Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 129/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2887

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 129/14
vom

17. September 2014

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 17.
Juni
2014 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen entschieden worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 2. Mai 2014 den Betroffenen auch in dem Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis zum 27. Juni 2014 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen
Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
I.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvoll-

1
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3
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zugsanstalt Frankfurt
I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1
Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 17.
September 2014

[X.]). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2014 -
700 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 17.06.2014 -
4 [X.] -

Meta

V ZB 129/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 129/14 (REWIS RS 2014, 2887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2887

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