Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.11.2016, Az. VIII B 57/16

8. Senat | REWIS RS 2016, 3045

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Gegenstand

Notwendige Beiladung zum Klageverfahren eines nach Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten


Leitsatz

NV: Die Befugnis, einen Rechtsbehelf einzulegen, folgt für den Empfänger der Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 AO) eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids daraus, dass ein belastender Verwaltungsakt an ihn gerichtet wird (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964). Besteht aufgrund einer Einzelbekanntgabe eine Klagebefugnis für einen gemäß § 40 Abs. 2 FGO beschwerten, nicht klagenden Feststellungsbeteiligten, ist dieser zum Klageverfahren eines aufgrund der Einzelbekanntgabe klagenden Feststellungsbeteiligten gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des [X.] vom 4. Mai 2016  2 K 1430/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

2

Das Finanzgericht ([X.]) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Mitgesellschafter des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) zum Verfahren gegen die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Streitjahre 2004 und 2005 gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O notwendig beizuladen ist.

3

1. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der Streitjahre wurden vom Kläger hinsichtlich der Höhe des [X.] und nicht anerkannter Sonderbetriebsausgaben angefochten und wie die nachfolgende Einspruchsentscheidung dem Kläger und dem Beigeladenen gemäß § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung einzeln bekannt gegeben. Das [X.] sieht die Klage vom Kläger "als Gesellschafter der [...] GbR i.L" als erhoben an. Es hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zur Beiladung des Mitgesellschafters zwar für möglich gehalten, dass die [X.] zwischenzeitlich vollbeendet sein könnte, dies aber nicht festgestellt. Der Kläger selbst hat im Schriftsatz vom 12. Juli 2013 an das [X.] vorgetragen, dass eine Abwicklung der GbR bislang nicht stattfinden konnte.

4

2. Eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O hat zu erfolgen, weil der Kläger die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre auch hinsichtlich der Höhe des Gesamthandsgewinns angefochten hat und über dessen Höhe nur einheitlich entschieden werden kann.

5

a) Wird ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid samt der Einspruchsentscheidung einem Feststellungsbeteiligten im Wege der [X.] bekannt gegeben, ist die von diesem als Bescheidadressat erhobene Klage auch dann zulässig, wenn er durch die angefochtene Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O beschwert ist und daneben eine vorrangige Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1  1. Alternative [X.]O besteht (Urteil des [X.] --[X.]-- vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, [X.], 211, [X.], 964, unter 1.b [X.]).

6

b) Eine solche Klagebefugnis bestand aufgrund der [X.] der angefochtenen Bescheide und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung im Streitfall auch für den Beigeladenen. Da Streitgegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre auch die Höhe des [X.] ist, über die einheitlich zu entscheiden ist, ist der Beigeladene als klagebefugter und auch gemäß § 40 Abs. 2 [X.]O beschwerter Gesellschafter gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 [X.]O zum Verfahren notwendig beizuladen. Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 [X.]O Klagebefugten, müssen die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden ([X.] vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, [X.], 5, [X.] 1992, 559; vom 17. Dezember 1998 IV B 55/97, [X.] 1999, 809, unter 1.).

7

Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu der dem Streitfall vergleichbaren Situation, dass eine Klagebefugnis sämtlicher Feststellungsbeteiligter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 [X.]O besteht und nur einzelne Feststellungsbeteiligte Klage gegen solche Feststellungen erheben, die alle Feststellungsbeteiligten betreffen (s. aus der ständigen Rechtsprechung [X.]-Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 22/11, [X.]E 248, 129, [X.] 2015, 687, Rz 20).

8

c) Soweit der Kläger als Argument gegen die Beiladung des Mitgesellschafters anführt, dieser sei nicht Gesellschafter der GbR gewesen, ist dem bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu folgen. Der Mitgesellschafter ist als Feststellungsbeteiligter in den angefochtenen Bescheiden genannt. Der Kläger hat die Bescheide nur hinsichtlich der Höhe und Verteilung des [X.] sowie nicht anerkannter Sonderbetriebsausgaben angefochten. Es steht damit für die Streitjahre bindend fest, dass eine Mitunternehmerschaft aus dem Kläger und dem Beigeladenen bestanden hat.

9

d) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass auch die GbR notwendig beizuladen ist, wenn sie nicht vollbeendet ist. Nach dem [X.]-Urteil in [X.], 211, [X.], 964 bleibt die Einspruchs- und Klagebefugnis der Gesellschaft von der unter 2.b dargelegten Klagebefugnis des [X.] und des Beigeladenen unberührt.

Befindet sich eine Personengesellschaft im Stadium der Liquidation, bleibt sie gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O klagebefugt und wird durch ihre Liquidatoren vertreten. Liquidatoren einer GbR sind nach § 730 Abs. 2 Satz 2  2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftlich, es sei denn --was der Senat nicht feststellen [X.] durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss wäre etwas anderes bestimmt ([X.]-Beschluss vom 12. April 2007 IV B 69/05, [X.] 2007, 1923, unter 1.c und d).

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VIII B 57/16

02.11.2016

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4. Mai 2016, Az: 2 K 1430/13, Beschluss

§ 48 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 40 Abs 2 FGO, § 183 Abs 2 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.11.2016, Az. VIII B 57/16 (REWIS RS 2016, 3045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3045

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