pkw um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] handelt, darauf ankommt, ob sich anhand der Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs als eines
objektivierbaren Umstandes
eine Motivlage des werbenden Händlers feststellen lässt, dass er das Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung angeschafft hat. Dabei ist auf die tat-sächliche Laufleistung des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs abzustellen. [X.], dass ein entsprechender Eindruck in der streitgegenständlichen Werbung aufgrund der Angabe zur Laufleistung des beworbenen Fahrzeugs erweckt wird, kommt es dagegen nicht an. Die
Klägerin
hat die Werbung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Pkw-Energieverbauchs-kennzeichnungsverordnung
beanstandet.
Sie hat dagegen nicht geltend ge-macht, der Beklagte habe in irreführender Weise einen Gebrauchtwagen als Neuwagen beworben (vgl.
dazu [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011 -
I
ZR 42/10, [X.], 286 Rn. 20 f. = [X.], 464 -
Falsche Suchrubrik). Das [X.] konnte deshalb

wenn es entscheidend auf die Laufleistung ab-stellte

nicht offen lassen, ob der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten zutrifft, die Kilometerangabe in der beanstandeten Werbeanzeige sei auf ein Redaktionsversehen der [X.]ung zurückzuführen, das ihm wegen unterbliebe-ner Übersendung eines Korrekturabzugs nicht aufgefallen sei. Tatsächlich soll nach dem Vortrag des Beklagten das als Vorführwagen verwendete Fahrzeug eine Laufleistung von 2.200
km gehabt
haben. Wenn dieser Vortrag zutreffend wäre, könnte die Klage keinen Erfolg haben.
16
-
9
-

cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch dem Umstand keine Be-deutung beigemessen, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs ausweislich der Angaben in der Anzeige bereits zehn Monate zurücklag.

(1) Der Senat hat in seiner Entscheidung "Neue Personenkraftwagen" nur Veranlassung gehabt, die Frage zu entscheiden, ob eine Laufleistung von 500 km der Annahme entgegensteht, dass es sich bei einem Personenkraftwa-gen noch um ein neues Fahrzeug handelt. Er musste sich dagegen nicht mit der Frage befassen, inwiefern sich aus der Dauer der Nutzung ein Schluss auf die Motivation
des Händlers ergibt, das Fahrzeug zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs zu erwerben. In jenem Fall sprach die kurze Dauer der Nutzung von wenigen Wochen für eine nur kurzfristige Zwischennutzung sowie
für die Absicht des alsbaldigen Weiterverkaufs und
damit für die Qualifikation des
Fahrzeugs als Neuwagen.

(2) Da das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in §
2 Nr.
1 [X.] an objektivierbaren Umständen auszurichten ist, aus denen sich ergibt, dass der Händler das betreffende Fahrzeug alsbald veräußern will, eignet sich die Dauer der Zulassung -
neben der in erster Linie maßgeblichen Kilometerleistung
-
für einen Schluss auf die Motivlage des Händlers bei Erwerb des Fahrzeugs. Wird ein Personenkraftwagen vom Händler erst längere [X.] nach der Erstzulassung zum Verkauf angeboten, kann dies den Schluss [X.], dass der Händler das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebli-che Eigennutzung erworben hat und die Zwischennutzung im Betrieb des [X.] nicht nur kurzfristiger Natur war (vgl. OLG
Hamm, Urteil vom 3.
Juni 2014

4 U 36/14, juris Rn. 114 f.; [X.], [X.] 2008, 506, 507; KG, [X.] 2009, 1033, 1034). Im Streitfall lagen zwischen dem [X.]punkt der Erstzulas-sung und der Schaltung der von der Klägerin beanstandeten Anzeige zehn Mo-17
18
19
-
10
-
nate. Sollte es sich bei der Erstzulassung nicht nur um eine Tageszulassung für lediglich einen oder allenfalls einige wenige Tage gehandelt haben, sondern um eine Zulassung, die seit zehn Monaten ununterbrochen angedauert hat (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2010 -
I
ZR 4/08, [X.] 2010, 362
Rn. 11; Urteil vom 17.
März 2011 -
I
ZR 170/08, [X.], 1050 Rn. 15 = [X.], 1444

[X.]), würde dieser erhebliche [X.]raum
gegen die Annahme einer nur kurzfristigen Zwischennutzung im Betrieb des Händlers
sprechen.
In diesem Fall könnte die Klage keinen Erfolg haben unabhängig davon, ob das in Rede stehende Fahrzeug zum [X.]punkt der Veröffentlichung der [X.] eine Laufleistung von 200 km oder 2.200 km aufgewiesen hat.

Büscher
Schaffert
Koch

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2012 -
6 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.07.2013 -
6 [X.] -

Meta

I ZR 164/13

05.03.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2015, Az. I ZR 164/13 (REWIS RS 2015, 14459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14459

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4 U 36/14 (Oberlandesgericht Hamm)


6 U 217/06 (Oberlandesgericht Köln)


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I ZR 164/13

4 U 36/14

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