Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 182

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]/10
Verkündet am:

21. Dezember 2011

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Neue Personenkraftwagen
[X.] §§ 3, 4 Nr. 11, § 5a Abs. 4; [X.] § 2 Nr. 1
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 [X.] ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem
Erwerb veräu-ßert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die [X.] zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händ-ler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000
Kilometer an, ist im [X.] davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des [X.] erworben hat.
[X.], Urteil vom 21. Dezember 2011 -
I [X.]/10 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. Dezember 2011 durch [X.] und [X.], [X.] und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 13.
Oktober 2010 aufgehoben.

Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der 10.
Zivilkammer

3.
Kammer für Handelssachen
des [X.]s Mainz vom 30.
März 2010 wird zurückgewiesen.

Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] bot am 20.
April 2009 auf einer [X.]-Verkaufsplattform ein Fahrzeug an, das unter anderem wie folgt beschrieben war: "Vorführfahr-EZ
3/2009, 500
km". Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, wie sie §
1 der [X.] ([X.]) für die Bewerbung "neuer Personenkraftwagen" [X.], enthielt die Anzeige nicht.

1
-
3
-
Der Kläger, der [X.], sieht hierin einen Verstoß gegen die in §
1 [X.] geregelte Informationspflicht und gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ([X.]), da es sich bei dem angebotenen Fahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] handele.

Der Kläger hat die [X.] daher auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen.

Die [X.] ist dem entgegengetreten und hat vor allem geltend ge-macht, bei dem im [X.] angebotenen Pkw handele es sich nicht um einen "neuen Personenkraftwagen", weil das Fahrzeug bereits im Straßenverkehr genutzt worden sei. Vom Begriff des "Neuwagens" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] würden zwar Fahrzeuge mit Tageszulassung, nicht aber Vorführwagen erfasst.

Das [X.] hat die [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] für neue Personenkraftwagen im Sinne von §
2 Nr.
1 der [X.] im [X.] mit der Angabe der Motorleistung/Motorisierung und/oder für ein bestimmtes neues Pkw-Fahrzeugmodell zu wer-ben,

1.
ohne zugleich auch
die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs im kombi-nierten Testzyklus und die Werte der offiziellen spezifischen [X.] im kombinierten Testzyklus anzugeben;

2.
ohne den Hinweis aufzunehmen:

"Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem '[X.] für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer [X.] auf die benannte [X.] Stelle oder die direkte Verknüpfung zu 2
3
4
5
-
4
-
der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elektronischer Form beauftragt ist

sofern dies geschieht wie in der Anlage K
2 wiedergegeben.

Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-wiesen ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2010

9
U
518/10, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der [X.]n gegen §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
1 Abs.
1, §
2 Nr.
1, §
5 Abs.
1 [X.] verneint. Dazu hat es ausgeführt:

Bei den im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der [X.] handele es sich zwar um gesetzliche Vor-schriften im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.], die auch dazu bestimmt seien, im [X.] der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die [X.] sei [X.] nicht gemäß §
1 Abs.
1, §
2 Nr.
1, §
5 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit der Anlage
4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
ver-pflichtet gewesen, in die beanstandete [X.]-Verkaufsanzeige Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aufzunehmen, weil der von ihr beworbene Pkw kein "neuer Perso-nenkraftwagen" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] gewesen sei. Das angebo-tene Fahrzeug sei bereits als Vorführwagen im Straßenverkehr genutzt worden und habe auch schon eine Laufleistung von 500
km aufgewiesen.
Damit habe es sich nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt, das noch nicht zu einem anderen 6
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5
-
Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei

2 Nr.
1 [X.]).

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht der Revisionserwi-derung nicht mangels Bestimmtheit (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) unzulässig.

a) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, der [X.] genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot des §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO, weil er mit dem darin enthaltenen Begriff "neue Personenkraftwagen" in unzulässiger Weise nur den Wortlaut des im Streitfall allein in Betracht [X.] des §
1 Abs.
1 [X.] wiederhole.

b) Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass [X.] und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht er-schöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 9.
Juli 2009
I
ZR
13/07, [X.], 977 Rn.
21 = [X.], 1076
Brillenversorgung; Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
21 = [X.], 1030
Erinnerungswerbung im [X.]). [X.] sind [X.], die lediglich den [X.], in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstat-bestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist. Unbedenklich ist ein solcher Antrag ferner
dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Ver-9
10
11
12
-
6
-
bot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert ([X.], [X.], 751 Rn.
21

Erinnerungswerbung im [X.]; [X.], Urteil vom 7.
April 2011
I
ZR
34/09, [X.], 742 Rn.
17 = [X.], 873
Leis-tungspakete im Preisvergleich, [X.]).

c) Der Bestimmtheit des [X.] steht hier nicht die in ihm enthal-tene Wendung "neue Personenkraftwagen" entgegen. Der Antrag ist durch Be-zugnahme auf die ihm beigefügte Anlage
K
2 allein auf die konkrete Verlet-zungsform beschränkt. An[X.] als Antragsfassungen, die die konkrete Verlet-zungsform nur als Beispiel heranziehen, wird durch die unmittelbare [X.] auf die konkrete Werbung mit dem Vergleichspartikel "wie" oder
so im Streitfall

Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkret bean-standete Werbung sein soll ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2011

I
ZR
183/09, [X.], 340 Rn.
21 = [X.], 459
[X.] Butter; [X.], [X.], 742 Rn.
17
Leistungspakete im Preisvergleich, [X.]).

Als neue Personenkraftwagen werden danach
nur solche Fahrzeuge [X.], die der
nicht auslegungsbedürftigen

Beschreibung in der Werbeanzei-ge (Vorführwagen, Zulassungsdauer etwa zwei Monate, 500
km) entsprechen. Der Streit darüber, ob das auf diese Weise beschriebene Fahrzeug ein "neuer Personenkraftwagen"
im Sinne der [X.]
ist, betrifft die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit
der Klage.

2. Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken hat in ih-rem Anwendungsbereich (Art.
3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmoni-sierung des Lauterkeitsrechts
geführt (vgl. Art.
4 der Richtlinie; [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2008
I
ZR
4/06, [X.], 807 Rn.
17 = [X.], 1175 13
14
15
-
7
-

Millionen-Chance
I) und regelt daher die Frage der Unlauterkeit von [X.] im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrau-chern wie insbesondere die in diesem Verhältnis bestehenden [X.] abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen derartige
nationale
Bestimmungen eine Unlauterkeit nach §
4 Nr.
11 [X.] nur noch in-soweit begründen, als die betreffenden
hier: in der [X.]
aufgestellten
Informationspflichten eine Grundla-ge im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund
15 Satz
2 der Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.], Urteil vom 4.
Februar 2010
I
ZR
66/09, [X.], 852 Rn.
15 =
[X.], 1143

[X.] Spyder; [X.] in: [X.]/[X.],
[X.], 30.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
6a und 6b; [X.] in: [X.][X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., Einf. PAngV Rn.
24). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

3. Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in §
1 Abs.
1, §
5 Abs.
1 [X.] auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraft-stoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt
I der Anla-ge
4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen ([X.], [X.], 852 Rn.
16
[X.] Spyder).

4. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §
8 Abs.
1 und 3 Nr.
3, §
5a Abs.
2 und 4 [X.] in Verbindung mit §
1 Abs.
1, §
5 Abs.
1 [X.] und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch aus §§
3, 4 Nr.
11 [X.], §
1 Abs.
1, §
5 Abs.
1 in Verbindung mit Anlage
4 Abschn.
I
Nr.
1
PkW-EnVKV begründet.

a) Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage darauf gestützt, dass es sich bei dem von der [X.]n beworbenen Pkw nicht um einen "neu-16
17
18
-
8
-
en Personenkraftwagen" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] gehandelt habe. Es hat angenommen, ein Vorführwagen, der bereits 500
km im Straßenverkehr gefahren sei, falle nicht mehr unter den [X.] gemäß §
2 Nr.
1 [X.]. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kraftfahrzeug, das zum Verkauf angeboten werde und bereits als Vorführwagen genutzt worden sei, ein "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] sei, müssten die all-gemeinen [X.] zur Ermittlung des Bedeutungsgehalts eines Rechtsbegriffs angewendet werden. Es müsse vor allem aber auch beachtet werden,
dass die Vorschriften der [X.] die Richtlinie 1999/94/[X.] in nationales Recht umgesetzt hätten. [X.] ergebe sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen.
Dies bedeute für das [X.] Recht, dass die anerkannten Grundsätze der Gesetzesausle-gung und Gesetzesfortbildung heranzuziehen seien, um ein den Vorgaben der Richtlinie entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Die grammatikalische Ausle-gung gehe vom allgemeinen Sprachgebrauch der [X.] oder der Fachsprache aus. Ein Fahrzeug, das bereits 500
km weit gefahren und als [X.] genutzt worden sei, könne
nicht mehr als "neu" bezeichnet werden, weil es schon gebraucht worden sei. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeich-nungsverordnung
enthalte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass gebrauchte Fahrzeuge unter den [X.] der Verordnung fallen sollten. In den Materialien zur Richtlinie 1999/94/[X.] und zur [X.]
fänden sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise für die Annahme, dass Vorführwagen grundsätzlich als "neue Personenkraftwa-gen" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] anzusehen seien. Schließlich führe auch eine teleologische Auslegung nicht zu diesem Ergebnis.

b) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
19
-
9
-

aa) Nach §
2 Nr.
1 [X.] sind "neue Personenkraftwagen" Kraft-fahrzeuge gemäß Art.
2 Nr.
1 der Richtlinie 1999/94/[X.], die noch nicht zu ei-nem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, mit der die Richtlinie 1999/94/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 1999 über
die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Perso-nenkraftwagen ([X.]. [X.] 2000 Nr.
L 12, S.
16), umgesetzt worden ist, enthält damit eine eigenständige Definition des Begriffs "neuer Personenkraftwagen". Aus diesem Grund kann nicht auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des "Neuwagens" zurückgegriffen werden, den der [X.] im Kauf-recht (vgl. [X.], Urteil vom 15.
September 2010
VIII
ZR
61/09, NJW 2010, 3710 Rn.
14
ff. [X.]) oder im [X.]recht bei der Frage der Irreführung zugrunde legt (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Juli 1999
I
ZR
44/97, [X.], 1122, 1124 = WRP 1999, 1151
[X.]-Neuwagen
I; Urteil vom 19.
August 1999

I
ZR
225/97, [X.], 1125, 1126 = WRP
1999, 1155
[X.]-Neuwagen
II, [X.]).

Beruht das nationale Recht
wie im Streitfall
auf einer Umsetzung von Unionsrecht, so ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Daraus
und aus Art.
288 AEUV
ergibt sich die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich einer Richtlinie richtlinienkonform, also vor allem unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, auszulegen ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2006
212/04, [X.]. 2006, 6057
Rn.
108 = NJW 2006, 2465
[X.]; [X.], Beschluss vom 17.
August 2011
I
ZR
84/09, [X.], 1142 Rn.
17 = [X.], 1615

[X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO Einl. [X.] Rn.
3.13).

20
21
-
10
-
bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in §
2 Nr.
1 [X.] stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art.
2 Nr.
2 der Richtlinie 1999/94/[X.] überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwa-gen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder
der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetz-lichen Definitionen sowohl in Art.
2 Nr.
2 der Richtlinie 1999/94/[X.] als auch in §
2 Nr.
1 [X.] stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers
An-schaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung
im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgren-zungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeug
in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller
macht, kaum zuverlässig ermittelt wer-den können. Der nach Art.
1 der Richtlinie 1999/94/[X.] mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emis-sionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder
Leasing angebotenen Personenkraftwagen
erhalten und so ihre Entschei-dung in voller Sachkenntnis treffen können ([X.], [X.], 852 Rn.
16

[X.] Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers [X.] maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von §
2 Nr.
1 [X.] handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug
ursprünglich
in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Be-trieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.

Zur Erreichung des in Art.
1 der Richtlinie 1999/94/[X.] genannten [X.] ist es daher geboten, das Verständnis des Begriffs "neue Perso-nenkraftwagen" in §
2 Nr.
1 [X.] an objektivierbaren Umständen auszu-richten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler 22
23
-
11
-
alsbald veräußert werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des [X.] im Betrieb des Händlers
etwa als Vorführwagen
ist damit nicht ausgeschlossen. Als objektiver Umstand eignet sich hierzu die [X.] zum Zeitpunkt seines Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000
Kilometer) zum Verkauf an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahr-zeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat. Liegt die Kilometerleistung des angebotenen Fahrzeugs darüber, spricht dies dafür, dass der Händler den Pkw (auch) zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs
nämlich für die nicht ganz unerhebliche Eigennutzung
orben hat.

cc) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], Vorführfahrzeuge seien hinsichtlich der kennzeichnungspflichti-gen Werte nicht mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen vergleichbar. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, dass
die Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emis-sionen eines Fahrzeugmodells sich nicht dadurch ändern, dass das Fahrzeug zugelassen und bereits im Straßenverkehr genutzt worden ist. Die Ingebrauch-nahme ändert nichts am Interesse eines Käufers, vollständige Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erhalten. Die [X.] sollen ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (Art.
1 der Richtlinie 1999/94/[X.]). Es ist kein entscheidender
Unterschied
darin zu sehen, ob ein Fahrzeug fabrikneu ist oder ob es bereits zugelassen und
in geringem Umfang

Straßenverkehr genutzt worden ist.

c) Bei den in der Werbung anzugebenden Werten zum Kraftstoffver-brauch und zu den CO2-Emissionen handelt es sich um Informationen, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie, der Richtlinie 24
25
-
12
-
1999/94/[X.], nicht vorenthalten werden dürfen (§
5a Abs.
4 [X.]; Art.
7 Abs.
5 der Richtlinie 2005/29/[X.]). Derartige Informationen sind nach der gesetzlichen Regelung stets wesentlich im Sinne von §
5a Abs.
2 [X.] und Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.]. Werden Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich geklärt, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach §
3 Abs.
2 Satz
1 [X.] erfüllt ist (vgl. [X.], [X.], 852 Rn.
21

[X.] Spyder; Urteil vom 29.
April 2009
I
ZR
66/08, [X.], 1142 Rn.
24 = [X.], 1517
Holzhocker; [X.], Urteil vom 29.
April 2010

I
ZR
99/08, [X.], 82 Rn.
33 = [X.], 55
[X.] ohne Umsatzsteuer; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
57; [X.].
[X.], 1, 5).

5. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV
ist nicht geboten, da keine vernünfti-gen Zweifel an der Auslegung der Richtlinie 1999/94/[X.] bestehen (vgl., [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258
[X.]). Die Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der "neuen [X.]". Es bestehen auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass für die Frage, ob der Händler das beworbene Fahrzeug zum Zweck des [X.] oder der Auslieferung angeschafft hat, objektivierbare Umstände heran-zuziehen sind, zu
denen in erster Linie die Kilometerleistung zählt. Die Anwen-dung der in der Richtlinie getroffenen detaillierten Regelung auf den Einzelfall bleibt dem nationalen Richter überlassen.

26
-
13
-
II[X.] Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des [X.] aufzuhe-ben. Die Berufung der [X.]n gegen das erstinstanzliche Urteil ist [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Büscher

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2010 -
10 HKO 80/09 -

[X.], Entscheidung vom 13.10.2010 -
9 [X.] -

27
28

Meta

I ZR 190/10

21.12.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10 (REWIS RS 2011, 182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 182

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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