Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. XII ZR 18/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 279

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 18/06
vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwer des Beklagten beträgt 17.010 •. Gründe: Soweit der Beklagte für die [X.] vom April 2003 bis Mai 2005 zur Zahlung verurteilt worden ist, ist er mit 5.940 • beschwert. Nur insoweit hat er die [X.] zur Zahlung von 7.729,50 • durch das [X.] angefochten. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. 1 Die Feststellung, er habe dem Kläger den künftigen Schaden zu [X.], der darauf beruht, dass der am 6. Oktober 1999 geschlossene [X.] nicht zum 31. März 2008, sondern durch fristlose Kündigung vom 4. Sep-tember 2003 beendet worden ist, beschwert den Beklagten mit weiteren 11.070 •: 2 Für die [X.] von Juni 2005 bis März 2008 beträgt der zu erwartende Pachtausfallschaden des [X.] nach seiner Behauptung 34 x (327,90 • - 31,24 •) = 10.086,44 •. Bei der [X.] ist ein Abschlag von 20 % vor-zunehmen, so dass sich eine Beschwer von 8.070 • errechnet. 3 Ein weiterer Schaden des [X.] könnte sich daraus ergeben, dass er bei vorgesehenem Ende des Pachtvertrages möglicherweise Anspruch auf 4 - 3 - Rückübertragung der gesamten Milchquote haben könnte. Dies wäre u.a. der Fall, wenn er bei der Beendigung des [X.] Milcherzeuger wäre (vgl. im Einzelnen § 12 Milchabgabenverordnung). Der bereits [X.] unentgeltliche Verfall von 33 % der Milchquote würde sich dann aufseiten des [X.] als Schaden in Höhe von 5676,00 • (13.200 kg x 0,43 kg/•) [X.]. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass der Kläger im Jahre 2008 die in § 12 Milchabgabenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen wird. Daher ist es angemessen, den Wert der Beschwer insoweit auf 3.000 • festzusetzen. - 4 - 5 Ein weiterer erheblicher Schaden der Klägerin infolge der fristlosen Kün-digung des Pachtvertrages ist nicht zu erwarten. 6 Insgesamt ergibt sich somit eine Beschwer von 17.010 •. Hahne [X.] Fuchs [X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - 2 [X.] (83) - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 73/05 -

Meta

XII ZR 18/06

13.12.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2006, Az. XII ZR 18/06 (REWIS RS 2006, 279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 279

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